Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch im Zweitstudium möglich

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Bundesverwaltungsgericht: Härtefall bei Einkommen wie Sozialhilfe

Bürger, die nicht mehr Geld haben als Hartz-IV- oder Sozialhilfeempfänger können sich vom Rundfunkbeitrag bezahlen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag, 1. November 2019, bekanntgegebenen Urteil zugunsten einer Studentin im nicht durch Bafög gefördertem Zweitstudium entschieden (Az.: 6 C 10.18). Weitere Voraussetzung ist danach, dass auch kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Kein Hartz IV oder Sozialhilfe

Geklagt hatte eine Psychologie-Studentin der Universität Erlangen-Nürnberg. Bafög erhielt sie wegen ihres Zweitstudiums nicht. Auch der Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe schieden bei einem Studium aus. Die junge Frau lebte daher von monatlich 28 Euro Wohngeld sowie vom Unterhalt ihrer Eltern. Nach Abzug der Mietkosten hatte sie monatlich 337 Euro für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Wegen ihres geringen Einkommens beantragte sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Der Beitrag beläuft sich derzeit auf 17,50 Euro monatlich und muss grundsätzlich von jedem Wohnungsinhaber bezahlt werden, unabhängig davon, ob er ein Rundfunkgerät besitzt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können sich bestimmte Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wie etwa Hartz-IV- und Sozialhilfeempfänger, Bafög-Bezieher oder auch Menschen, die Blindengeld oder Hilfe zur Pflege erhalten. Außerdem ist in Härtefällen eine Befreiung möglich.

Doch bei der Psychologie-Studentin beharrte die Einzugsstelle auf der Zahlung des Rundfunkbeitrags. Da sie kein Bafög oder eine andere vergleichbare Sozialleistung erhalte, sei sie als Wohnungsinhaberin beitragspflichtig.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof pochte auf die Beitragspflicht. Ein atypischer Härtefall liege nicht vor. Auch habe der Gesetzgeber nur Studenten während ihres Erststudiums begünstigen wollen.

Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2019. Zwar gehöre die Klägerin nicht zu den Personengruppen, für die der Gesetzgeber ausdrücklich eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorsieht. Auch seien Empfänger von Wohngeldleistungen und Absolventen von nicht förderungsfähigen Zweitstudiengängen in einer „erweiternden Anwendung” nicht diesen „Katalogbeständen” hinzuzurechnen, da diese abschließend festgelegt wurden.

Besonderer Härtefall

Allerdings liege hier ein „besonderer Härtefall” vor. Dies sei immer dann der Fall, wenn einkommensschwache Schuldner des Rundfunkbeitrags ein geringeres Einkommen haben als Sozialleistungsempfänger und zudem auch kein verwertbares Vermögen. Im Fall der Studentin sei die Bedürftigkeit mit der von Sozialhilfeempfängern vergleichbar. Sie habe nach Abzug ihrer Wohnkosten geringere Einkünfte als die eines Sozialhilfebeziehers. Vermögen sei ebenfalls nicht vorhanden.

Es sei auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen, dass unter dem Sozialhilfesatz liegende einkommensschwache Personen keine Rundfunkbeitragsbefreiung erhalten, Sozialhilfebezieher dagegen schon. Die öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten müssten daher die vom Beitragspflichtigen vorgelegten Nachweise auf eine vergleichbare Bedürftigkeit hin prüfen. fle/mwo