Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gibt mit heutigem Tage bekannt ( Az. L 3 AS 3681/21) , dass eine zwischen Dritten geschlossene Nutzungsentschädigungsabrede Grundlage berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft sein können, wenn feststeht, dass der Bürgergeld- Leistungsberechtigte einem dieser Dritten im Innenverhältnis rechtlich wirksam zur Kostentragung verpflichtet ist (hier verneint).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es – nicht erforderlich, dass der maßgebliche (Miet-)Vertrag unmittelbar zwischen Vermieter und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen worden sein muss, sondern dass es genügt, dass der Leistungsberechtigte letztlich einem Dritten zum Ausgleich der Kosten verpflichtet ist.
Dies lässt sich auf Nutzungsentschädigungen entsprechend übertragen – so die Richter des Landessozialgerichts Baden – Württemberg.
Was ist übernahmefähig als Kosten der Unterkunft
Übernahmefähig als Kosten der Unterkunft sind u.a. die tatsächlichen Mietkosten, Nutzungsentschädigungen oder sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen.
Es verursacht eine Unterkunft gegebenenfalls nicht lediglich Mietzinszahlungen im eigentlichen Sinne.
Bisweilen treten an deren Stelle Nutzungsentschädigungen oder sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen.
Die Zielsetzung des § 22 Abs. 1 SGB II ist gegenüber diesen unterschiedlichen Formen von Unterkunftskosten neutral.
Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 22 SGB II, der nicht von (Miet-)Wohnung, sondern von Unterkunft spricht.
Leistungsempfänger müssen aber einer Mietzins- Forderung ausgesetzt sein
Erforderlich ist insoweit jedoch, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften (Mietzins-)Forderung ausgesetzt ist, da bei Nichtzahlung (der Miete) Wohnungslosigkeit droht, was § 22 Abs. 1 SGB II verhindern will.
Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft sind vom kommunalen Träger bzw. vom Jobcenter bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie auf Grund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Leistungsberechtigten zu tragen sind, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält.
Mietvertrag muss nicht zwingend zwischen Vermieter und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen worden sein
Der Mietvertrag muss nicht zwingend zwischen Vermieter und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen worden sein, solange feststeht, dass der Leistungsberechtigte im Innenverhältnis rechtlich wirksam zur Kostentragung verpflichtet ist.
Nach BSG Rechtsprechung gilt
Für die Frage der Kosten der Unterkunft ist unerheblich, ob ein naher Verwandter – im dortigen Verfahren die Mutter eines psychisch kranken Hilfebedürftigen nach dem SGB II – oder der Hilfebedürftige selbst Vertragspartei des Mietverhältnisses ist.
Denn zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden und von ihm getragen werden mussten, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.
Entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit als Kosten der Unterkunft ist damit, ob der Hilfebedürftige die Unterkunft allein genutzt hat und er im Innenverhältnis zum Ausgleich der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet gewesen ist und die Unterkunftskosten damit allein auf ihn entfielen (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 66/11 R – ).
An anderer Stelle hat das Bundessozialgericht auf die Bedeutung des Vorliegens einer festen Beteiligung an Zahlungen abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 34/08 R -).
Der 3. Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG – Ein Mietvertrag muss nicht unmittelbar zwischen Vermieter und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen worden sein
Er hält es in Anwendung dieser nicht für erforderlich, dass der maßgebliche (Miet-)Vertrag unmittelbar zwischen Vermieter und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen worden sein muss, sondern dass es genügt, dass der Leistungsberechtigte letztlich einem Dritten zum Ausgleich der Kosten verpflichtet ist.
Dies lässt sich auf Nutzungsentschädigungen entsprechend übertragen.
In Anwendung dieser Grundsätze schließt nicht bereits der Umstand, dass aus dem notariellen Vertrag der Sohn des Klägers und nicht der Kläger selbst zur Nutzungsentschädigung verpflichtet ist, die Berücksichtigungsfähigkeit als Kosten der Unterkunft aus.
Es spricht nach Auffassung des Senats aber vieles dafür, dass keine Nutzungsentschädigung zu entrichten war.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Wieder so ein Hammer Teil vom 3. Senat des LSG Baden – Württemberg.
Für die Frage der Kosten der Unterkunft ist unerheblich, ob ein naher Verwandter oder der Hilfebedürftige selbst Vertragspartei des Mietverhältnisses ist.
Denn zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft eines Hilfebedürftigen gehören die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden und von ihm getragen werden mussten, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist ( BSG Rechtsprechung ).
Nutzungsentschädigungen können vom Jobcenter zu übernehmende Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.