Fast jede zweite Hinterbliebenenrente bleibt nicht in der Höhe, die viele erwarten. Der Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung zeigt für den Stichtag 31. Dezember 2024: In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden 4,39 Millionen Witwenrenten und 753.000 Witwerrenten gezahlt. In sehr vielen Fällen blieb es aber nicht beim vollen Zahlbetrag.
Besonders auffällig ist der Unterschied zwischen Witwen und Witwern. Bei Witwenrenten lag die Einkommensanrechnung bei 1,47 Millionen Fällen, das waren 37,7 Prozent der überprüften Witwenrenten. Bei Witwerrenten betraf es 601.000 Fälle, also 51,5 Prozent der überprüften Witwerrenten. Damit wird bei Witwern tatsächlich „mehr als jede zweite“ Rente gekürzt – bei Witwen „mehr als jede dritte“.
Auch die Größenordnung der Kürzungen ist greifbar: Bei Witwen lag die durchschnittliche Minderung bei rund 147 Euro, ausgezahlt wurden im Mittel 772 Euro. Bei Witwern lag die durchschnittliche Minderung bei rund 250 Euro, ausgezahlt wurden im Mittel 422 Euro.
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Was die Statistik genau abbildet – und warum das wichtig ist
Die Tabellen im Rentenversicherungsbericht arbeiten mit mehreren Ebenen, die in der öffentlichen Debatte oft durcheinandergeraten. Entscheidend ist: Es geht nicht nur um „alle“ Witwen- und Witwerrenten, sondern um diejenigen, bei denen Einkommen zu berücksichtigen ist und daher eine Einkommensprüfung erfolgt.
Im Bericht 2025 wird das ausdrücklich so beschrieben und tabellarisch als „überprüfte Renten“ ausgewiesen.
Hinzu kommt ein zweiter Punkt, der die Einordnung prägt: Vollständig ruhende Renten, also Fälle, in denen die Hinterbliebenenrente wegen hohen anzurechnenden Einkommens nicht ausgezahlt wird, sind statistisch nicht immer gleich erfasst.
Im Bericht 2025 wird in der entsprechenden Übersicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vollständig ruhende Renten mit enthalten sind. Im Bericht 2024 findet sich dagegen bei einer Bestandsübersicht der Hinweis, dass „in vollem Umfang ruhende Renten“ in der Rentenbestandsaufnahme nicht erfasst und nicht berücksichtigt werden konnten.
Wer Zahlen vergleicht, muss deshalb immer prüfen, welche Grundgesamtheit gemeint ist: Gesamtbestand, geprüfte Renten oder Tabellen, in denen „Nullrenten“ (vollständiges Ruhen) mitlaufen oder fehlen.
Rückblick: Warum schon 2024 von „fast der Hälfte“ die Rede war
Der Rentenversicherungsbericht 2024 liefert für den Stichtag 1. Juli 2023 eine Logik, die zeigt, wie schnell aus korrekten Teilzahlen eine verkürzte Schlagzeile wird. Dort heißt es: Insgesamt wurden 4,39 Millionen Witwenrenten und 715.000 Witwerrenten gezahlt.
Für die Einkommensanrechnung wurden aber nicht alle Fälle geprüft, sondern 3,62 Millionen Witwenrenten und 683.000 Witwerrenten. In 1,42 Millionen Witwenfällen und 571.000 Witwerfällen lag Einkommen über dem Freibetrag, sodass die Renten gekürzt wurden.
Rechnet man diese gekürzten Fälle gegen die „geprüften“ Renten, landet man tatsächlich in einer Größenordnung um die 46 Prozent – also nahe an „fast jede zweite“. Rechnet man dagegen gegen den gesamten Bestand aller Witwen- und Witwerrenten, fällt der Anteil niedriger aus. Genau dieser Unterschied entscheidet darüber, ob eine Aussage präzise ist oder nur dramatisch klingt.
Die Rechtsgrundlage: Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI
Die Kürzungen beruhen auf § 97 SGB VI. Dort ist geregelt, dass Einkommen von Berechtigten, das mit Witwen- oder Witwerrente zusammentrifft, angerechnet wird.
Praktisch bedeutet das: Es gibt einen Freibetrag. Nur Einkommen oberhalb dieses Freibetrags wirkt sich aus – und zwar nicht in voller Höhe, sondern anteilig. Übersteigt das anzurechnende Nettoeinkommen den Freibetrag, wird der übersteigende Teil zu 40 Prozent angerechnet, die Rente sinkt entsprechend.
Freibetrag: Stichtag 31.12.2024 und der aktuelle Wert seit Juli 2025
Für den Stichtag 31. Dezember 2024 nennt der Rentenversicherungsbericht 2025 einen monatlichen Freibetrag von 1.038,05 Euro.
Der Freibetrag wird regelmäßig angepasst. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 liegt er bei 1.076,86 Euro monatlich. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind steigt der Freibetrag zusätzlich um 228,42 Euro.
Diese Dynamik erklärt, warum Betroffene zwar eine laufende Kürzung erleben, die Berechnung aber nicht einfach „monatlich mit dem Gehalt schwankt“. Änderungen beim Einkommen werden grundsätzlich nicht sofort jeden Monat neu verrechnet, sondern im System der Einkommensanrechnung typischerweise in festeren Prüfzyklen verarbeitet.
Warum schon moderate Einkommen zu spürbaren Abzügen führen
Wer den Freibetrag nur leicht überschreitet, merkt die Wirkung trotzdem schnell – weil von dem übersteigenden Teil 40 Prozent die Rente mindern. Das ist keine „Steuer“ und kein zusätzlicher Beitrag, sondern eine direkte Kürzung des Rentenzahlbetrags.
Ein vereinfachtes Rechenbild macht den Mechanismus sichtbar: Liegt das anzurechnende Nettoeinkommen 300 Euro über dem Freibetrag, werden 40 Prozent davon angerechnet, die Witwen- oder Witwerrente sinkt rechnerisch um 120 Euro.
In der Realität ist die entscheidende Größe nicht das Brutto, sondern das anzurechnende Nettoeinkommen im Sinne der Regeln zur Einkommensanrechnung; genau deshalb wirken viele Bescheide für Betroffene schwer nachvollziehbar.
Warum Witwer häufiger betroffen sind – und was der Bericht dazu sagt
Der Bericht 2025 dokumentiert die höhere Betroffenheit der Witwer direkt über die Quote: 51,5 Prozent der überprüften Witwerrenten wurden wegen Einkommensanrechnung gekürzt.
Der Hintergrund ist strukturell plausibel: In vielen Witwer-Fällen liegt häufiger eigenes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen über dem Freibetrag. Regional kommt ein weiteres Muster hinzu:
Für Ostdeutschland wird erklärt, dass aufgrund längerer Erwerbsbiografien Frauen im Durchschnitt höhere eigene Rentenansprüche erworben haben, die den Freibetrag eher überschreiten. Dort werde in etwa zwei Dritteln der Fälle Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, während es in Westdeutschland nur etwa ein Drittel sei.
Waisenrenten: keine Einkommensanrechnung
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Einkommensanrechnung betrifft Witwen-, Witwer- und in der Systematik auch andere Renten wegen Todes – nicht aber die Waisenrente. Auf die Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.
Sterbevierteljahr: In den ersten Monaten gilt eine Sonderregel
Eine weitere, häufig übersehene Entlastung ist das Sterbevierteljahr. Das ist die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat. In dieser Phase wird auf die Witwen- oder Witwerrente kein Einkommen angerechnet.
Gerade in der Übergangszeit nach einem Todesfall kann das finanziell entscheidend sein – und es ist einer der Punkte, die in Bescheiden und Beratungsgesprächen immer wieder Missverständnisse auslösen.
Reformdebatte: Kritik an der Anrechnung ist politisch dokumentiert
Die Einkommensanrechnung steht seit Jahren in der Kritik, weil sie einerseits absichern soll, andererseits aber Erwerbseinkommen relativ früh in eine Kürzungslogik zieht. Im Bundestag wurde beispielsweise gefordert, die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI neu zu regeln und Erwerbseinkommen künftig nicht mehr zu berücksichtigen.
Ob und wann daraus konkrete Gesetzgebung wird, ist offen. Die Berichte 2024 und 2025 zeigen jedenfalls, dass die derzeitige Systematik in großer Breite wirkt – und nicht nur in Randfällen.
FAQ: Witwen- und Witwerrente, Einkommensanrechnung und typische Stolperfallen
Gilt die Einkommensanrechnung für jede Witwen- oder Witwerrente automatisch?
Nein. Eine Kürzung entsteht erst, wenn anrechenbares Einkommen den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Liegt das Einkommen darunter, bleibt die Hinterbliebenenrente in der Regel ungekürzt.
Welche Einkommen werden typischerweise angerechnet?
Häufig betroffen sind Arbeitslohn, Einkommen aus Selbstständigkeit, bestimmte Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld sowie eigene Renten und Versorgungsbezüge. Auch Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträge oder private und betriebliche Renten können je nach Fallgestaltung eine Rolle spielen.
Wird das Bruttoeinkommen oder das Nettoeinkommen angerechnet?
Maßgeblich ist ein „anzurechnendes Nettoeinkommen“, das nach gesetzlichen Regeln ermittelt wird. Bei Erwerbseinkommen werden dafür pauschale Abzüge angesetzt, weshalb sich der Kürzungsbetrag nicht immer intuitiv aus dem Brutto ableiten lässt.
Was bedeutet „Ruhensbetrag“ konkret?
Der Ruhensbetrag ist der Teil der Hinterbliebenenrente, der wegen Einkommensanrechnung nicht ausgezahlt wird. Der Anspruch bleibt bestehen, aber der monatliche Zahlbetrag sinkt.
Kann die Witwen- oder Witwerrente auch komplett auf null fallen?
Ja. Wenn das anrechenbare Einkommen hoch genug ist, kann die Rentenzahlung vollständig ruhen. Das heißt nicht automatisch, dass der Anspruch endgültig weg ist: Sinkt das Einkommen später, kann die Zahlung wieder einsetzen.
Was ist das Sterbevierteljahr und warum ist es wichtig?
Das Sterbevierteljahr umfasst die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat. In dieser Zeit wird eigenes Einkommen nicht angerechnet. Danach greift die reguläre Einkommensanrechnung, und genau dann erleben viele den ersten spürbaren Rückgang.
Wie hoch ist der Freibetrag und steigt er mit der Zeit?
Der Freibetrag wird regelmäßig angepasst, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Für den betrachteten Stichtag Ende 2024 lag er bei 1.038,05 Euro monatlich; seit 1. Juli 2025 beträgt er 1.076,86 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag zusätzlich.
Was bringt der Kinderzuschlag beim Freibetrag genau?
Wenn ein Kind einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag für die Witwe oder den Witwer. Dadurch rutscht man später in die Kürzung oder die Kürzung fällt geringer aus.
Warum sind Witwer häufiger von Kürzungen betroffen als Witwen?
Häufig liegt bei Witwern öfter eigenes Einkommen über dem Freibetrag, etwa weil sie häufiger erwerbstätig sind oder höhere eigene Einkünfte haben. Dadurch greift die Anrechnung in dieser Gruppe statistisch öfter.
Gilt die Einkommensanrechnung auch für die Waisenrente?
Nein. Bei der Waisenrente wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht angerechnet. Ein Nebenjob oder Ausbildungsgehalt führt daher nicht zu einer Kürzung der Waisenrente.
Muss jede Einkommensänderung sofort gemeldet werden?
Ja, Änderungen beim Einkommen sollten zeitnah gemeldet werden. Sonst drohen spätere Rückforderungen, wenn die Rentenversicherung die Anrechnung rückwirkend neu berechnet.
Warum kann es zu Rückforderungen kommen, obwohl man „nichts falsch gemacht“ hat?
Oft entsteht das durch zeitversetzte Prüfungen, verspätete Meldungen oder weil eine Zahlung (z. B. Einmalzahlungen, Nachzahlungen, Wechsel der Einkommensart) später als anrechenbar eingestuft wird. Dann kann die Rentenversicherung für vergangene Monate zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.
Wie lässt sich grob abschätzen, ob sich Mehrarbeit lohnt?
Als Faustregel gilt: Vom Einkommen oberhalb des Freibetrags mindern 40 Prozent die Hinterbliebenenrente. Zusätzlich wirken Steuern und Sozialabgaben. Ob sich Mehrarbeit lohnt, hängt deshalb stark von der individuellen Konstellation ab.
Was sollte im Rentenbescheid besonders geprüft werden?
Ob der richtige Freibetrag angewandt wurde, ob ein Kinder-Erhöhungsbetrag berücksichtigt ist, welche Einkommensarten angesetzt wurden und ob der Zeitraum der Einkommensdaten passt. Bei Unklarheiten hilft eine schriftliche Nachfrage oder eine fachkundige Prüfung.
Quellenhinweise
- Rentenversicherungsbericht 2025 der Bundesregierung (Stichtag 31.12.2024), Tabellen und Erläuterungen zu Ruhensbeträgen bei Witwen- und Witwerrenten.
- Rentenversicherungsbericht 2024 der Bundesregierung (Stichtag 01.07.2023), Abschnitt zu Ruhensbeträgen sowie Hinweis zur Erfassung vollständig ruhender Renten.
- Sozialgesetzbuch VI, § 97 (Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes).
- Deutsche Rentenversicherung: Informationen zu Freibeträgen, 40-Prozent-Anrechnung, Sterbevierteljahr und Waisenrente.
- Deutscher Bundestag: Drucksache mit Forderungen zur Reform der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.




