Weniger Arbeitslosengeld bei künftiger Teilzeit

Lesedauer < 1 Minute

Wer voll gearbeitet hat, aber angibt künftig nur noch in Teilzeit zu arbeiten, bekommt trotz erworbener Anwartschaft des Arbeitlosengeldes nur noch die Hälfte

27.06.2013

Bezieher des Arbeitslosengeldes, die eine Sperrzeit erhalten, werden massiv um die zustehende Versicherungsleistung betrogen, in die sie als Arbeitnehmer immerhin jahrelang selbst eingezahlt haben. Doch das ist noch nicht alles: Aufgrund der vorherrschenden Gesetzgebungen ist die Bundesagentur für Arbeit sogar ermächtigt, Erwerbslosen das Arbeitslosengeld-1 zu kürzen, wenn sie künftig kürzer arbeiten wollen.

Hierzu stellte die Co-Chefin der Linken, Katja Kipping, eine schriftliche Anfrage an die schwarz-gelbe Bundesregierung. In der vorliegenden Antwort heißt es lapidar: "Bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die gegenüber ihrer früheren Beschäftigung nur noch eine geringere Arbeitszeit leisten können oder wollen, ist der auszugleichende Entgeltausfall entsprechend geringer. Es ist deshalb gerechtfertigt, auch die Entgeltersatzleistung Arbeitslosengeld auf der Grundlage der verminderten Arbeitszeit zu berechnen (vgl. § 151 Absatz 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch)."

Demnach gilt folgendes: Wer vor der Arbeitslosigkeit beispielsweise 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat und künftig aufgrund einer veränderten familiären Situation nunmehr nur noch 20 Stunden je Woche arbeiten will, bekommt während der Arbeitslosigkeit nur noch 50 Prozent des mit Beiträgen erworbene Arbeitslosengeld. „Das nenne ich Versicherungsklau“, so Kipping in einer Stellungnahme. Ihre Partei setze sich hingegen für „die Abschaffung der Sperrzeiten und für Arbeitszeitverkürzungen“ ein. (sb)

Bild: Jorma Bork / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...