Urteil: Hartz IV Bezieher sollen keine Hunde haben

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Aktuell greifen die Medien ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel auf, wonach die Hundeshaftpflichtversicherung nicht auf das Einkommen angerechnet werden kann, wenn aufstockende Leistungen bezogen werden. Zwar ist das Urteil, anders als “Wunderweib” und “Frankfurter Rundschau” nicht aktuell, dennoch wirft es nach wie vor die Frage auf, ob Hartz IV Beziehende keine Hunde halten dürfen.

Das Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel erschwert für Hartz IV Beziehende die Hundehaltung. Denn die Hundehaftpflicht kann nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ohne diese Versicherung wird eine Hundehaltung faktisch in vielen Bundesländern unmöglich gemacht. Denn eine solche ist in Bundesländern wie Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen Pflicht. Ansonsten drohen Bußgelder.

Das Bundessozialgericht spricht: kein Hund bei Hartz IV
Das Urteil des Bundessozialgerichtes Az. 14 AS 10/16 R, lässt sich mit wenigen Worten zusammenfassen: ALG II Bezieher haben kein Recht auf einen Hund als Haustier. Geklagt hatte eine Erwerbstätige, deren geringes Einkommen mit ALG II aufgestockt werden muss und welche die Beiträge zur landesgesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II von ihrem Einkommen absetzen wollte.

Dies sei nicht zulässig, auch wenn es sich um eine Pflichtversicherung handele, entschied das Bundessozialgericht (BSG) und begründete dies mit der vom ihm selbst geschaffenen Rechtsfiktion, dass das SGB II nur eine Absetzung von Versicherungen zulasse, die einen Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben.

In der Gesetzesbegründung zum SGB II sucht man Derartiges vergebens und gerade deshalb darf man vermuten, dass die Grundlage für diese Entscheidung political correctness ist.

Hartz IV Bezieher “müssen” keine Hunde halten

Was bedeutet diese Entscheidung nun für ALG II Empfänger? Ganz einfach: Dass es einem ALG II Empfänger generell zuzumuten ist, die Kosten für gesetzliche Pflichtversicherungen zu vermeiden, auch wenn er dafür seinen geliebten Hund, des Menschen besten Freund, ins Tierheim geben muss.

Damit verabschiedete sich das BSG endgültig von seiner bis dahin vertretenen Rechtsauffassung, dass Bezieher von Grundsicherung nach SGB II rechtlich nicht wie, die bereits auf der untersten sozialen Stufe angekommenen, Bezieher von Grundsicherung nach SGB XII zu behandeln sind, weil sich beide Systeme grundlegend in ihren Zielen unterscheiden.

Vielmehr stellt das BSG damit nunmehr rechtstheoretisch SGB II und SGB XII auf dieselbe Stufe, denn für das SGB XII hat das BSG schon länger entschieden, das Aufwendungen für vermeidbare Pflichtversicherungen nicht absetzbar sind (u.a. B 8/9b SO 11/06 R). Dies gilt nun auch im SGB II.

Tierheim statt Tierliebe

Wer also trotz Einkommen arbeitslos ist, oder in prekären Beschäftigungsverhältnissen festhängt und ALG II zur Existenzsicherung benötigt, weil sein Einkommen zu gering ist, der hat lt. BSG gefälligst seinen Hund ins Tierheim zu geben, sofern er sich trotz Job die Kosten für die Haftpflichtversicherung seines Hundes nicht vom Munde absparen kann.

Nun, Tierfreunde werden sicher eher Letzteres tun, als sich von ihrem meist langjährigen treuen Begleiter zu trennen. Das macht dieses Urteil aber nicht besser, mit dem all jene, die in Deutschland nicht von Ihrem Einkommen leben können, höchstrichterlich auf die untersten Plätze der Gesellschaft verwiesen werden. (sb, fm) Bild: K. Thalhofer – fotolia

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