Schwerbehinderung: Wann sollte der Arbeitgeber Bescheid wissen?

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Müssen Menschen mit Behinderung diese dem Arbeitgeber melden? Grundsätzlich nein, eine Pflicht dazu besteht jedoch dann, wenn diese Auskunft wesentlich für die Arbeit ist. Eine weitere Frage ist, ob es sinnvoll ist, eine Schwerbehinderung beim Arbeitgeber zu verschweigen.

Keine grundsätzliche Meldepflicht

Du bist generell nicht verpflichtet, eine Behinderung von dir aus offenzulegen. Das gilt für eine Bewerbung ebenso wie für ein Vorstellungsgespräch, und das gilt auch während einer bestehenden Beschäftigung.

Wann muss die Behinderung mitgeteilt werden?

Du musst die Behinderung dem Arbeitgeber indessen mitteilen, wenn diese sich unmittelbar auf die Arbeitsleistung, eine notwendige Gestaltung des Arbeitsplatzes oder die grundsätzliche Möglichkeit auswirkt,  in der entsprechenden Stelle tätig zu sein.

Dafür solltest du dich aber genau informieren, ob dies tatsächlich der Fall ist und am besten auch rechtlich beraten lassen. Arbeitgeber haben in solchen Fällen oft falsche Vorstellungen oder kennen die rechtliche Lage nicht.

Gerade bei anerkannten Behinderungen, denen psychische und neurologische Ursachen zugrunde liegen, ist die Grenze zu Vorurteil und Diskriminierung sehr häufig schnell überschritten, zum Beispiel beim Autismus-Spektrum.

Wann darf der Arbeitgeber nach einer Behinderung fragen?

Das gilt auch umgekehrt für das Recht des Arbeitgebers, nach einer Behinderung zu fragen. Dieses Recht besteht, wenn es um die ausgeübte Tätigkeit selbst geht. Sind spezielle körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder psychische Stabilität notwendig für die konkrete Arbeit?

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In diesem Fall darf der Arbeitgeber danach fragen, ob du als Bewerber in diesem für die Arbeit entscheidenden Bereich beeinträchtigt bist, um zu beurteilen, ob die vertraglichen Pflichten für die Erfüllung der Tätigkeit gewährleistet sind.

Geht es um die konkrete Tätigkeit, dann ist die Frage zulässig. Ohne diese Voraussetzungen ist die Frage nach einer Schwerbehinderung unzulässig und eine unmittelbare Diskriminierung.

Das Recht zur Falschaussage

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung / Schwerbehinderung (Paragraf 164 Absatz 2 SGB IX). Die Frage nach einer Schwerbehinderung durch den Arbeitgeber ist demnach prinzipiell unzulässig.

Wenn dein Arbeitgeber dich also nach einer Behinderung fragt, ohne dass dies entscheidend für die konkrete Arbeit wäre, dann musst du nicht die Wahrheit sagen. Du hast ein “Recht zur Lüge”, und ein danach entstandener Arbeitsvertrag darf nicht wegen dieser Falschaussage aufgelöst werden.

Solltest du deinen Arbeitgeber über eine Schwerbehinderung informieren?

Du musst deinen Arbeitgeber nicht über eine Schwerbehinderung informieren (außer in den genannten Sonderfällen). Ist das aber sinnvoll?

Nein, im Gegenteil, denn damit verzichtest du auf Sonderrechte, die du wegen einer Schwerbehinderung am Arbeitsplatz hast.
Folgende Sonderrechte stehen dir zu:

  1. Mehr bezahlter Urlaub zu als ohne Schwerbehinderten-Status.
  2. Dein Arbeitgeber muss sich zwingend mit dem Integrationsamt austauschen, bevor er dir kündigen darf. Informierst du den Arbeitgeber nicht über deine Schwerbehinderung, dann gibt es diesen speziellen Kündigungsschutz nicht.
  3. Du hast das Recht auf eine besondere Ausstattung deines Arbeitsplatzes, die den Nachteil durch die Behinderung ausgleicht.
  4. Arbeitgeber sind verpflichtet, dich als Mensch mit Schwerbehinderung bei einer Bewerbung zum persönlichen Vorstellungsgespräch zu laden, als Nachteilsausgleich und um Diskriminierung vorzubeugen. Wenn du die Behinderung in der Bewerbung nicht erwähnst, dann besteht auch dieser Anspruch nicht.
  5. Eine offene und ehrliche Zusammenarbeit ist beidseitig wünschenswert, deswegen sollte auch in diesem Fall Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.