Mรผssen Menschen mit Behinderung diese dem Arbeitgeber melden? Grundsรคtzlich nein, eine Pflicht dazu besteht jedoch dann, wenn diese Auskunft wesentlich fรผr die Arbeit ist. Eine weitere Frage ist, ob es sinnvoll ist, eine Schwerbehinderung beim Arbeitgeber zu verschweigen.
Keine grundsรคtzliche Meldepflicht
Du bist generell nicht verpflichtet, eine Behinderung von dir aus offenzulegen. Das gilt fรผr eine Bewerbung ebenso wie fรผr ein Vorstellungsgesprรคch, und das gilt auch wรคhrend einer bestehenden Beschรคftigung.
Wann muss die Behinderung mitgeteilt werden?
Du musst die Behinderung dem Arbeitgeber indessen mitteilen, wenn diese sich unmittelbar auf die Arbeitsleistung, eine notwendige Gestaltung des Arbeitsplatzes oder die grundsรคtzliche Mรถglichkeit auswirkt, in der entsprechenden Stelle tรคtig zu sein.
Dafรผr solltest du dich aber genau informieren, ob dies tatsรคchlich der Fall ist und am besten auch rechtlich beraten lassen. Arbeitgeber haben in solchen Fรคllen oft falsche Vorstellungen oder kennen die rechtliche Lage nicht.
Gerade bei anerkannten Behinderungen, denen psychische und neurologische Ursachen zugrunde liegen, ist die Grenze zu Vorurteil und Diskriminierung sehr hรคufig schnell รผberschritten, zum Beispiel beim Autismus-Spektrum.
Wann darf der Arbeitgeber nach einer Behinderung fragen?
Das gilt auch umgekehrt fรผr das Recht des Arbeitgebers, nach einer Behinderung zu fragen. Dieses Recht besteht, wenn es um die ausgeรผbte Tรคtigkeit selbst geht. Sind spezielle kรถrperliche Funktionen, geistige Fรคhigkeiten oder psychische Stabilitรคt notwendig fรผr die konkrete Arbeit?
In diesem Fall darf der Arbeitgeber danach fragen, ob du als Bewerber in diesem fรผr die Arbeit entscheidenden Bereich beeintrรคchtigt bist, um zu beurteilen, ob die vertraglichen Pflichten fรผr die Erfรผllung der Tรคtigkeit gewรคhrleistet sind.
Geht es um die konkrete Tรคtigkeit, dann ist die Frage zulรคssig. Ohne diese Voraussetzungen ist die Frage nach einer Schwerbehinderung unzulรคssig und eine unmittelbare Diskriminierung.
Das Recht zur Falschaussage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet ausdrรผcklich die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung / Schwerbehinderung (Paragraf 164 Absatz 2 SGB IX). Die Frage nach einer Schwerbehinderung durch den Arbeitgeber ist demnach prinzipiell unzulรคssig.
Wenn dein Arbeitgeber dich also nach einer Behinderung fragt, ohne dass dies entscheidend fรผr die konkrete Arbeit wรคre, dann musst du nicht die Wahrheit sagen. Du hast ein โRecht zur Lรผgeโ, und ein danach entstandener Arbeitsvertrag darf nicht wegen dieser Falschaussage aufgelรถst werden.
Solltest du deinen Arbeitgeber รผber eine Schwerbehinderung informieren?
Du musst deinen Arbeitgeber nicht รผber eine Schwerbehinderung informieren (auรer in den genannten Sonderfรคllen). Ist das aber sinnvoll?
Nein, im Gegenteil, denn damit verzichtest du auf Sonderrechte, die du wegen einer Schwerbehinderung am Arbeitsplatz hast.
Folgende Sonderrechte stehen dir zu:
- Mehr bezahlter Urlaub zu als ohne Schwerbehinderten-Status.
- Dein Arbeitgeber muss sich zwingend mit dem Integrationsamt austauschen, bevor er dir kรผndigen darf. Informierst du den Arbeitgeber nicht รผber deine Schwerbehinderung, dann gibt es diesen speziellen Kรผndigungsschutz nicht.
- Du hast das Recht auf eine besondere Ausstattung deines Arbeitsplatzes, die den Nachteil durch die Behinderung ausgleicht.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, dich als Mensch mit Schwerbehinderung bei einer Bewerbung zum persรถnlichen Vorstellungsgesprรคch zu laden, als Nachteilsausgleich und um Diskriminierung vorzubeugen. Wenn du die Behinderung in der Bewerbung nicht erwรคhnst, dann besteht auch dieser Anspruch nicht.
- Eine offene und ehrliche Zusammenarbeit ist beidseitig wรผnschenswert, deswegen sollte auch in diesem Fall Transparenz gegenรผber dem Arbeitgeber bestehen.