Rente: Anspruch auf Grundrentenzuschlag? In diesen Fällen wird er gezahlt

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Der Grundrentenzuschlag ist ein individueller Zuschlag zur Rente und honoriert eine langjährige Versicherung bei unterdurchschnittlichem Einkommen.

Er wurde eingeführt für Menschen, die lange gearbeitet haben und trotzdem nur eine geringe Rente erwarten. Der Grundrentenzuschlag soll ihre Lebensleistung würdigen und verhindern, nach einem arbeitsreichen Erwerbsleben in unter der Armutsgrenze zu stehen.

Wann hat man Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?

Um den Grundrentenzuschlag erhalten zu können, musst man mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen. In voller Höhe erhältst man ihn dann bei 35 gezählten Versicherungsjahren.

Minimaler Verdienst muss erreicht werden

Zudem wird der Grundrentenzuschlag für die Zeiten berechnet, in denen die Beiträge in der Rentenversicherung mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdiensts der Versicherten umfassten. Lagen die Beiträge darunter, dann werden sie nicht gezählt.

Das aktuelle Einkommen wird angerechnet

Den Grundrentenzuschlag gibt es nur, wenn das gegenwärtige Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die Rentenversicherung informiert: “Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Sie bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.375 EUR für Alleinstehende und 2.145 EUR bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.759 EUR (Paare: 2.530 EUR) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.”

Was wird nicht als Einkommen angerechnet?

Einnahmen werden nicht auf den Zuschlag angerechnet, wenn sie steuerfrei sind. Dazu gehören Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt ebenso wie Einkünfte aus einem Minijob und einen Verdienst aus der Pflege Angehöriger, der das gesetzliche Pflegegeld nicht überschreitet.
Im Unterschied zu den Regeln bei Bürgergeld oder Sozialhilfe wird Vermögen nicht berücksichtigt.

Grundrentenzuschlag, keine eigenständige Leistung

Der Grundrentenzuschlag wird landläufig als Grundrente bezeichnet. Es handelt sich jedoch nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um einen Teil der gesetzlichen Rente.

Dieser Zuschlag wird individuell bestimmt, Anspruch und Zuschlag hängen von deinen Beitragsjahren in der Rentenversicherung und der Höhe deiner Rente ab.

Gilt der Zuschlag nur für die Altersrente?

Nein, der Grundrentenzuschlag gilt für alle gesetzlichen Renten, für Altersrenten ebenso wie für Witwen- und Witwerrenten, Erziehungs- und Erwerbsminderungsrenten.

Beziehst du mehrere Renten, dann kann der Zuschlag abgezogen werden. So wird ein Grundrentenzuschlag in der Altersrente bei der Witwen- oder Witwerrente als Einkommen verbucht.

Wie hoch fällt der Zuschlag aus?

Der Grundrentenzuschlag wird individuell berechnet, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schätzt ihn im Schnitt auf rund 80 EUR pro Monat ein, dabei sind bis zu 400 EUR pro Monat möglich.

Muss ein Antrag für den Zuschlag gestellt werden?

Man muss nicht selbst aktiv werden. Ob man einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, berechnet die Rentenversicherung und überweist den Betrag automatisch auf das Konto der Betroffenen.