Wenn das Versorgungsamt eine „Überprüfung von Amts wegen“ ankündigt, ist das für viele Betroffene ein Schock, weil sofort die Sorge mitschwingt, der Grad der Behinderung (GdB) oder Merkzeichen könnten herabgesetzt oder entzogen werden.
Entscheidend ist jetzt nicht Panik, sondern Steuerung: Wer Fristen einhält, die Aktenlage kontrolliert und die medizinische Bewertung auf die tatsächlichen Alltagsauswirkungen fokussiert, reduziert das Risiko einer Herabstufung deutlich.
Inhaltsverzeichnis
Warum das Amt überhaupt neu prüfen darf – und wo die Grenze liegt
GdB- und Merkzeichen-Feststellungen sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Das bedeutet: Sie gelten weiter, solange sie nicht rechtmäßig geändert werden.
Eine Herabsetzung „einfach so“ ist nicht vorgesehen, sondern setzt regelmäßig voraus, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Behörde diese Änderung nachvollziehbar belegt. Typischer Rechtsanker ist die Aufhebung/Änderung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse.
In der Praxis wird ein Nachprüfverfahren häufig ausgelöst, wenn die ursprüngliche Bewertung erkennbar auf einer zeitlichen Annahme beruhte, etwa bei einer sogenannten Heilungsbewährung.
Das ist für Betroffene ein wichtiger Punkt, weil „Ablauf“ nicht bedeutet, dass die Einschränkungen verschwunden sind, sondern nur, dass die Behörde danach neu einordnen darf – und zwar auf Basis dessen, was aktuell dokumentiert ist.
Die größte Gefahr ist nicht die Prüfung – sondern eine schlechte Aktenlage
Auch wenn die Behörde von Amts wegen ermittelt, bewertet sie am Ende das, was in der Akte steht. Wer nicht reagiert oder nur pauschal reagiert, riskiert, dass alte Berichte, knappe Standardbefunde oder einseitige Einschätzungen die Bewertung dominieren.
Das führt weniger zu formalen „Strafen“, aber sehr oft zu einer Entscheidung, die die tatsächlichen Einschränkungen unterschätzt, weil sie in den Unterlagen nicht sichtbar sind.
Mitwirkung ist deshalb sinnvoll, aber sie muss gezielt erfolgen: nicht „alles schicken, was irgendwo existiert“, sondern das, was die Funktionsbeeinträchtigungen heute belastbar abbildet. Gleichzeitig gibt es Grenzen der Mitwirkung, wenn Anforderungen unzumutbar oder rechtlich nicht erforderlich sind; auch das sollte man kennen, um nicht unnötig Risiken zu erzeugen.
Fristen, die Sie sofort prüfen müssen – inklusive der häufigsten Fristfalle seit 2025
1) Fristen im Anschreiben des Amts
Viele Schreiben enthalten eine kurze Frist für Fragebogen, Schweigepflichtentbindungen oder die Benennung behandelnder Ärztinnen und Ärzte. Diese Frist ist praktisch entscheidend, weil danach häufig „mit dem gearbeitet wird, was da ist“.
Wenn Unterlagen nicht rechtzeitig zu beschaffen sind, sollte man frühzeitig schriftlich eine Verlängerung beantragen und den Grund knapp nennen (z. B. Terminlage der Praxis, Bearbeitungszeit für Befundbericht).
2) Anhörung vor einer belastenden Entscheidung
Wenn die Behörde eine Herabsetzung oder einen Entzug in Betracht zieht, muss sie in der Regel vorher anhören. Diese Anhörung ist Ihr wichtigster Moment, um Aktenlücken zu schließen, Widersprüche zu markieren und aktuelle Verlaufsunterlagen nachzureichen.
3) Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe
Kommt ein Herabsetzungs- oder Entziehungsbescheid, läuft grundsätzlich eine Monatsfrist für den Widerspruch.
Wichtig seit dem 01.01.2025: Ein schriftlicher Bescheid, der in Deutschland per Post übermittelt wird, gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Zugangsfiktion ist eine typische Fristfalle, weil viele Betroffene „ab Briefkasten“ rechnen und wertvolle Tage verlieren.
Wenn der Bescheid tatsächlich später zugeht, zählt der spätere Zugang; bestreitet man den Zugang oder den Zeitpunkt, muss die Behörde den Zugang im Zweifel nachweisen.
Sichere Strategie: Erst Aktenlage kontrollieren, dann inhaltlich liefern
Die beste Vorgehensweise verbindet drei Dinge: schnelle Fristsicherung, Akteneinsicht und eine Unterlagenstrategie, die nicht Diagnosen, sondern Auswirkungen beweist.
Sofort schriftlich reagieren, ohne sich festzulegen
Reagieren Sie kurz und sachlich, damit das Verfahren nicht „durchläuft“. Wenn Arztberichte noch ausstehen, kündigen Sie die Nachreichung an und beantragen Sie eine Fristverlängerung. Damit verhindern Sie, dass die Behörde frühzeitig mit einem unvollständigen Bild arbeitet.
Akteneinsicht beantragen – bevor Sie argumentieren
Akteneinsicht ist der zentrale Hebel, weil Sie nur so sehen, worauf sich das Amt tatsächlich stützt: alte Befundberichte, Gutachten, interne Stellungnahmen, einzelne Arztbriefe oder auch missverständliche Formulierungen. Erst wenn Sie wissen, was in der Akte steht, können Sie gezielt ergänzen, statt ins Leere zu schreiben.
Unterlagen „wirkungsscharf“ nachreichen: Verlauf + Alltag statt Diagnosenliste
Viele Herabstufungen entstehen nicht, weil es Betroffenen besser geht, sondern weil Unterlagen die Einschränkungen nicht konkret genug beschreiben. Entscheidend sind deshalb Aussagen zu Funktionsfähigkeit und Teilhabe, etwa Belastbarkeit, Gehstrecken, Greiffunktion, Pausenbedarf, Schmerzdynamik, Fatigue, kognitive Einbrüche, soziale Anpassungsprobleme, Nebenwirkungen der Medikation, Hilfsmittel und Therapiedichte.
Je besser die Unterlagen diese Punkte über einen nachvollziehbaren Zeitraum abbilden, desto schwerer wird eine Herabsetzung zu begründen.
Heilungsbewährung richtig einordnen, wenn sie der Anlass ist
Wenn die Überprüfung zeitlich an einen typischen „Nachprüfpunkt“ anknüpft, sollte das im Verfahren aktiv adressiert werden: „Ablauf“ ist keine Gesundschreibung, sondern die Aufforderung, den aktuellen Zustand sauber zu dokumentieren.
Gerade dann lohnt es sich, Verlauf, Spätfolgen, Rezidivangst/Belastungsreaktionen, therapiebedingte Einschränkungen und dauerhafte Funktionsdefizite klar in die Akte zu bringen, weil sonst ein zu optimistisches Bild entsteht.
Die ersten Schritte, die am meisten schützen
| Schritt | Warum das wichtig ist |
| Kurzantwort ans Amt, ggf. Fristverlängerung beantragen | Verhindert, dass mit einer unvollständigen Akte entschieden wird, und schafft Zeit für belastbare Befunde. |
| Akteneinsicht beantragen | Sie sehen, welche Unterlagen/Gutachten tatsächlich vorliegen und wo die Begründung einer Herabstufung „gebaut“ werden könnte. |
| Gezielt aktuelle Verlaufsunterlagen nachreichen | Stabilisiert die Bewertung auf der Ebene der Alltagsauswirkungen und reduziert Spielraum für „Verbesserungs“-Unterstellungen. |
| Mitwirkung begrenzen, wenn unzumutbar oder nicht erforderlich | Sie vermeiden unnötige Risiken und behalten die Kontrolle über die Ermittlungsrichtung. |
| Kommt ein Bescheid: fristwahrender Widerspruch | Sichert die Monatsfrist; die Begründung kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden. |
Wenn der Herabsetzungsbescheid schon da ist: die richtige Erstreaktion
Jetzt zählt Tempo, aber ohne inhaltliche Schnellschüsse. Legen Sie fristwahrend Widerspruch ein und kündigen Sie an, die Begründung nach Akteneinsicht nachzureichen. In vielen Fällen bleibt der bisherige Status bis zur Klärung zunächst wirksam, weil Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben.
Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich anordnet; dann muss regelmäßig über einstweiligen Rechtsschutz nachgedacht werden, weil die Zeitachse sonst gegen Betroffene arbeitet.
Parallel sollte geprüft werden, ob die Behörde die Herabsetzung tragfähig auf eine wesentliche Änderung stützt oder ob lediglich alte Befunde neu „umgedeutet“ werden, sowie ob das Verfahren sauber gelaufen ist, insbesondere ob eine Anhörung stattgefunden hat und ob die medizinische Grundlage vollständig war.
Kurze FAQ
Muss ich auf jedes Schreiben sofort vollständig reagieren?
Sie sollten fristwahrend reagieren und bei Bedarf Zeit zur Beschaffung von Befunden sichern; inhaltlich ist Akteneinsicht oft der bessere erste Schritt als vorschnelle Stellungnahmen.
Darf das Amt ohne neue Gutachten herabsetzen?
Es braucht eine tragfähige Tatsachengrundlage. Wenn aktuelle Befunde fehlen oder der Verlauf nicht abgebildet ist, steigt das Risiko einer fehlerhaften Bewertung – das ist weniger eine Formalfrage als eine Frage der Aktenqualität.
Was ist seit 2025 bei Fristen besonders wichtig?
Die 4-Tage-Zugangsfiktion bei Postversand führt dazu, dass Fristen häufig früher laufen, als Betroffene annehmen, wenn sie ab tatsächlichem Briefkastentag rechnen.
Quellenübersicht
- § 48 SGB X; § 20, § 24, § 25, § 37 SGB X; § 60, § 65, § 66 SGB I; § 84, § 86a, § 86b SGG; § 152 SGB IX;
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (u. a. Heilungsbewährung/Teil A).




