Schwerbehinderung: Bis zu 990 € Pflegegeld – so sichern Eltern alle Zusatzbudgets

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Wer ein pflegebedürftiges Kind versorgt, organisiert Therapien, Fahrten, Schule und Alltag – und muss zugleich die Finanzen im Griff behalten. Entscheidend ist, alle Geldtöpfe zu kennen und lückenlos zu nutzen: Pflegegeld mit Kombinationsleistungen, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege, Eingliederungshilfe, steuerliche Nachteilsausgleiche sowie Zuschüsse für Hilfsmittel und Wohnraumanpassung.

Wer Anträge früh stellt, Begutachtungen vorbereitet, Belege sammelt und Budgets klug kombiniert, verhindert Versorgungslücken und maximiert die monatlichen Zuflüsse. Ziel ist Klarheit: Welche Leistung zahlt wann, in welcher Höhe – und mit welchen Nachweisen.

Pflegegeld: Die Basis der häuslichen Versorgung

Der Pflegegrad entscheidet über die monatlichen Beträge. Grundlage ist die Begutachtung zu Hause durch den Medizinischen Dienst (privat Versicherte: Medicproof). Bei Kindern gelten Besonderheiten: Bewertet wird immer der zusätzliche Pflege- und Betreuungsbedarf im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters; bei Kindern bis 18 Monaten greift eine Sonderregel (pauschal höhere Einstufung, ohne erneute Begutachtung bis zum 18. Monat).

Eltern sollten vor dem Termin Alltagsbelege, Therapieberichte, Entwicklungsdokumentationen und Tagesprotokolle bereithalten.

Seit dem 1. Januar 2025 sind die Pflegegeld-Beträge um 4,5 % gestiegen. Monatlich fließen bei häuslicher Pflege: Pflegegrad 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 € – das Geld steht den Eltern zur freien Verfügung für eigenorganisierte Pflege.

Wer zusätzlich einen Pflegedienst nutzt, kann das Pflegegeld als Kombinationsleistung anteilig behalten: Die prozentuale Inanspruchnahme von Sachleistungen mindert das Pflegegeld im gleichen Prozentsatz. Beispiel PG 3: Werden 60 % des Sachleistungsbudgets genutzt, bleiben 40 % Pflegegeld (= 239,60 €).

Tipp für flexible Versorgung: Der Umwandlungsanspruch erlaubt, bis zu 40 % des ungenutzten Sachleistungsbudgets in anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, haushaltsnahe Hilfe) zu verschieben – zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Klären Sie bei der Pflegekasse, welche Anbieter nach Landesrecht zugelassen sind.

Entlastungsbetrag & Verhinderungspflege: Luft holen – finanziert

Der Entlastungsbetrag beträgt seit dem 01.01.2025: 131 € pro Monat (Pflegegrad 1–5). Er wird zweckgebunden abgerechnet, typisch für anerkannte Alltags- und Betreuungsangebote, stundenweise Kinderbetreuung, Haushaltshilfe oder Gruppenangebote.

Praxis: Rechnung sammeln, bei der Pflegekasse einreichen; viele Anbieter rechnen direkt ab. Wer mehr benötigt, nutzt zusätzlich die Umwandlung von bis zu 40 % Sachleistung (s. oben).

Die Verhinderungspflege federt Auszeiten ab – etwa bei Krankheit, Urlaub oder zur Erholung. 2025 steigt das Jahresbudget auf 1.685 €; die Kurzzeitpflege liegt bei 1.854 €.

Wichtig: Seit dem 01.07.2025 gilt für alle Pflegegrade 2–5 ein gemeinsamer Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 €, der frei für beide Zwecke eingesetzt werden kann (im 1. Halbjahr 2025 bereits verbrauchte Beträge werden angerechnet).

Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit PG 4/5 bis 25 J. war die volle Umwidmung bereits zum Jahresstart möglich. Abrechnung erfolgt meist nachträglich mit Rechnungen; Pflegekassen beraten zu anerkannten Nachweisen.

Eingliederungshilfe: Schulbegleitung, Frühförderung, Assistenz

Was über Pflege hinausgeht – Teilhabe in Kita, Schule und Freizeit, therapeutische Zusatzbedarfe oder heilpädagogische Maßnahmen – fällt in der Regel unter die Eingliederungshilfe nach SGB IX. Zuständig ist meist das Sozialamt; bei seelischer Behinderung (z. B. Autismus-Spektrum, schwere Depression) oft das Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Typische Leistungen sind Integrations-/Schulbegleitung, Frühförderung, Assistenz im Alltag oder Freizeit.

Der Weg führt über Antrag und Gesamtplanverfahren: Bedarf, Ziele und Maßnahmen werden gemeinsam mit der Familie erhoben und verbindlich dokumentiert; bei Schnittstellen (z. B. Jugendamt, Pflegekasse) wird trägerübergreifend koordiniert.

Eltern sollten Diagnosen, Entwicklungsberichte, Schul-/Kita-Stellungnahmen und Therapiepläne beilegen. Beratung gibt es bei Sozial-/Jugendämtern und unabhängigen Teilhabe-Beratungsstellen.

Steuern & Kindergeld: Jährliche Entlastung sichern

Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem GdB und reicht von 384 € bis 2.840 € (bei GdB 100: 2.840 €; bei Merkzeichen H gelten Sonderregeln). Eltern können den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen, wenn Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge besteht und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt.

Zusätzlich gibt es den Pflege-Pauschbetrag bei unentgeltlicher Pflege im häuslichen Umfeld: 600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3), 1.800 € (PG 4/5 oder Merkzeichen H). Höhere außergewöhnliche Belastungen wie erhebliche Krankheits-, Therapie- und Fahrtkosten sind gegen Nachweise zusätzlich absetzbar.

Kindergeld läuft bei Kindern mit Behinderung auch nach 25 weiter, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Seit dem 01.01.2025 beträgt das Kindergeld 255 € pro Monat und Kind. Tipp: Die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen führt das Finanzamt automatisch durch.

Hilfsmittel & Wohnraumanpassung: Alltag praktikabel machen

Hilfsmittel mit medizinischer Notwendigkeit (z. B. Rollstuhl, Kommunikationshilfen) laufen über die Krankenkasse; Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (z. B. Pflegebett, Lagerungshilfen) über die Pflegekasse.

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen) stehen seit 2025 42 € monatlich zu; technische Pflegehilfsmittel sind bis auf ggf. 10 % Zuzahlung (max. 25 €) erstattungsfähig, oft als Leihgabe.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme (mehrfach möglich, wenn mehrere Pflegebedürftige im Haushalt leben). Typische Umbauten sind Türverbreiterungen, Rampen, bodengleiches Bad oder Hebehilfen.

Der Zuschuss wird vor Baubeginn mit Kostenvoranschlag und Begründung beantragt; Ziel ist die Ermöglichung oder deutliche Erleichterung der Pflege.

KfW-Förderung: Je nach Programmstand kommt der Zuschuss „Barrierereduzierung“ oder der Kredit KfW 159 für barrierefreie Umbauten in Betracht.

Für Mobilität kann die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) beim Fahrzeugkauf und Umbau unterstützen; die Höhe hängt u. a. vom Einkommen und vom zuständigen Reha-Träger ab (z. B. DRV, Agentur für Arbeit) oder fällt unter die Eingliederungshilfe.

So gehen Eltern jetzt konkret vor

  1. Pflegegrad sichern/prüfen: Antrag bei der Pflegekasse stellen, Begutachtung vorbereiten (Vergleich zum altersentsprechenden Kind belegen). Bei Ablehnung oder zu niedrigem Grad fristgerecht Widerspruch.
  2. Pflegegeld optimal nutzen: Kombinationsleistung rechnen, Entlastungsbetrag 131 € ausschöpfen, zusätzlich bis zu 40 % Sachleistung umwandeln.
  3. Auszeiten planen: Verhinderungs-/Kurzzeitpflege flexibel aus dem 3.539-€-Jahresbudget abrufen (ab 01.07.2025). Belege sammeln, Erstattung einreichen.
  4. Teilhabe sichern: Eingliederungshilfe beantragen (Schulbegleitung, Frühförderung, Assistenz). Gesamtplan aktiv mitgestalten.
  5. Steuer & Kindergeld: Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung setzen; Kindergeld über 25 prüfen.
  6. Wohnung & Mobilität: 4.180-€-Zuschuss der Pflegekasse vor Baubeginn beantragen; KfW-Möglichkeiten prüfen; Kfz-Hilfe für Auto/umbau anstoßen.