Das Merkzeichen “G” ist ein Nachteilsausgleich für Menschen mit Gehbehinderungen, der monatlich über 95 Euro zusätzlich zur Grundsicherung einbringen kann.
Hier wollen wir einmal die Vorteile des Merkzeichens “G” erklären. Für viele Menschen mit einer Schwerbehinderung ist das Merkzeichen G eine gute Alternative zum schwerer zu erlangenden Merkzeichen “aG”.
Merkzeichen “aG” ist schwer zu erreichen
Christian Schultz vom Sozialverband Schleswig-Holstein informiert über das Merkzeichen “G” und dessen drei Hauptvorteile.
Viele Menschen mit Gehbehinderung streben das Merkzeichen “aG” an, das außergewöhnliche Gehbehinderung bedeutet und das Parken auf Behindertenparkplätzen ermöglicht.
Da das Merkzeichen “aG” jedoch nur bei sehr schweren gesundheitlichen Einschränkungen gewährt wird, ist es schwierig zu erhalten. Das Merkzeichen “G” bietet eine praktikable Alternative mit mehreren wertvollen Vorteilen.
Vorteile des Merkzeichens “G”
Obwohl das Merkzeichen “G” nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt, ermöglicht es in einigen Bundesländern, darunter Schleswig-Holstein, das Parken in bestimmten Bereichen, in denen andere Fahrzeuge nicht parken dürfen.
Dies wird durch den gelben Parkausweis ermöglicht, der unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit dem Merkzeichen “G” ausgestellt wird.
Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr
Menschen, die häufig öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können mit dem Merkzeichen “G” eine Wertmarke erwerben. Diese kostet jährlich ca. 90 Euro und berechtigt zur kostenfreien Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in ganz Deutschland. Dies ist ein erheblicher finanzieller Vorteil für Menschen, die auf Busse und Bahnen angewiesen sind.
Zu den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung für die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs nach § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2016 – L 10 SB 54/15)
Zur Gewährung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung für den öffentlichen Nahverkehr für schwerbehinderte Personen die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten und damit Sozialhilfebeziehern im Rahmen des § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX gleichgestellt werden.
Leitsatz Rechtsanwalt Michael Loewy: Schwerbehinderte Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten und von deren für die Pflege und den eigenen Lebensunterhalt einzusetzenden Einkommen der Barbetrag nach § 27 b Abs. 2 SGB XII freigehalten wird, besitzen einen Anspruch auf Erteilung einer Wertmarke ohne Eigenbeteiligung gem. § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX.
Dieser Personenkreis ist als Bezieher von Hilfe zur Pflege materiell-rechtlich weitgehend Sozialhilfempfängern gleichgestellt.
Mehrbedarf bei bei Merkzeichen G
Voll erwerbsgeminderte schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sechsten Buchs (SGB VI) haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfs, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist und kein anderweitiger Mehrbedarf besteht. Das sind dann etwa 95 EUR mehr im Monat.
Mehrbedarf bei nicht erwerbsfähigen oder erwerbsgeminderten Personen mit Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und Sozialgeld in Form des Bürgergelds beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelbedarfs, sofern sie Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 112 SGB IX erhalten. Auch nach Beendigung der Maßnahme kann während einer Übergangszeit ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsberechtigte
Erwerbsfähige schwerbehinderte Leistungsberechtigte können einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs geltend machen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen erhalten.
Nach Beendigung der genannten Maßnahmen besteht während einer Übergangszeit ebenfalls Anspruch auf diesen Mehrbedarf. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 49 SGB IX, ausgenommen die Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5, sowie in § 112 SGB IX.
Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Basis für die Gewährung des Mehrbedarfs ist in § 21 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) festgelegt. Diese Regelungen stellen sicher, dass die besonderen Bedarfe schwerbehinderter Menschen angemessen berücksichtigt werden und tragen zur Verbesserung ihrer Lebensqualität bei.
Fazit
Das Merkzeichen “G” ist eine gute Alternative für Menschen mit Gehbehinderung, insbesondere wenn das Merkzeichen “aG” nicht erreicht werden kann.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.