Schwerbehinderung: Kostenfreies Bus- und Bahnfahren bei Hilfe zur Pflege

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Schwerbehinderte Heimbewohner haben Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung. Die Vorinstanz das LSG NSB, Urt. v. 28.09.2023 – L 10 SB 107/22 – (n. v.) war noch anderer Auffassung.

Die Voraussetzungen für eine kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX sind – nicht – erfüllt, wenn lediglich Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gewährt werden.

Denn Nicht Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben keinen Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung ( bezugnehmend auf BSG, Urt. v. 06.10.2011 – B 9 SB 7/10 R – ).

Bundessozialgericht folgte dieser Auffassung aber nicht

Denn es bestehe eine planwidrige Regelungslücke im SGB IX.

Nach Auffassung des BSG v. 19.09.2024 – B 9 SB 2/23 R – haben Schwerbehinderte und erheblich gehbehinderte Heimbewohner, welche lediglich Leistungen zur Pflege beziehen, Anspruch auf kostenfreien ÖPNV.

Der Befreiungstatbestand des § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX erfasse seinem Wortlaut nach unter anderem nur Bezieher von den Lebensunterhalt sichernden laufenden Leistungen nach dem SGB XII.

Nach Ansicht des BSG genüge aber trotzdem als Anspruchsvoraussetzung über den Wortlaut hinaus auch der Erhalt von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, jedenfalls soweit Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einem Alten- und Pflegeheim besteht.

Dies folgt nach der Auffassung des BSG aus einer analogen Anwendung der Norm auf hilfebedürftige Heimbewohner, die durch den Bezug von Hilfe zur Pflege dem Existenzsicherungssystem der Sozialhilfe zugehörig sind.

Planwidrige Regelungslücke im SGB IX

Durch den Systemwechsel vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII im Jahr 2005 ist insoweit eine planwidrige Regelungslücke im SGB IX entstanden, indem die lediglich Hilfe zur Pflege beziehenden Heimbewohner aus dem Befreiungstatbestand herausgefallen sind, ohne dass ersichtlich ist, dass diese Rechtsfolge vom Gesetzgeber beabsichtigt war.

Ein sachlicher Grund für den Ausschluss dieser hilfebedürftigen Heimbewohner erschließt sich damit nicht, so die Richter am BSG.