Sozialhilfe: Anspruch auf gemeinsame Grabstätte für Eheleute

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Die Kosten einer Wahlgrabstätte für Ehegatten sind unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG als notwendige Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen (Orientierungssatz Detlef Brock).

Die Kosten einer Wahlgrabstätte sind nach § 74 SGB XII auch dann vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn sie der gemeinsamen Bestattung von Ehegatten dient.

Denn der Wunsch der Ehegatten, nebeneinander bestattet zu werden, ist unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG zu respektieren und im Sinne des § 74 SGB XII erforderlich. So entschieden vom LSG NRW, Urt. v. 23.05.2024 – L 9 SO 49/23 – Revision zugelassen.

Wunsch von Ehegatten, nebeneinander bestattet zu werden Art. 6 Abs. 1 GG

Der Wunsch von Ehegatten, nebeneinander bestattet zu werden, fällt auch dann in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die Ehe – wie hier – durch den Tod eines Ehegatten bereits beendet ist (VG Koblenz, Beschl. v. 28.04.2015 – 1 L 302/15.KO; VG Trier, Urt. v. 24.05.2017 – 7 K 9781/16.TR).

Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht nur als Abwehrrecht ausgestaltet, sondern auch bei der Ausgestaltung finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.

Bestattungskosten sind auch erforderlich im Sinne des § 74 SGB XII

Die notwendigen Kosten einer gemeinsamen oder unmittelbar nebeneinander liegenden Grabstätte von Ehegatten sind daher als „erforderlich“ im Sinne des § 74 SGB XII anzuerkennen.

Die hier geltend gemachten Kosten für die Grabstätte des Ehemannes auf dem „gemischten Grabfeld“ sind daher als erforderlich anzusehen, da nur auf diese Weise der Wunsch der Eheleute nach einer nebeneinander liegenden Ruhestätte erfüllt werden kann.

Praxishinweis

a. Auffassung SG Heilbronn Urteil vom 09.07.2013 – S 11 SO 1712/12 und SG Duisburg Urteil vom 27.03.2014 – S 52 SO 64/13 -.

Gebühr für Familiengrab kann vom Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII übernommen werden

Denn der unbestrittene Wunsch des Vaters auf eine gemeinsame Bestattung mit seiner vorverstorbenen Ehefrau nach seinem Tode unterfällt dem aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz abgeleiteten Persönlichkeitsschutz, der auch postmortal zu beachten ist.

Auch Art. 6 GG ist zu beachten

Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Die Bestattung in einer vorhandenen (Familien-) Grabstätte des Ehegatten gehört deshalb für das Gericht regelmäßig zu den angemessenen Wünschen des Verstorbenen und ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII als angemessener Wunsch zu berücksichtigen ( SG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2022 – S 2 SO 2888/20 – Anschluss an LSG München vom 25.10.2018 – L 8 SO 294/16).