Bürgergeld: Jobcenter fragt den Vermieter aus – Das wird ab Juli 2026 strenger werden

Lesedauer 4 Minuten

Der Brief landet nicht beim Jobcenter-Kunden, sondern beim Vermieter: Bitte bestätigen Sie Miethöhe, Nebenkosten, Mietbeginn und wer in der Wohnung lebt. Spätestens wenn der Vermieter nachfragt, ob „da jetzt das Jobcenter drin hängt“, wird klar, worum es in Wahrheit geht:

Nicht nur um Zahlen, sondern um sensible Informationen, die das Mietverhältnis belasten können. Genau an dieser Stelle setzt das Reformpaket an, das die Bundesregierung am 17. Dezember 2025 als Gesetzentwurf beschlossen hat. Geplant ist, dass grundlegende Änderungen zum 1. Juli 2026 wirksam werden – sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen.

Warum Jobcenter überhaupt beim Vermieter anfragen

In der Praxis geht es fast immer um die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Jobcenter müssen prüfen, ob die Miete in der geltend gemachten Höhe tatsächlich anfällt, ob die Angaben zur Haushaltsgröße und Nutzung der Wohnung stimmen, ob Nebenkosten richtig abgerechnet werden und ob es Guthaben aus Betriebskosten- oder Heizkostenabrechnungen gab.

Das Problem: Diese Prüfungen werden oft „über den Vermieter“ geführt, obwohl viele Informationen auch durch Mietvertrag, Kontoauszüge und Abrechnungen belegbar sind.

Was heute gilt: Erst der Leistungsbeziehende, dann – nur wenn nötig – der Vermieter

Der sozialrechtliche Datenschutz folgt grundsätzlich dem Prinzip, dass Daten zuerst bei der betroffenen Person erhoben werden sollen. Ein Kontakt zum Vermieter ist deshalb nicht automatisch unzulässig, er ist aber erklärungsbedürftig:

Das Jobcenter muss plausibel machen können, warum es die Informationen nicht (oder nicht zuverlässig) beim Leistungsbeziehenden bekommen kann und welche konkreten Punkte es aufklären will. Besonders sensibel ist die Situation, weil bereits die Kontaktaufnahme beim Vermieter faktisch offenbaren kann, dass jemand Leistungen bezieht – und genau daraus entstehen in der Praxis Konflikte im Mietverhältnis.

Typisch angreifbar wird eine Vermieteranfrage hauptsächlich dann, wenn sie „auf Vorrat“ erfolgt, wenn Leistungsberechtigte die Unterlagen bereits vollständig eingereicht haben oder wenn das Jobcenter deutlich mehr abfragt, als für die KdU-Prüfung erforderlich ist.

Gerade bei Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen zeigt sich diese Grenze häufig: Gefordert werden nicht selten umfangreiche Unterlagenpakete, die weit über das hinausgehen, was zur Klärung einer konkreten KdU-Frage nötig ist.

Was ab Juli 2026 geplant ist: Vermieterpflichten werden ausdrücklich ins SGB II geschrieben

Der Gesetzentwurf will die Rolle des Vermieters deutlich verändern. Vermieter sollen künftig ausdrücklich verpflichtet werden, dem Jobcenter auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, wenn es um eine Unterkunft geht, deren Kosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.

Genannt werden dabei insbesondere Angaben zur Höhe des Entgelts (Miete, Untermiete, Nutzungsentgelt), zur Dauer des Miet- bzw. Nutzungsverhältnisses, zur Anzahl der Nutzenden der Unterkunft und zu Abrechnungsmodalitäten (Nebenkosten/Betriebskosten/Heizkosten).

Neu und für viele Leser überraschend: Der Entwurf bezieht diese Logik auch auf Fälle, in denen Leistungsberechtigte Gewerberäume oder Flächen für eine Erwerbstätigkeit anmieten.

Damit rückt nicht nur die private Wohnung, sondern unter Umständen auch ein kleiner Arbeitsraum oder eine angemietete Fläche in den Auskunftsrahmen, wenn das Jobcenter diese Kosten als notwendig bewertet.

Der entscheidende Punkt: Auskunft soll nicht reichen – Vermieter sollen auch Nachweise vorlegen müssen

Der Entwurf bleibt nicht bei der reinen Auskunft. Er sieht vor, dass Vermieter (und andere Auskunftspflichtige) auf Verlangen Beweismittel benennen und vorlegen müssen, wenn bloße Angaben zur Aufklärung nicht ausreichen. Außerdem sollen vorgesehene amtliche Vordrucke genutzt werden; aus einer freiwilligen „Vermieterbescheinigung“ wird damit faktisch ein stärker formalisiertes Verfahren.

Gleichzeitig betont die Begründung des Entwurfs, dass es keinen Automatismus geben soll: Wer als Leistungsbeziehender ordnungsgemäß und rechtzeitig mitwirkt, soll eine Vermieteranfrage häufig vermeiden können. In der Praxis heißt das:

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Je vollständiger die Unterlagenlage beim Jobcenter ist, desto weniger Anlass besteht, beim Vermieter nachzufassen – und genau diese „Vorbeugung“ wird noch wichtiger, wenn Vermieter künftig deutlich stärker in die Pflicht genommen werden.

Bußgeld: Warum Vermieter künftig deutlich mehr Druck spüren

Parallel dazu wird ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand vorgesehen, der an die Nichtvorlage von Beweismitteln anknüpft. Wer als Vermieter die verlangten Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soll – nach dem Entwurf – ordnungswidrig handeln können.

Der Bußgeldrahmen im SGB II ist in diesem Kontext typischerweise bis 5.000 Euro ausgestaltet; der Entwurf erweitert vor allem, wann ein solcher Bußgeldtatbestand greifen kann.

Für Leistungsbeziehende ist das eine doppelte Botschaft: Einerseits könnte die Behörde leichter an „harte“ Bestätigungen kommen, wenn Vermieter aus Angst vor Sanktionen kooperieren.

Andererseits steigt das Risiko, dass Vermieter genervt reagieren, weil sie sich in Verwaltungsarbeit hineingezogen fühlen – ein Konflikt, der am Wohnungsmarkt besonders schnell eskaliert.

Was Leistungsbeziehende jetzt konkret tun können

1) Vermieteranfragen vorbeugen: Unterlagen vollständig einreichen

Wer vermeiden will, dass das Jobcenter den Vermieter kontaktiert, sollte die KdU-Unterlagen so liefern, dass Rückfragen unnötig werden: Mietvertrag, aktuelle Miethöhe (inkl. Mieterhöhungsschreiben), Nachweise über laufende Mietzahlungen und die letzte Betriebskosten-/Heizkostenabrechnung.

Sobald das Jobcenter trotzdem beim Vermieter anfragt, ist die erste Frage nicht „Darf es das?“, sondern „Welche konkrete Lücke will das Jobcenter schließen – und warum reicht mein Material nicht aus?“.

2) Transparenz verlangen – schriftlich und ohne Eskalation

Wenn ein Vermieterbogen versandt wurde, lohnt es sich, das Jobcenter um eine sachliche Konkretisierung zu bitten: Welche Angaben werden benötigt, zu welchem Zweck, und welche Rechtsgrundlage wird herangezogen? Das ist nicht kleinlich, sondern wichtig, weil die Datenerhebung bei Dritten besonders sensibel ist und sich in der Praxis schnell verselbstständigt.

3) Datenminimierung durchsetzen: Nur KdU-relevante Informationen gehören in die Akte

Schon heute – und erst recht nach der Reform – ist der Maßstab die Erforderlichkeit. KdU-relevant sind Miethöhe, Nutzungsbeginn, Abrechnungslogik und Haushaltsnutzung. Nicht erforderlich sind Wertungen über den Mieter, Mutmaßungen, persönliche Konflikte oder „Erklärungen“, warum jemand Leistungen bezieht.

Wer merkt, dass ein Vermieter in diese Richtung schreibt, sollte das Jobcenter schriftlich auffordern, nur die für die KdU-Prüfung notwendigen Daten zu verarbeiten.

Quellenhinweise

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Kabinettbeschluss vom 17.12.2025; geplantes Inkrafttreten wesentlicher Teile zum 01.07.2026;
  • Änderungen u. a. zu § 60 und § 63 SGB II).
  • Gesetzgebungsverfahren (Bundestag/DIP): Vorgang zum Entwurf, Stand Januar 2026.
  • Sozialdatenschutz und Datenerhebung: Vorschriften des SGB X zur Datenerhebung/Informationspflichten bei Erhebung nicht bei der betroffenen Person.