Seit dem 1. Januar 2026 können Rentner, die sich als Trainer, Dozent, Betreuer oder in der Pflege ehrenamtlich engagieren, bis zu 3.300 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei hinzuverdienen. Das sind rechnerisch 275 Euro im Monat – ohne Abzüge, ohne Meldepflicht als Beschäftigungsverhältnis, solange der Freibetrag nicht überschritten wird.
Möglich macht das die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, deren Höchstbetrag mit dem Steueränderungsgesetz 2025 von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro angehoben wurde. Der Bundestag hat das Gesetz am 4. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt.
Gleichzeitig stieg die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro, der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro – und mit der neuen Aktivrente dürfen Rentner im Regelalter erstmals bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung behalten. Wer die verschiedenen Bausteine kennt und richtig kombiniert, kann 2026 deutlich mehr steuerfrei hinzuverdienen als je zuvor.
Was genau hinter der Übungsleiterpauschale steckt, welche Tätigkeiten zählen, welche Fehler die Steuerfreiheit kosten und wie Rentner das Maximum herausholen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Übungsleiterpauschale – und was hat sich 2026 geändert?
Die Übungsleiterpauschale ist kein Gehalt und keine klassische Aufwandsentschädigung. Es ist ein steuerlicher Freibetrag, der bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich begünstigt – unabhängig davon, ob dem Ehrenamtlichen tatsächlich Kosten entstanden sind. Einzelne Ausgaben müssen nicht nachgewiesen werden. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes.
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Freibetrag bei 3.300 Euro pro Jahr. Bis Ende 2025 waren es 3.000 Euro, davor – bis Ende 2020 – galten 2.400 Euro. Die Anhebung erfolgte durch das Steueränderungsgesetz 2025, das Teil eines größeren Reformpakets der Bundesregierung ist. Im selben Gesetz stieg die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 840 auf 960 Euro jährlich.
Entscheidend für Rentner: Einnahmen bis zur Höhe der Pauschale bleiben nicht nur steuerfrei, sondern auch vollständig sozialversicherungsfrei. Auf die 3.300 Euro fallen weder Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- noch zur Arbeitslosenversicherung an – weder für den Ehrenamtlichen selbst noch für den Verein als Auftraggeber.
Das unterscheidet die Übungsleiterpauschale grundlegend von der neuen Aktivrente, bei der trotz Steuerfreiheit Sozialabgaben fällig werden.
Welche Tätigkeiten fallen unter die Übungsleiterpauschale?
Nicht jedes Ehrenamt qualifiziert für die 3.300-Euro-Pauschale. Das Gesetz begünstigt ausschließlich Tätigkeiten mit pädagogischer, ausbildender, betreuender, künstlerischer oder pflegerischer Ausrichtung. Konkret sind das Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und Dozenten – außerdem künstlerische Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Für Rentner bedeutet das in der Praxis: Wer an der Volkshochschule Computerkurse gibt, im Sportverein die Jugendmannschaft trainiert, in der Kirchengemeinde den Chor leitet oder in einer Tagespflegeeinrichtung ehrenamtlich Senioren betreut, liegt im begünstigten Bereich. Auch die freiberufliche Dozententätigkeit bei einem gemeinnützigen Bildungsträger fällt darunter.
Wer dagegen als Schiedsrichter im Amateurbereich pfeift, als Platzwart den Rasen pflegt, als Kassenwart die Vereinsfinanzen verwaltet oder sich im Tierschutz engagiert, geht bei der Übungsleiterpauschale leer aus. Für diese Tätigkeiten kommt allerdings die Ehrenamtspauschale in Frage – mit einem Freibetrag von 960 Euro im Jahr.
Der Unterschied ist erheblich: 3.300 Euro gegenüber 960 Euro. Wer also die Wahl hat, sollte prüfen, ob die eigene Tätigkeit in den begünstigten Katalog des § 3 Nr. 26 EStG fällt.
Vier Voraussetzungen, die Rentner erfüllen müssen
Die Steuerfreiheit ist an vier Bedingungen geknüpft. Alle vier müssen gleichzeitig erfüllt sein – fehlt eine, ist der gesamte Freibetrag weg.
Erstens: Nebenberuflichkeit. Die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle ausmachen – das entspricht einer Obergrenze von rund 14 Stunden pro Woche. Für Rentner besonders relevant: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit auch dann, wenn gar kein Hauptberuf ausgeübt wird. Rentner, Hausfrauen, Studierende und Arbeitslose können die Pauschale grundsätzlich nutzen. Voraussetzung bleibt allein die Stundengrenze.
Zweitens: Begünstigte Tätigkeit. Pädagogisch, ausbildend, betreuend, künstlerisch oder pflegerisch – der Katalog ist abschließend. Reine Verwaltungs- oder Organisationstätigkeiten fallen nicht darunter, egal wie gemeinnützig der Zweck ist.
Drittens: Begünstigter Auftraggeber. Der Einsatz muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfolgen – also etwa bei einem gemeinnützigen Verein, einer Kirche, einem Wohlfahrtsverband oder einer kommunalen Einrichtung.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber zusätzlich klargestellt, dass auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen muss.
Viertens: Ein Freibetrag pro Person und Jahr. Die 3.300 Euro gelten personenbezogen und kalenderjahrbezogen – nicht pro Verein. Wer bei drei verschiedenen Vereinen als Übungsleiter tätig ist, hat trotzdem insgesamt nur einen Freibetrag von 3.300 Euro. Sämtliche Einnahmen aus begünstigten Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
Ein Beispiel: Ein Rentner leitet bei Verein A einen Schwimmkurs und bekommt dafür 2.000 Euro im Jahr. Bei Verein B gibt er Gymnastikkurse und erhält weitere 2.000 Euro. In Summe sind das 4.000 Euro – davon bleiben 3.300 Euro steuerfrei, die verbleibenden 700 Euro muss er versteuern.
So rechnen Rentner 2026 – die steuerfreien Bausteine im Überblick
Die Übungsleiterpauschale steht nicht allein. Sie ist einer von mehreren steuerfreien Bausteinen, die Rentner 2026 parallel nutzen können. Wer die Systematik versteht, kann sein steuerfreies Zusatzeinkommen erheblich steigern.
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Ehepaare. Bis zu dieser Grenze bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei – allerdings ist bei gesetzlichen Renten nur der steuerpflichtige Anteil relevant. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 84 Prozent seiner Bruttorente versteuern.
Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Rentner, die das Regelalter erreicht haben und freiwillig in einem sozialversicherungspflichtigen Job weiterarbeiten, können bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen – das sind 24.000 Euro im Jahr.
Der Freibetrag beruht auf einer eigenen Rechtsgrundlage und wird nicht auf die Übungsleiterpauschale angerechnet. Beide laufen parallel. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied: Bei der Aktivrente werden trotz Steuerfreiheit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Bei der Übungsleiterpauschale nicht. Und: Die Aktivrente gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Frührentner, Erwerbsminderungsrentner, Selbstständige und Minijobber gehen leer aus. Die Übungsleiterpauschale dagegen steht jedem offen, der die vier Voraussetzungen erfüllt – auch Frührentnern. Für sie ist die Pauschale damit der einzige nennenswerte steuerfreie Zuverdienst-Baustein neben dem Minijob.
Die Übungsleiterpauschale bringt 3.300 Euro im Jahr – steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Ehrenamtspauschale kommt mit 960 Euro im Jahr dazu, wenn ein Rentner eine zweite, klar getrennte ehrenamtliche Tätigkeit ausübt – etwa als Jugendtrainer die Übungsleiterpauschale und als Kassenwart im selben Verein die Ehrenamtspauschale.
Und schließlich der Minijob: Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, also 7.236 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber versteuert den Minijob pauschal, für den Beschäftigten selbst fallen keine Steuerabzüge an.
Was in der Kombination möglich ist, zeigen drei konkrete Fälle.
Fall 1 – Rentnerin mit Minijob und Übungsleiter-Ehrenamt: Eine 68-jährige Rentnerin arbeitet als geringfügig Beschäftigte in einer Bibliothek und verdient 603 Euro monatlich. Daneben trainiert sie im Sportverein zweimal pro Woche die Seniorengymnastik-Gruppe und erhält dafür 275 Euro im Monat als Übungsleiterpauschale.
In Summe hat sie 878 Euro monatlich zur Verfügung. Auf die 275 Euro Übungsleitervergütung fällt keine Einkommensteuer an, der Minijob wird pauschal vom Bibliotheks-Arbeitgeber versteuert – für sie selbst bleibt beides abgabenfrei.
Fall 2 – Rentner mit Ehrenamt-Doppel: Ein 71-jähriger Rentner trainiert die Jugendmannschaft seines Fußballvereins und erhält dafür 275 Euro monatlich über die Übungsleiterpauschale. Zusätzlich verwaltet er die Vereinskasse – eine getrennte Tätigkeit, für die er 80 Euro monatlich als Ehrenamtspauschale bekommt. In Summe: 355 Euro monatlich, 4.260 Euro im Jahr, komplett steuerfrei.
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Fall 3 – Maximalkombination: 7.236 Euro aus dem Minijob, 3.300 Euro aus der Übungsleiterpauschale und 960 Euro aus der Ehrenamtspauschale ergeben 11.496 Euro im Jahr steuerfrei – zusätzlich zur Rente. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat diese Kombinationsmöglichkeit ausdrücklich bestätigt. Voraussetzung: Die Tätigkeiten erfüllen die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und sind klar voneinander getrennt.
Die Übungsleiterpauschale ist in dieser Rechnung kein Nebenschauplatz. Mit 3.300 Euro ist sie der größte steuerfreie Einzelbaustein, den Rentner im Ehrenamt nutzen können – größer als die Ehrenamtspauschale, unabhängig vom Arbeitsverhältnis und vollständig frei von Sozialabgaben.
Pro rata oder en bloc – wie der Verein die Pauschale anrechnet
Für die Praxis im Verein ist eine technische Frage relevant, die viele Ehrenamtliche nicht kennen: die Art der steuerlichen Anrechnung. Vereine können die Übungsleiterpauschale auf zwei Wegen berücksichtigen – und die Wahl hat direkte Auswirkungen darauf, ab wann Sozialversicherungspflicht greift.
Bei der Variante „pro rata” wird der Jahresfreibetrag gleichmäßig auf alle Beschäftigungsmonate verteilt. Bei ganzjähriger Tätigkeit sind das 275 Euro pro Monat. Nur der Betrag, der diesen monatlichen Freibetrag übersteigt, ist steuer- und beitragspflichtig.
Verdient ein Übungsleiter beispielsweise 775 Euro im Monat, sind 275 Euro davon frei – die verbleibenden 500 Euro liegen im Rahmen eines Minijobs und werden entsprechend abgerechnet.
Bei der Variante „en bloc” wird die gesamte Pauschale am Stück verbraucht. Solange die 3.300 Euro nicht aufgebraucht sind, liegt aus Sicht der Sozialversicherung überhaupt kein Beschäftigungsverhältnis vor.
Der Verein muss den Übungsleiter erst dann bei der Minijob-Zentrale anmelden, wenn der Freibetrag erschöpft ist. Bei einer monatlichen Vergütung von 775 Euro wäre das nach gut vier Monaten der Fall.
Die Wahl trifft der Verein, nicht der Ehrenamtliche. Aber Rentner sollten aktiv nachfragen. Wer nur wenige Monate im Jahr aktiv ist – etwa als Kursleiter im Sommersemester – kann mit der En-bloc-Variante den gesamten Freibetrag in kurzer Zeit ausschöpfen, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis entsteht.
Wer ganzjährig tätig ist, fährt mit der Pro-rata-Methode planbarer. Vereine setzen im Zweifel die Pro-rata-Variante ein, weil sie administrativ einfacher ist. Wer die En-bloc-Anrechnung bevorzugt, muss das ansprechen.
Diese Fehler kosten Rentner die Steuerfreiheit
Die Übungsleiterpauschale klingt unkompliziert – 3.300 Euro steuerfrei, fertig. In der Praxis gibt es allerdings Stolperfallen, die den gesamten Steuervorteil zunichtemachen können.
Fehler 1: Beide Pauschalen für dieselbe Tätigkeit. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale dürfen nicht für ein und dieselbe Tätigkeit beim selben Verein in Anspruch genommen werden. Das funktioniert nur, wenn klar getrennte Aufgabenbereiche vorliegen – etwa Training der Jugendmannschaft einerseits und Verwaltung der Vereinskasse andererseits. Im Idealfall regeln getrennte Verträge die jeweiligen Tätigkeiten.
Fehler 2: Die 14-Stunden-Grenze reißen. Wer regelmäßig mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit aufwendet, verliert die Nebenberuflichkeit. Die Folge ist hart: Nicht nur der übersteigende Teil wird steuerpflichtig – der gesamte Freibetrag entfällt.
Ein Rentner, der dreimal pro Woche Training gibt, dazu Spieltage betreut, Trainingspläne schreibt und am Vereinsleben teilnimmt, kommt schnell über 14 Stunden in der Woche. Besonders gefährlich ist die Grenze in Wochen mit Turnieren, Ferienfreizeiten oder Saisonvorbereitung.
Entscheidend ist der Jahresdurchschnitt – aber wer dauerhaft am Limit arbeitet, riskiert bei einer Prüfung den Nachweis.
Fehler 3: Freibetrag bei mehreren Vereinen doppelt nutzen. Der Freibetrag von 3.300 Euro gilt pro Person und Kalenderjahr – nicht pro Verein. Wer bei Verein A als Trainer 2.000 Euro erhält und bei Verein B als Dozent weitere 2.000 Euro, hat in Summe 4.000 Euro und muss 700 Euro davon versteuern. Beide Vereine sollten sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Ehrenamtliche den Freibetrag nicht bereits anderweitig vollständig ausschöpft.
Fehler 4: Veraltete Verträge im Verein. Viele Sportvereine und gemeinnützige Einrichtungen arbeiten noch mit Übungsleiterverträgen, die den alten Freibetrag von 3.000 Euro ausweisen. Um den neuen Betrag von 3.300 Euro auszuzahlen, muss entweder der bestehende Vertrag angepasst oder die Erhöhung durch einen Vorstandsbeschluss dokumentiert werden. Wer das versäumt, verschenkt 300 Euro Steuerfreiheit im Jahr – pro Übungsleiter.
Fehler 5: Aktivrente und Übungsleiterpauschale verwechseln. Die beiden Regelungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Wirkungen. Wer glaubt, mit der Aktivrente sei das Thema steuerfreier Zuverdienst erledigt, übersieht, dass die Übungsleiterpauschale zusätzlich obendrauf kommt.
Und wer umgekehrt glaubt, die Übungsleiterpauschale ersetze die Aktivrente, verkennt, dass die Aktivrente ein Vielfaches an steuerfreiem Einkommen ermöglicht – aber eben nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Regelalter.
Steuererklärung – wo Rentner die Pauschale eintragen
Auch steuerfreie Einnahmen müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Wer als Übungsleiter beim Verein angestellt ist, trägt die Vergütung in der Anlage N ein. Wer die Tätigkeit auf Honorarbasis oder selbstständig ausübt, nutzt die Anlage S für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. In beiden Fällen wird der Freibetrag automatisch gegengerechnet – Steuern fallen nur an, wenn die Einnahmen 3.300 Euro übersteigen.
Werbungskosten und Betriebsausgaben, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängen, können Rentner nur geltend machen, wenn sie den Freibetrag von 3.300 Euro übersteigen. Das ist selten der Fall. Liegen die Kosten darunter, gehen sie steuerlich ins Leere. Liegen sie darüber, ist nur der übersteigende Teil abzugsfähig.
Ein Sonderfall betrifft Rentner ohne andere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Wer ausschließlich Rente bezieht und daneben als angestellter Übungsleiter beim Verein arbeitet, kann den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro für diese Tätigkeit nutzen – vorausgesetzt, er ist nicht bereits bei einem anderen Beschäftigungsverhältnis verbraucht.
Was Rentner jetzt tun sollten
Die Übungsleiterpauschale ist einer der wenigen steuerfreien Zuverdienst-Bausteine, die auch Frührentnern und Erwerbsminderungsrentnern offenstehen – während die Aktivrente an ihnen vorbeigeht. Wer bereits als Trainer, Dozent, Betreuer oder in der Pflege ehrenamtlich aktiv ist, sollte beim Verein oder der Einrichtung prüfen, ob der neue Freibetrag von 3.300 Euro in den Verträgen berücksichtigt ist.
Falls nicht, reicht ein Hinweis an den Vorstand. Die Anpassung per Vorstandsbeschluss ist in der Regel unkompliziert – aber sie passiert nicht von selbst.
Wer mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten bei verschiedenen Trägern ausübt, sollte schriftlich dokumentieren, wie der Freibetrag aufgeteilt wird. Und wer nahe an der 14-Stunden-Grenze arbeitet, sollte den zeitlichen Umfang realistisch erfassen – nicht nach Gefühl, sondern mit Blick auf den Jahresdurchschnitt.
Bei Unsicherheiten über die Einstufung der eigenen Tätigkeit hilft die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800. Lohnsteuerhilfevereine beraten gezielt zu den Kombinationsmöglichkeiten von Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale, Minijob und Aktivrente.
Quellen
Bundesfinanzministerium: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
Bundesregierung: Aktivrente – Fragen und Antworten
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3104 – Steueränderungsgesetz 2025
Haufe: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale – Anhebung 2026
Minijob-Zentrale: Übungsleiterpauschale und Ehrenamt – Was gilt ab 2026?




