Rechtswidrige Hartz IV Weisungen der BA

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Hartz IV: Die Bundesagentur für Arbeit weist ihre Mitarbeiter weiterhin dazu an, rechtswidrig zu handeln

Das die Bundesagentur für Arbeit (BA) gestern bekannt gegeben hat, dass sie ihre Geschäftsanweisung zu heimlichen Observationen von Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger zurück zieht, ändert nichts daran, dass dieser Anweisung jede Rechtsgrundlage fehlte – auch wenn die BA und ein vom öffentlich rechtlichen TV interviewter Datenschützer Gegenteiliges behaupten – gerade Letzterer hätte es besser wissen müssen. Der Beweis für die Rechtswidrigkeit ist schnell erbracht:

Eine Observation von ALG II Empfängern durch den Leistungsträger des SGB II ist rechtlich gesehen eine Datenerhebung, womit § 67a SGB X die Rechtsgrundlage bildet. § 67a Abs. 3 SGB X schreibt dem Leistungsträger aber vor, dass der Betroffene ALG II Empfänger immer VOR einer Datenerhebung über diese, den Grund dafür und die Identität der erhebenden Stelle zu informieren ist.
Nach § 67a Abs. 3 SGB X hat der Leistungsträger also VOR der Observation den Betroffenen grundsätzlich immer darüber zu informieren, dass er observiert wird, von wem und warum – genau das schließt eine heimliche Observation aber grundsätzlich aus und macht eine solche, wenn sie denn erfolgt, rechtswidrig, da der Leistungsträger dann gegen § 67a Abs. 3 SGB X verstößt. Der Leistungsträger und die obervierenden Personen würden sich dann zudem der Nachstellung schuldig machen, strafbar gemäß § 238 StGB, bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Konkrekt hat die BA mit dieser Geschäftsanweisung die Leistungsträger also aufgefordert, eine Straftat nach § 238 StGB zu begehen.

Aber auch das Befragen Dritter, also Vermietern, Nachbarn udgl., ist in der Form der Weisung der BA absolut rechtswidrig. Grundlage ist wieder § 67a Abs. 3 SGB X und hier noch § 67a Abs. 2 SGB X, wonach Daten ZUERST und nach Möglichkeit NUR beim ALG II Empfänger zu erheben sind. In der (uns vielfältig bekannten) Praxis wird das vom Aussendienst der Leistungsträger aber so gehandhabt, dass ANSTATT und OHNE Wissen des Betroffenen ALG II Empfängers, diese dritten Personen befragt werden. Ein klarer Verstoß gegen § 67a Abs. 2 und 3 SGB X. Damit, dass die BA in ihrer Weisung aber bewusst keine derartigen Einschränkungen macht, fordert die BA auch hier die Leistungsträger zu klar rechtswidrigem Handeln auf.

Dem Ganzen die Krone an Rechtswidrigkeit setzt die Geschäftsanweisung 6.17 der BA auf, welche die Datenerhebung bei Versicherungen und Banken erlaubt und dazu auffordert. Auch hier wieder ohne jede Einschränkung, ohne Hinweis auf die Erfordernisse nach § 67a Abs. 2 und 3 SGB X.

Zusätzlich sind diese Daten aber noch besonderst geschützt, die Weiter- bzw. Herausgabe dieser Daten durch Versicherungen oder Banken würde die Straftatbestände nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 204 StGB (Verwertung fremder Geheimnisse) erfüllen. Das der Aussendienst der Leistungsträger des SGB II hier von der BA aufgefordert wird, Versicherungen und Banken aufzufordern, Straftaten zu begehen, ist ungeheuerlich.

Zudem ist die Daterhebung bei Banken durch § 93 Abs. 8 Abgabenordung (AO) genau geregelt, danach dürfen die Leistungsträger NUR Kontenstammdaten abfragen, und das auch nur beim Bundeszentralamt für Steuern. Nur bei begründetem Verdacht auf Straftaten, kann der Leistungsträger des SGB II den Kontoinhaber zur Auskunft über bestimmte Kontobewegungen auffordern. Wird die Auskunft nicht erbracht und besteht weiterhin der Anfangsverdacht einer Straftat, kann dieser Leistungsträger die Kontostände und Kontobewegungen abfragen – wieder über das Bundeszentralamt für Steuern, was er diesem gegenüber zuvor hinreichend begründen muss. Die direkte Befragung von Banken ist ausdrücklich NICHT zulässig. Das die BA sich mit dieser Weisung über § 93 Abs. 8 Abgabenordung (AO) hinweg setzt und mit ihrer rechtswidrigen Geschäftsanweisung zu umgehen versucht, indem sie die Leistungsträger dazu auffordert, ist rechtswidrig und strafbar.

Im Ergebnis kann man nur feststellen: ALG II Bezieher haben keinerlei Bürgerrechte mehr – jedenfalls soweit es die BA betrifft. Wie sonst ist die massenhafte Ansammlung von Rechtswidrigkeiten und Straftaten, bzw. Aufforderungen zu selbigen, gegen ALG II Bezieher zu erklären. (05.06.2009)