Recht auf Urlaub für Hartz IV-Bezieher

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Die Seite anwalt.de meldet: Hartz-IV-Beziehende haben Anspruch auf Ortsabwesenheit, auch wenn im behandelten Fall das Jobcenter keine Genehmigung erteilte. Der Hintergrund: Hartz-IV-Empfänger nehmen keinen Urlaub in dem Sinne von Arbeitnehmern. Sie unterbrechen also keine Erwerbsarbeit. Aber das Jobcenter verlangt, dass sie für eine eventuelle Arbeitsvermittlung parat stehen, und das können sie im Urlaub nicht.

Antrag gestellt
Im vorliegenden Fall beantragte der Hartz-IV-Abhängige die Zustimmung zur Ortsabwesenheit für drei Wochen und wies darauf hin, dass er auch verreisen würde, wenn das Jobcenter die Zustimmung verweigere.

Der zuständige Sachbearbeiter sandte ihm zwei Vermittlungsvorschläge als Küchenhilfe und Teppichbodenreiniger zu und lehnte zugleich den Antrag auf Ortsabwesenheit ab – mit der Begründung, dass Aussicht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt bestehe.

Der Mitarbeiter des Jobcenters teilte mit: „Da ich aber eine Möglichkeit der Vermittlung sah und der Kunde selbst auch seine Eigenbemühungen forcieren sollte, wurde keine Genehmigung für eine dreiwöchige OAW erteilt. Der Kunde setzt sich immer wieder über Grundsatzregelungen hinweg und droht mit Anwalt oder Klage.“

Der Betroffene geht vor Gericht
Das Jobcenter strich dem Erwerbslosen sämtliche Mittel für die Zeit des Urlaubs. Der Betroffene legte zuerst erfolglos Widerspruch beim Jobcenter ein und klagte dann vor dem Sozialgericht Dortmund.

Dort bekam er Recht. Die Begründung: Der Sachbearbeiter hätte die Zustimmung zur Ortsabwesenheit nicht erteilt, hätte sie aber erteilen müssen, da auch für Arbeitslose Urlaub notwendig sei. (BSG, Urteil vom 21.07.1977, 7 RAr 38/76, BSGE 44, 188, 191 f.).

Was folgt daraus?
Anwalt.de schreibt: „Das Jobcenter wollte den Arbeitslosen offenbar dafür bestrafen, dass er unbequem ist und notfalls auch einen Anwalt einschaltet und vor dem Sozialgericht klagt. Damit kommen Jobcenter aber vor dem Sozialgericht nicht durch.“

Es handelt sich nicht nur um einen Sieg für den Hartz-IV-Empfänger, sondern für den Rechtsstaat. Weder eine Bewerbung auf ein Stelle als Küchenhilfe noch als Teppichbodenreiniger sind realistische „Eingliederungen“ in den Arbeitsmarkt, sondern Aushilfstätigkeiten, die ein Jobcenter jederzeit „vermitteln“ kann. Offen sichtlich dienten diese „Vermittlungs-Vorschläge“ als Vorwand, dem Betroffenen seinen Urlaub zu verweigern.

Der Sachbearbeiter gab zum Glück offen zu, dass ihm das Bewusstsein des Erwerbslosen über seine Menschenrechte ein Dorn im Auge war. Es ging also darum, einen kritischen Mitmenschen zu bestrafen und so zu schikanieren, dass er in Zukunft „parierte“.

Eine „Grundsatzregelung“ lautet, dass Hartz-IV-Abhängige wie jeder andere Bürger ihre Rechte vor Gericht einzuklagen. Das passte dem zuständigen Sachbearbeiter offen sichtlich, und er ging davon aus, dass seine Vorgesetzten diese Abscheu vor Rechtsstaat und Bürgerrechten teilten. Das ist auch gut möglich, das Sozialgericht hielt sich aber an die Gesetze.

Ein Schlag ins Gesicht für die Willkür von Jobcentern und ein Appell an Hartz-IV-Abhängige, an der Anmaßung der Jobcenter nicht zu verzweifeln. (Dr. Utz Anhalt)

Bild: stadtratte – fotolia