Ungenutzte Wohnung? Jobcenter zahlt nicht

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04.02.2017

Unterkunftskosten muss ein Jobcenter Hartz-IV-Berechtigten nur zahlen, wenn diese die Unterkunft auch nutzen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Der Betroffene aus dem Kreis Göttingen nahm an einer Fördermaßnahme in einem Friseursalon im Kyffhäuserkreis in Thüringen teil und begann dort eine Beziehung mit seiner Chefin. Er schlief auch bei ihr in der Wohnung.

Das Jobcenter sollte weiter für seine Wohnung im Kreis Göttingen zahlen. Laut Gericht fand das Jobcenter die Wohnung des Hartz-IV-Empfängers ausgekühlt und weder getragene Kleidungsstücke noch frische Lebensmittel. Die Elektrogeräte seien ausgestöpselt gewesen und die Heizkosten betrugen nur 0,73 Cent pro Monat.

Der Kläger gab zwar eine eidesstattliche Versicherung ab, die Wohnung zu nutzen, doch das Gericht hielt es für belegt, dass er die Wohnung nicht zum leben nutzte und strich die Unterkunftskosten. (AZ: L11 AS 1138/16 B ER)

Was folgt daraus? Zuerst einmal Rechtsunsicherheit. Was bedeutet es für Hartz-IV-Empfänger? Wann gilt eine Wohnung als benutzt und wann nicht? Wie oft darf ich als Hartz-IV-Abhängiger bei meiner Freundin übernachten, ohne die Mittel für die eigene Wohnung zu verlieren? Was passiert, wenn eine sich anbahnende Beziehung auseinander bricht? Stehe ich dann vor dem Nichts? Alle diese Fragen bleiben ungeklärt.

Bild: Marco2811 – fotolia