Pflegegrad 2: Bis zu 25.000 Euro Pflegegeld jährlich

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Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Betroffene benötigen regelmäßig Unterstützung im Alltag, können viele Tätigkeiten aber mit Hilfe weiter bewältigen.

Mit der Einstufung in Pflegegrad 2 öffnet sich erstmals das vollständige Leistungsspektrum der sozialen Pflegeversicherung – von Geldleistungen über ambulante und teilstationäre Angebote bis hin zu Zuschüssen bei vollstationärer Versorgung. Seit 2025 gelten dabei teils höhere Beträge und neue Regeln, die die Inanspruchnahme flexibler machen.

Pflegegeld 2025: bar, zweckgebunden – und gestiegen

Das Pflegegeld ist die zentrale Geldleistung für Menschen, die zu Hause – meist von Angehörigen oder Freunden – gepflegt werden und ihre Versorgung weitgehend selbst organisieren.

Seit 1. Januar 2025 beträgt das Pflegegeld in Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro. Es wird ohne Einzelnachweise ausgezahlt, soll aber der Sicherung der häuslichen Pflege dienen. Bei Kombination mit professionellen Pflegesachleistungen reduziert sich das Pflegegeld anteilig.

Pflegesachleistungen 2025: professionelle Hilfe zu Hause

Wer einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst einbindet, nutzt die Pflegesachleistungen. In Pflegegrad 2 stehen dafür seit 2025 monatlich bis zu 796 Euro zur Verfügung.

Das Budget darf flexibel für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen sowie Hilfen im Haushalt verwendet werden. Wird nur ein Teil des Budgets beansprucht, kann das Pflegegeld anteilig weiterfließen (sogenannte Kombinationsleistung).

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 2025 mit gemeinsamem Jahresbetrag

Für Entlastungsphasen der Pflegeperson gibt es Verhinderungspflege (Ersatzpflege zu Hause oder ambulant) sowie Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Versorgung).

Seit 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für beide Leistungsarten in Höhe von bis zu 3.539 Euro, der je nach Bedarf flexibel auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verteilt werden kann.

Bereits in der ersten Jahreshälfte 2025 galten noch getrennte Budgets von bis zu 1.685 Euro (Verhinderungspflege) und bis zu 1.854 Euro (Kurzzeitpflege); seit Juli werden diese auf den neuen gemeinsamen Topf angerechnet.

Zugleich wurde die Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes während der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten abgeschafft.

Tages- und Nachtpflege (teilstationär): mehr Spielraum im Monat

Als Ergänzung zur häuslichen Pflege können Betroffene tagsüber oder nachts zeitweise in einer Einrichtung betreut werden. In Pflegegrad 2 stehen hierfür seit 2025 monatlich bis zu 721 Euro bereit. Diese Beträge sind eigenständige Sachleistungen und werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet; sie lassen sich also zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen nutzen.

Vollstationäre Pflege: Zuschüsse und gestaffelte Entlastungen

Ist Pflege zu Hause nicht mehr möglich, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den pflegebedingten Aufwendungen im Heim. Für Pflegegrad 2 beträgt der monatliche Leistungsbetrag seit 2025 pauschal 805 Euro.

Zusätzlich mindert ein gesetzlicher Leistungszuschlag den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil abhängig von der Aufenthaltsdauer: ab dem ersten Monat um 15 Prozent, nach zwölf Monaten um 30 Prozent, nach 24 Monaten um 50 Prozent und ab 36 Monaten um 75 Prozent.

Diese Zuschläge senken aber ausschließlich den Pflege-Eigenanteil; Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben selbst zu tragen.

Entlastungsbetrag 2025: kleiner Baustein mit großer Wirkung

Unverändert im Prinzip, aber erhöht im Betrag: Der Entlastungsbetrag unterstützt niedrigschwellige Angebote im Alltag – etwa Betreuungsangebote, haushaltsnahe Dienste oder anerkannte Unterstützungsleistungen. Seit 2025 beläuft er sich auf 131 Euro monatlich.

Nicht verwendete Beträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart und – nach den gesetzlichen Fristen – begrenzt ins Folgejahr übertragen werden. Der Entlastungsbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auch zur Aufstockung einzelner Sachleistungen eingesetzt werden.

Hilfsmittel, Wohnraumanpassung und digitale Anwendungen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden seit 2025 mit bis zu 42 Euro monatlich erstattet, typischerweise für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.

Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds – etwa Türschwellen entfernen, Haltegriffe, barrierearme Dusche – sind je Maßnahme bis zu 4.180 Euro möglich; leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Betrag insgesamt bis zu 16.720 Euro betragen.

Ergänzend fördert die Pflegeversicherung Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und zugehörige Unterstützungsleistungen mit bis zu 53 Euro monatlich.

Was die Kombinationsleistung in der Praxis bedeutet

Viele Familien mischen Eigenpflege und professionelle Dienste. Maßgeblich ist dann der Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen. Wird beispielsweise rund die Hälfte des Sachleistungsbudgets genutzt, wird auch etwa die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Diese prozentuale Verrechnung erfolgt monatlich und sorgt dafür, dass das System flexibel auf den tatsächlichen Unterstützungsbedarf reagieren kann. Die Berechnungslogik bleibt 2025 unverändert, profitiert aber von den erhöhten Beträgen.

Übergangsbesonderheiten 2025

Wer in der ersten Jahreshälfte 2025 Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt hat, muss wissen, dass die bis 30. Juni beanspruchten Summen im Kalenderjahr auf den neuen gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet werden.

Seit Juli 2025 entfällt zudem die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege vollständig; das verschafft pflegenden Angehörigen schneller Entlastung. Auch die hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege ist auf bis zu acht Wochen pro Jahr verlängert.

Wie viel Pflegegeld gibt es insgesamt pro Jahr?

Kurz gesagt: Einen einzigen „Gesamtbetrag“ gibt es nur theoretisch, denn einige Leistungen schließen sich in der Praxis aus (vollstationär vs. häuslich; volles Pflegegeld vs. volle Pflegesachleistungen). Nimmt man aber alle im häuslichen Umfeld kombinierbaren Töpfe zusammen, ergeben sich zwei sinnvolle Jahres-Szenarien für Pflegegrad 2 (Stand 2025):

A) Angehörigenpflege als Basis (volles Pflegegeld)

Wenn die Pflege zu Hause hauptsächlich durch Angehörige erfolgt und Sie zusätzlich alle ergänzenden Budgets ausschöpfen, summiert sich das Jahr wie folgt:

  • Pflegegeld 4.164 € (347 €/Monat),
  • Tages-/Nachtpflege 8.652 € (721 €/Monat),
  • Entlastungsbetrag 1.572 € (131 €/Monat),
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 504 € (42 €/Monat),
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) 636 € (53 €/Monat)
  • sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege 3.539 €. Das ergibt 19.067 € pro Jahr.

B) Ambulante Profiversorgung als Basis (volle Pflegesachleistungen)

Wer statt Pflegegeld die Pflegesachleistungen voll nutzt und die übrigen Budgets ebenfalls ausschöpft, kommt auf:

  • Pflegesachleistungen 9.552 € (796 €/Monat),
  • Tages-/Nachtpflege 8.652 €,
  • Entlastungsbetrag 1.572 €,
  • Pflegehilfsmittel 504 €,
  • DiPA 636 €, Verhinderungs-/Kurzzeitpflege 3.539 €. In Summe sind das 24.455 € pro Jahr.

Wichtige Hinweise

Vollstationäre Pflege ist eine Alternative zur Häuslichkeit und nicht addierbar mit den obigen Budgets.

In Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse hier pauschal 805 €/Monat (9.660 € pro Jahr) für die pflegebedingten Aufwendungen; weitere Eigenanteile (Unterkunft/Verpflegung/Investitionen) bleiben selbst zu tragen, werden aber durch gesetzliche Zuschläge auf den Pflege-Eigenanteil nach Aufenthaltsdauer reduziert.

Die 3.539 € für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege sind seit 01.07.2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag, der flexibel auf beide Formen verteilt werden kann.

Fazit: Pflegegrad 2 bietet 2025 spürbar mehr – wenn man die Stellschrauben nutzt

Gegenüber den Vorjahren sind die Budgets deutlich angepasst worden: Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden zum 1. Januar 2025 erhöht, Tages-/Nachtpflege und die pauschalen Leistungen im Heim sind gestiegen, der Entlastungsbetrag liegt nun bei 131 Euro.

Zum 1. Juli 2025 wurden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem flexibleren Jahresbudget zusammengeführt; die hälftige Pflegegeld-Fortzahlung gilt dort jetzt bis zu acht Wochen, und formale Hürden wie die Vorpflegezeit entfallen.

Wer Pflegegrad 2 hat, sollte die Angebote gezielt kombinieren: das feste Pflegegeld als Basis, ambulante Dienste nach Bedarf, ergänzende Tagespflege zur Entlastung und – wenn nötig – vorübergehende oder dauerhafte stationäre Versorgung. So lässt sich die individuelle Pflegesituation finanziell tragfähig und alltagsnah gestalten.

Quellenhinweise: Maßgeblich für Beträge und Regeln 2025 sind die amtlichen Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums sowie aktualisierte Hinweise großer Kassen und Verbraucherorganisationen. Die wichtigsten Eckwerte (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, teilstationäre und stationäre Beträge, einheitliches Jahresbudget) sind hier nachzulesen.