Hartz IV & Eigenheim
Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte in der Frage, bis zu welcher Größe ein Eigenheim geschützt und damit angemessen ist. Mit diesem Urteil verschlechtert sich die Situation von Eigenheim- Besitzern, die auf Hartz IV angewiesen sind.
Für die Frage, ob selbstgenutztes Wohneigentum noch angemessen – und somit geschützt ist – oder verwertet werden muss, galt bisher: "Die Prüfung, ob die Haus-/Wohnungsgröße angemessen ist, ist bis zu einer Wohnfläche von 130 qm entbehrlich"(BA, DA 12.2). Diese Praxis wird durch eine Vorgabe des BSG für kleine Haushalte deutlich verschlechtert. Zitat: „[…] hält der Senat eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person – ausgehend von 120 qm bei einem Haushalt von vier Personen – für sachgerecht. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen; dh eine weitere
Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht." Allerdings müsse „Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben“. (BSG, Urteil Az.: B 7b AS 2/05 R)
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