Neuer Mindestlohn: Das müssen Hartz IV Bezieher beachten

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Durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro seit dem 1. Oktober 2022 gilt, müssen aufstockende Hartz IV Bezieher dem Jobcenter bei einem verändertem Einkommen eine Änderungsmitteilung abgeben. Was ändert sich dadurch beim Bezug von Arbeitslosengeld II Leistungen?

Mögliche Änderungsmitteilung durch Erhöhung des Mindestlohns

Seit 1. Oktober 2022 ist der Mindestlohn von 10,45 Euro auf 12 Euro pro Stunde gestiegen. Erhöht sich dadurch das Gesamteinkommen, muss eine Änderungsmitteilung an das Jobcenter erfolgen. Das sollte unverzüglich geschehen, da ansonsten Ärger mit dem Jobcenter droht.

Leistungsbezieher des Arbeitslosengeld II, die zusätzlich einen 520 Euro Minijob (ehemals 450 Euro Job) haben, haben auch einen Anspruch auf den Mindestlohn.

Welche Grundfreibeträge gelten derzeit?

Derzeit gilt der Grundfreibetrag von 100 Euro im Monat. Wird diese Grenze überschritten, wird das Einkommen auf die Leistungen wie folgt angerechnet:

– Wenn das Bruttoeinkommen zwischen 101 und 1000 Euro im Monat liegt, werden 80 Prozent angerechnet. 20 Prozent dürfen Betroffene behalten.

– Ist das Brutto zwischen 1001 und 1200 Euro, müssen 90 Prozent des Einkommens bei Hartz IV angerechnet werden. Demnach können lediglich 10 Prozent behalten werden.

Wenn der Mindestlohn das Einkommen so sehr beeinflusst, dass es über die genannten Grenzen hinausgeht, wird das Einkommen komplett angerechnet.

Kein Einfluss auf die Ein-Euro-Jobs

Wer bei einer sog. Arbeitgelegenheit teilnimmt, hat weiterhin kein Anspruch auf einen Mindestlohn. Stattdessen wird eine Aufwandsentschädigung zwischen einem Euro und 2,50 Euro gezahlt. Bei einem sog. Ein-Euro-Job wird das Einkommen, dass bei einer Wochenarbeitszeit zwischen 20 und 30 Stunden erzielt wird, nicht auf Hartz IV angerechnet.

Bei dem geplanten Bürgergeld sollen andere Grenzen gelten. Diese sollen ab dem ersten Januar 2023 eingeführt werden. Noch sind die Regelungen nicht abschließend beschlossen.

Die Berechnungsgrundlagen sind bei Bürgergeld durch die geplante Anhebung der Regeleistungen andere. Die Bürgergeld-Sätze sollen ab Jahrechwechsel wie folgt ausgezahlt werden:

Bürgergeld-Regelleistungen für 2023

  • Regelleistungen für einen erwachsenen Alleinstehenden 503 Euro
  • Regelleistungen für erwachsene Partner 451 Euro
  • Regelleistungen für Kinder von 14-17 Jahren 420 Euro
  • Regelleistungen für Kinder von 6-13 Jahren 348 Euro
  • Regelleistungen für Kinder bis 5 Jahren 318 Euro

Das soll sich beim Bürgergeld ändern

Neue Hinzuverdienstmöglichkeiten beim geplanten Bürgergeld

Beim geplanten Bürgergeld, wenn es denn bereits im Januar eingeführt wird, soll eine weitere Anrechnungsstufe eingeführt werden.

Geplant ist, 100 Euro weiterhin vollständig anrechnungsfrei zu belassen. Von dem erzielten Bruttoeinkommen wird zunächst eine Pauschale in Höhe von 100,00 EUR in Abzug gebracht. In dieser Pauschale sind private Versicherungskosten, Versorgungskosten für Krankheit und Alter aber auf Werbungskosten enthalten. Die gesetzliche Grundlage für diesen Freibetrag ist der § 11b Abs. 2 SGB II.

Zwischen 101 bis 520 Euro je Monat Zuverdienst sollen 20 Prozent anrechnungsfrei bleiben. Zwischen 520 bis 1000 Euro pro Monat werden 30 Prozent in der Tasche des Leistungsbeziehenden verbleiben. Ab 1001 Euro bis maximal 1200 Euro sollen weiterhin 10 Prozent nicht angerechnet werden.

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Neue Zuverdienstgrenze beim Bürgergeld

Mit der Anhebung des Freibetrags in der Einkommensstufe zwischen 520 und 1.000 Euro auf 30 Prozent will die Bundesregierung einen weiteren Anreiz schaffen, “sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze” anzunehmen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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