Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf vorgelegt, nachdem weitreichende Gesetzesänderungen folgen sollen. Demnach soll sich die Wohngeldhöhe mehr als verdoppeln und der Berechtigtenkreis deutlich erweitert werden.
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Alternative zum Hartz-IV-Bezug?
Interessant kann die Wohngelderhöhung auch für sog. Hartz IV Aufstocker sein, die ihr Einkommen mit Hartz-IV-Leistungen aufstocken müssen. Sie könnten neben dem Wohngeld zusätzlich den Kinderzuschlag und das Kindergeld beziehen und hätten entweder gleich viel oder sogar mehr Einkommen zur Verfügung. Zudem könnten sie den geplanten Heizkostenzuschuss beziehen.
Höhe des Wohngelds soll sich verdoppeln
Demnach soll das Wohngeld von durchschnittlich 177 Euro auf 370 Euro pro Monat deutlich steigen. Damit würde sich das Wohngeld zum 1. Januar 2023 faktisch mehr als verdoppeln. Zusätzlich sollen die Hürden, um Wohngeld beziehen zu können, sich deutlich senken, damit rund 2 Millionen Haushalte in Deutschland wohngeldberechtigt sind.
Mehr Haushalte sollen Wohngeldberechtigt werden
Die Reform sieht nämlich “eine Erhöhung der Anzahl der Wohngeldhaushalte von rund 600.000 Haushalte auf zwei Millionen Haushalte vor”, heißt es in dem Entwurf. Das wird durch eine Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus (u. a. durch Anpassung der Wohngeldformel) möglich.
Bereits jetzt gehen Sozialexperten davon aus, dass bereits heute weitaus mehr Haushalte einen Anspruch auf das Wohngeld haben, diesen Anspruch allerdings nicht wahrnehmen, weil beispielsweise das Antragswesen zu kompliziert ist oder den Berechtigten aus Informationsmangel nicht bewusst ist, dass sie einen Anspruch erwirken könnten.
Statt der rund 600.000 Wohngeldbezieher könnten es somit schon heute nach Expertenangaben etwa 1,2 Millionen Menschen sein, die Wohngeld beziehen könnten.
Damit einkommensschwache Haushalte aufgrund der galoppierenden Energiepreise entlastet werden, sollen vor allem Haushalte unterstützt werden, deren Einkommen bei 12 Euro Mindestlohn je Stunde liegen. Zusätzlich sollen Rentner mit einer geringen Pension ebenfalls Wohngeld beantragen können.
Warmwasser und Heizkosten sollen mitberechnet werden
In die Berechnung des Wohngeldanspruches soll nunmehr auch die Heiz- und Warmwasserkosten mit einfließen. Die Bundesregierung plant laut Referentenentwurf eine zusätzliche Pauschale von 2 Euro je Quadratmeter mit in die Berechnungsgrundlage einzuführen. Das führt somit zu einer Erhöhung des Wohngelds von je 1,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
Höhere Mieten durch energetische Sanierungen werden abgefedert
Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es wird ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je qm vorgesehen.
Ein weiterer Heizkostenzuschuss
Neben der Reform des Wohngelds soll ebenfalls der “Heizkostenzuschuss II” im Rahmen des “Wohngeld-Plus-Gesetzes” umgesetzt werden. Damit sollen betroffenen Haushalten geholfen werden, die mit steigenden Heizkosten zu kämpfen haben. Es solle “gezielt und unbürokratischen” geholfen werden, heißt es in dem Gesetzesentwurf, der uns vorliegt.
Zusätzlich soll es noch einmal im Rahmen des Entlastungspakets einen Heizkostenzuschuss für die Monate September bis Dezember 2022 geben. Im kommenden Jahr soll der Zuschuss “dauerhaft in das Wohngeld integriert werden”.
Der Heizkostenzuschuss soll für einen Singlehaushalt etwa 415 Euro betragen, für einen Zwei-Personenhaushalt 540 Euro. Für jedes weitere Mitglied des Haushaltes sollen dann nochmal je 100 Euro überwiesen werden.
Das Antragswesen wird vereinfacht
Damit mehr Menschen das Wohngeld beantragen, soll sich nach den Vorstellungen der Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) die Hürde zum Antragswesen vereinfachen. Die Höhe des Wohngelds wird anhand des Einkommens, der Miete, der Größe der Wohnung sowie des Wohnortes berechnet.
Hierfür plant die Ampel-Koalition eine Kampagne, um den Bürgern den Anspruch auf Wohngeld näher zu bringen. Zudem sollen zusätzlich Bewohner von Pflegeheimen finanziell entlastet werden.
Wer ist im Grunde nach Wohngeldberechtigt?
Wohngeld als Mietzuschuss
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
• Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
• Untermieter,
• mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbe-sondere Inhaber
• eines mietähnlichen Dauerwohn-rechts,
• einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
• eines dinglichen Wohnungsrechts,
• Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
• Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetzen der Länder, sind und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Wohngeld als Lastenzuschuss
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die
• Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind,
• Erbbauberechtigte sind,
• ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben,
• Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nieß-brauches haben und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Statt Hartz IV, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld und Heizkostenzuschlag
Es kann es im Einzelfall auch günstiger sein, auf einen bestehenden Hartz-IV-Anspruch zu verzichten und stattdessen vom vorhandenen, eigenen Einkommen plus Wohngeld zu leben bzw. von Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag.
Das ist vor allem für Hartz IV Aufstocker eine interessante Option, weil man sich dann nicht mehr den Stress mit dem Jobcenter hingeben muss. Im konkreten Fall kann eine unabhängige Beratungsstelle helfen, um den Anspruch durchzurechnen.
Gesetz noch nicht verabschiedet
Noch ist der Entwurf nicht als Gesetz verabschiedet. Die Bundesbauministerin Klara Geywitz will die Reform des Wohngeldes noch Ende September im Kabinett beraten.
Bislang ist zu bezweifeln, ob die Reform bereits bis zum Jahreswechsel vollständig umgesetzt ist, da auch die Länder hierzu angehört werden müssen. Zudem müssen sich die Wohngeldstellen zunächst strukturell neu ausrichten, um das neue Antragswesen bewerkstelligen zu können.
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