Neue Grundsicherung: Bundesregierung umgeht Zustimmung im Bundesrat mit schweren Folgen

Lesedauer 3 Minuten

Die Einstufung eines umfangreichen SGB-II-Änderungspakets als „besonders eilbedürftig“ ist mehr als ein bloßer Verfahrensschritt. Sie ist ein Signal: Tempo soll Priorität haben.

In der Praxis verkürzt jedoch ein solches Vorgehen die Zeitfenster, in denen Länder, Verbände und Fachöffentlichkeit Inhalte prüfen, Nebenfolgen abschätzen und Korrekturen anregen können.

Gerade bei einem Regelwerk, das Millionen Haushalte und Menschen betrifft und zugleich tief in die Arbeitsmarktverwaltung hineinwirkt, verschiebt sich damit der Maßstab: weniger Raum für Abwägung, mehr Druck auf einen schnellen Abschluss mit schon jetzt vorhersehbaren Folgen für die Betroffenen.

Eiltempo mit schwacher Begründung

Die Bundesregierung begründet die Eilbedürftigkeit mit dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren noch im ersten Quartal 2026 abzuschließen, um ein Inkrafttreten zur Jahresmitte 2026 möglich zu machen.

Als Argument dient dabei auch die Umstellung beziehungsweise Anpassung der IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter.

Warum die Zustimmung des Bundesrates umgangen wird

Die Bundesregierung rechtfertigt sich damit, dass das Vorhaben im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig sei. Das verändert jedoch die Machtbalance.

Wo keine Zustimmung erforderlich ist, kann die Länderkammer zwar Stellung nehmen und später gegebenenfalls den Vermittlungsausschuss anrufen oder Einspruch erheben, aber sie verfügt nicht über das klassische „Ja oder Nein“, das bei zustimmungspflichtigen Gesetzen Verhandlungen erzwingt.

Der Bund kann die Reform stärker als eigenes Projekt durchziehen, während die Länder – obwohl sie über Jobcenterstrukturen, Unterkunftskosten und Verwaltungsrealitäten massiv betroffen sind – weniger Druckmittel haben.

Das steigert die Wahrscheinlichkeit, dass Konflikte nicht vorab im Konsens gelöst werden, sondern erst später in der Umsetzung sichtbar werden.

Bundesrates fordert Korrekturen

Gerade deshalb lohnt der Blick in die Länderstellungnahme, denn sie zeigt, wo die Praxis Stolperstellen sieht. Ein Punkt betrifft die geplante Ausgestaltung des Vermittlungsvorrangs und die Frage, wie stark Qualifizierung gegenüber unmittelbarer Vermittlung zurücktritt.

Der Bundesrat kritisiert eine gesetzliche Bevorzugung jüngerer Leistungsberechtigter beim Zugang zu Ausbildungs- und Qualifizierungsförderung und warnt vor systematischer Ungleichbehandlung von Personen ab 30 Jahren.

Dahinter steht eine arbeitsmarktpolitische Grundsatzfrage: Wenn Lebensarbeitszeiten länger werden und Erwerbsbiografien brüchiger, wirkt eine starre Alterslogik wie aus der Zeit gefallen.

Als zweites werden die Neuregelungen bei den Unterkunftskosten kritisiert. Der Bundesrat kritisiert das Vorhaben, selbst während einer Karenzzeit Wohnkosten zu begrenzen, wenn sie mehr als das Anderthalbfache der als angemessen geltenden Aufwendungen betragen.

Die Länder formulieren dazu verfassungsrechtliche Bedenken: Wenn von Beginn an nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt wird, drohen Mietschulden, Kündigungen und im schlimmsten Fall Wohnungslosigkeit.

Zugleich weisen sie auf einen Widerspruch hin: Wohnungsverlust verschlechtert die Chancen auf Arbeitssuche und Vermittlung – das Ziel der Reform würde damit unterlaufen. Diese Passage macht deutlich, wie schnell ein Steuerungsinstrument, das Ausgaben begrenzen soll, in ein Risiko sozialer Eskalation kippen kann.

Schnelle Vermittlung und prekäre Realität

Aus dieser Gemengelage speist sich die Sorge, dass nachhaltige, existenzsichernde Beschäftigung nicht die erste Leitgröße der Reform ist, auch wenn „bedarfsdeckend“ im Zieltext vorkommt.

Wenn Jobcenter und Träger unter stärkerem Druck stehen, kurzfristige Vermittlungen zu erzielen, wächst der Anreiz, in Segmente des Arbeitsmarktes zu drängen, die zwar statistisch Beschäftigung erzeugen, aber finanziell und biografisch wenig stabil sind. Aufstockung, Teilzeit unter Armutsrisiko, befristete Jobs und rasche Rückkehr in den Leistungsbezug sind keine Randphänomene, sondern reale Schleifen, die viele Betroffene kennen.

Kritisch betrachtet ist das der Maßstab, an dem sich die Reform messen lassen muss: nicht an der Zahl schneller Vermittlungen, sondern daran, ob sich Hilfebedürftigkeit tatsächlich verringert, Wohnsituationen stabil bleiben und Qualifikationswege nicht verkürzt, sondern zielgenauer ermöglicht werden.

Ausblick: Konflikte verlagern sich in Bundestag und Umsetzung

Mit dem beschleunigten Verfahren steigt die Wahrscheinlichkeit, dass fachliche Korrekturen erst im parlamentarischen Prozess oder sogar in der späteren Umsetzung erkämpft werden.

Die Stellungnahme des Bundesrates zeigt bereits, wo die Debatte konkret werden dürfte: bei der Balance zwischen Vermittlung und Qualifizierung, bei den Zumutbarkeits- und Sanktionsmechanismen in der Praxis der Jobcenter und bei der Frage, wie Unterkunftskosten geregelt werden, ohne Wohnraumrisiken zu verschärfen.

Und vor allem: Ob die Reformen den Grundsätzen der Verfassung und des Sozialrechts genügen. Schon jetzt warnen Sozialrechtsexperten wie Dr. Utz Anhalt vor einer regelrechten Klagewelle nach Inkrafttreten der Sozialrechtsreformen.

Quellen

Bundesrat-Drucksache 764/25 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Begründung der Eilbedürftigkeit und Zielbeschreibung).
Bundesrat-Drucksache 764/25 (Beschluss) – Stellungnahme des Bundesrates, u. a. zur Ausgestaltung von Vermittlungsvorrang/Qualifizierung und zu Risiken bei Unterkunftskostenregelungen.