Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. August 2015

Lesedauer < 1 Minute

Neue Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben

30.07.2015

Nach dem das Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, werden die Sätze der Düsseldorfer Tabelle zum 01. August 2015 an die veränderte Gesetzeslage angepasst.

Der Mindestbedarf erhöht sich für ein Kind der bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) auf mtl. 328,00 Euro (bisher 317 Euro), für ein Kind vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) auf mtl. 376,00 Euro (bisher 364 Euro) und für ein Kind ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) auf mtl. 440,00 Euro (bisher mtl. 426,00 Euro). Aufgrund der Übergangsvorschriften bleibt es bis zum Ende des Jahres bei der Anrechnung des anteiligen Kindergeldes in der bisherigen Höhe. Diese Regelung dient der Vereinfachung, um aufwändige Abrechnungen bisheriger Leistungen zu vermeiden. Den vollständigen Wortlaut des Gesetzes fnden Sie hier. Ab Januar 2016 werden sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle erneut ändern. (pm)

Bild: kwarner – fotolia

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...