Ab diesen Jahres 2006 ist die Rahmenfrist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) verkürzt. Diese Versicherungsleistung namens ALG 1 erhält zwar weiterhin, wer mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die zwölf Anwartschaftsmonate müssen künftig jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung nachgewiesen werden. Bislang konnte auf Versicherungszeiten der vergangenen drei Jahre zurückgegriffen werden.
Dadurch werden weniger Arbeitslose die Versicherungsleistung "Arbeitslosengeld I" bekommen.
Seit dem Februar 2006 gilt eine einheitliche Vorversicherungszeit von zwölf Monaten für alle! Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und ehemalige Wehr- und Zivildienstleistende entfallen. Saisonarbeiter konnten bislang bereits nach sechs Beschäftigungs-Monaten und Wehr- oder Zivildienstleistende manchmal nach sechs Dienstmonaten Arbeitslosengeld 1 erhalten. Neu für Letztere ist aber: Auch wer seinen Wehr- oder Zivildienst unmittelbar nach dem Ende seiner Schul- oder Hochschulausbildung beginnt, ist ab Februar 2006 arbeitslosenversichert. Für die Dauer des Anspruchs zählen künftig nur noch die letzten drei Jahre vor der Antragstellung – bislang galten Zeiten aus den letzten sieben Jahren.
Sperrzeiten/ Kündigung
Die einmal erreichte Höhe des Arbeitslosengeldes ist – bei erneuter Arbeitslosigkeit – zwar weiterhin gesichert. Diese Garantie gilt jedoch nur noch für zwei – und nicht mehr für drei – Jahre. Ab Februar 2006 werden alle Sperrzeiten – unabhängig von der Art des "Vergehens" der Betroffenen – auf dem Sperrzeitkonto mitgezählt. Auch Sperrzeiten wegen „selbst verschuldetem Arbeitsplatzverlust“ werden dann mit berücksichtigt. Wenn 21 Sperrzeitwochen registriert sind, entfällt – wie bislang bereits – der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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