Hartz IV: Kann das Jobcenter die Stromnachzahlung zahlen?

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Die Kosten für Strom sind gestiegen. Vielen Haushalten droht daher eine Nachzahlung. Wird das Jobcenter einspringen, wenn Hartz IV Beziehende die Nachzahlung nicht zahlen können und faktisch eine Stromsperre droht?

Hohe Stromnachzahlung

Heute bekamen wir eine Anfrage durch einen unserer Leser. Der Betroffene bezieht aufgrund einer Erkrankung Hartz IV. Der Stromversorger fordert nunmehr eine Nachzahlung in Höhe von 870 EUR. Ein solch hoher Betrag ist kaum von den Regelleistungen zu bezahlen.

Daher stellte uns unser Leser die Frage, ob das Jobcenter die Nachzahlung übernehmen müsse. Diese Frage wollen wir gern beantworten.

Wenn die Abschlagszahlungen für Strom nicht ausreichen, erstellt der Stromanbieter eine Nachzahlung. Können die Kosten nicht alsbald bezahlt werden, droht eine Stromsperre.

Strom muss aus den Hartz IV Regelleistungen bezahlt werden

Der Strom muss aus den Arbeitslosengeld-II-Regelleistungen bezahlt werden. Wenn allerdings hohe Nachforderungen entstanden sind, kann man beim Jobcenter einen Darlehensantrag stellen. Das Darlehen ist dann mit höchstens 10 Prozent der Regelleistung monatlich zurückzuzahlen.

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Zuerst den Stromanbieter kontaktieren

Zuvor sollte allerdings mit dem Stromanbieter eine Ratenzahlung vereinbart werden. Wird die Ratenzahlung aus irgendwelchen Gründen abgelehnt, droht eine Stromsperre. Wenn eine Sperre droht, darf das Jobcenter eine Ratenzahlung nicht ablehnen, wenn dadurch eine Stromsperre abgewendet werden kann.

Wenn man also ein Darlehen beim Jobcenter beantragt, muss zuvor mit dem Stromanbieter gesprochen worden sein. Denn ansonsten kann das Jobcenter den Darlehensantrag ablehnen.

Bewilligt das Jobcenter das Darlehen, dann wird es automatisch zehn Prozent vom Regelsatz einbehalten und zwar so lange, bis das Darlehen vollständig bei der Behörde abbezahlt ist.

Stromschulden sind keine Nachzahlung

Es gibt aber einen Unterschied zwischen Stromschulden und Stromkostennachzahlung. Stromschulden liegen dann vor, wenn die monatlichen Raten nicht mehr bezahlt werden. Eine Nachzahlung liegt vor, wenn die Abschlagszahlungen nicht ausreichten.

Heizen mit Strom

Handelt es sich um Heizstrom, sieht es wieder ganz anders aus. Diese Kosten zählen als Heizkosten und somit zu den Kosten der Unterkunft. Allerdings müssen diese Nachzahlungen im Rahmen liegen.

Bei einer Unwirtschaftlichkeit kann sich das Jobcenter quer stellen. Dann heißt es, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und Widerspruch einzulegen.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) müssen die Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, wenn diese angemessen sind.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte entschieden, dass die Frage der “Angemessenheit” der Heizkosten “von verschiedenen Faktoren abhängig” ist (L 8 AS 427/05 ER).

Das bedeutet, eine Ablehnung des Jobcenters kann aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sein und sollte demnach immer eingehend überprüft werden. Ein Widerspruch bzw. Klage kann sich dann lohnen.

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