Mit Minischrift keine Hartz IV Sanktionen

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Mit Minischrift kann Jobcenter nicht wirksam Sanktionen androhen
Wer sich nicht auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Stelle bewirbt, muss mit einer Kürzung seines Arbeitslosengeldes II rechnen. Doch die Behörde darf in ihrem Vermittlungsvorschlag Sanktionen bei einer unterbliebenen Bewerbung nicht in einer so kleinen Schrift androhen, dass beim Lesen die Zeilen schon verschwimmen, entschied das Sozialgericht München in einem am Donnerstag, 29. September 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: S 13 AS 2433/14). Denn die Rechtsfolgenbelehrung für den Hartz-IV-Bezieher müsse nicht nur konkret, richtig und vollständig, sondern auch verständlich sein.

Das Sozialgericht erklärte in seinem Urteil vom 10. August 2016 damit einen Sanktionsbescheid gegen einen Hartz-IV-Bezieher für rechtswidrig. Das Jobcenter hatte dem Mann bereits in der Vergangenheit die Hartz-IV-Leistung um 30 Prozent gekürzt, weil dieser vereinbarte Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen hatte.

Als die Behörde dem Arbeitslosen einen Ausbildungsplatz zum Sport- und Fitnesskaufmann vorschlug, verpflichtete sie ihn, sich umgehend zu bewerben. In dem Vermittlungsvorschlag war auch eine eingerahmte Rechtsfolgenbelehrung enthalten, in der im Falle einer Nichtbewerbung weitere Sanktionen angedroht wurden.

Als der Arbeitslose keine Rückmeldung auf den Vermittlungsvorschlag gab, hörte ihn das Jobcenter noch einmal ergebnislos an und minderte die Hartz-IV-Leistung wegen einer wiederholten Pflichtverletzung um weitere 30, also insgesamt nun um 60 Prozent.

Ohne Erfolg wies der Hartz-IV-Bezieher darauf hin, dass er wegen einer Gefängnisstrafe und mehrerer Zeiten der Obdachlosigkeit nicht geübt darin sei, die üblichen Bewerbungsmappen zu erstellen. Auch ein Bewerbungskurs sei ihm verwehrt worden.

Das Sozialgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass es zum Einen fraglich sei, ob es sich bei der Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann überhaupt um eine zumutbare Ausbildung für ihn handele. Denn der Kläger habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen eines Kniescheibenbruchs vorgelegt.

Die Hartz-IV-Minderung sei aber bereits aus anderen Gründen rechtswidrig. Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne das Jobcenter Sanktionen androhen, wenn der Arbeitslose sich nicht wie verabredet bewirbt. Der Hartz-IV-Bezieher müsse dabei zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot eine Rechtsfolgenbelehrung erhalten, die konkret, richtig, vollständig und verständlich ist. Nur so könne der Arbeitslose ausreichend vor einer Verletzung seiner Pflichten gewarnt werden.

Hier wurde die angefügte Rechtsfolgenbelehrung dieser Warnfunktion aber nicht gerecht, urteilte das Sozialgericht. Denn die Schrift des Textes war so klein, dass das Lesen „erheblich erschwert“ war; die einzelnen Zeilen "verschwimmen" dem Gericht zufolge sogar auf den ersten Blick. Es gab zudem keinerlei Absätze, was ebenfalls die „Realisierung des Inhalts“ deutlich erschwerte. Verständlich war die Rechtsfolgenbelehrung damit nicht, rügten die Münchener Richter.

Schließlich war der Minderungsbescheid um 60 Prozent auch deshalb rechtswidrig, da das Jobcenter darin nicht aufgeführt hatte, ob es die Miete des Klägers direkt an den Vermieter überweist oder nicht. Diese Angabe sei aber gesetzlich vorgeschrieben. fle/mwo/fle