Merkzeichen G und Erwerbsminderungsrente: Anspruch auf Mehrbedarf

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Hat man mit dem Merkzeichen “G” und einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) Anspruch auf zusätzliche finanzielle Unterstützung? In diesem Artikel gehen wir darauf ein, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Mehrbedarf bei der Grundsicherung zu erhalten, und wann eine Erhöhung der monatlichen Leistungen möglich ist.

Mehrbedarf bei Grundsicherung: Anspruch für Menschen mit Merkzeichen G

Schwerbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen “G” zugesprochen wurde und die eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beziehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Mehrbedarf. Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent der Regelleistung und beläuft sich im Jahr 2024 auf 95,71 Euro monatlich für alleinstehende Personen.

Diese Leistung dient dazu, zusätzliche Kosten aufgrund der Behinderung abzudecken. Doch nicht jeder, der eine EM-Rente bezieht, hat automatisch Anspruch auf diesen Mehrbedarf.

Unbefristete oder befristete Erwerbsminderungsrente?

Ob der Mehrbedarf gewährt wird, hängt davon ab, ob die Erwerbsminderungsrente unbefristet oder befristet ist. Nur bei einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente besteht Anspruch auf Grundsicherung und damit auch auf den Mehrbedarf.

Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Leistung, die nicht als Grundsicherung zählt. In diesem Fall wird eine sogenannte “Hilfe zum Lebensunterhalt” gewährt, bei der kein Anspruch auf den Mehrbedarf besteht, auch wenn das Merkzeichen “G” vorliegt.

Teilweise Erwerbsminderungsrente: Jobcenter statt Sozialamt

Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist oft nur halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente und reicht in den meisten Fällen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Empfänger einer teilweisen Erwerbsminderungsrente müssen sich daher an das Jobcenter wenden, um zusätzliche Unterstützung zu erhalten.

Der Grund dafür ist, dass sie theoretisch noch in der Lage sind, zwischen drei und sechs Stunden pro Tag zu arbeiten und dem Arbeitsmarkt in Teilzeit zur Verfügung zu stehen. Auch wenn das Merkzeichen “G” vorhanden ist, gibt es keinen Anspruch auf den Mehrbedarf von 17 Prozent.

Voraussetzungen für den Mehrbedarf: Was muss erfüllt sein?

Um den Mehrbedarf bei der Grundsicherung zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Volle Erwerbsminderungsrente: Die Rente muss in voller Höhe gewährt werden.
  2. Unbefristete Rente: Der Anspruch besteht nur bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente.
  3. Merkzeichen “G”: Das Merkzeichen “G” muss vorliegen.
  4. Grundsicherung statt Hilfe zum Lebensunterhalt: Nur Grundsicherung berechtigt zum Mehrbedarf. Hilfe zum Lebensunterhalt schließt diesen Anspruch aus.

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Zusammenfassung der Ansprüche auf Mehrbedarf

Volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente + Merkzeichen “G”: Anspruch auf Grundsicherung und Mehrbedarf.
Volle, befristete Erwerbsminderungsrente + Merkzeichen “G”: Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, aber kein Mehrbedarf.
Teilweise Erwerbsminderungsrente + Merkzeichen “G”: Leistungen vom Jobcenter, kein Mehrbedarf.

Unterschiede zwischen Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt sind zwei unterschiedliche Sozialleistungen. Die Grundsicherung richtet sich an Menschen mit unbefristeter voller Erwerbsminderung oder im Rentenalter.

Hilfe zum Lebensunterhalt hingegen wird Personen gewährt, deren Erwerbsminderung nur vorübergehend ist oder die aufgrund anderer Umstände nicht dauerhaft arbeiten können.

Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass nur die Grundsicherung in Verbindung mit dem Merkzeichen “G” einen Anspruch auf den Mehrbedarf ermöglicht.

Der Anspruch auf den Mehrbedarf basiert auf der Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.