Kurzarbeitergeld teilweise Einkommen bei Hartz IV

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Kurzarbeitergeld nur teilweise Einkommen bei Hartz IV

15.03.2012

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts darf das Kurzarbeitergeld nur teilweise auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden. Damit gelten dieselben Bedingungen wie für anderes Einkommen (Az.: B 14 AS 18/11 R). Ein 44-Jähriger hatte geklagt, da seine Leistungen zur Grundsicherung um die Höhe seines Kurzarbeitergeldes durch das zuständige Jobcenter gekürzt worden ist.

Hartz IV-Freibeträge gelten auch bei Kurzarbeitergeld
Die Kasseler Richter entschieden am Mittwoch zugunsten des Klägers. Für Kurzarbeitergeld gelte dieselbe Regelung wie für Arbeitseinkommen und dürfe deshalb nicht in voller Höhe auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet werden. Nur die Abzüge seien rechtmäßig, die auch beim Arbeitslohn berücksichtigt würden. Hintergrund ist ein Freibetrag für erwerbstätige Hartz IV-Empfänger, der den Anreiz zur Aufnahme und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung stärken soll, da er den Anspruch auf Sozialleistungen nicht mindert. Dieser beträgt derzeit 100 Euro pro Monat. Verdient ein Hartz IV-Empfänger mehr, darf er bis zu 20 Prozent des Monatslohns behalten.

Im verhandelten Fall arbeitete ein 44 jähriger Mann aus dem Erzgebirge als Stanzer. Trotz der Vollzeittätigkeit verdiente er nicht genug, um seinen Lebensunterhalt vollständig von seinem Gehalt bestreiten zu können. Deshalb erhielt er als „Aufstocker“ ergänzend Hartz IV-Leistungen. Im Frühjahr 2009 ordnete sein Arbeitgeber Kurzarbeit an. Der Mann erhielt Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur, dass die Lohneinbußen nur teilweise ausglich. Das Jobcenter entschied sich dennoch zur Kürzung der Hartz IV-Leistungen des Mannes, da Kurzarbeitergeld nur für das Zuhausebleiben und Nichtarbeiten gezahlt werde. Die Behörde zog das Kurzarbeitergeld vollständig von den Leistungen zur Grundsicherung ab. Darauf hin klagte der Mann.

Die Kasseler Richter sahen die Sachlage so wie ihre Kollegen aus der Vorinstanz: Auch beim Kurzarbeitergeld müsse der Freibetrag berücksichtigt werden. Dem 44-Jährigen stehen für den strittigen Monat 16,70 Euro mehr Hartz IV-Leistungen zu. (ag)

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