Kündigung: Kann der Chef mich bei Krankheit oder fehlender Impfung kündigen?

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Das Kündigungsrecht kennte verschiedene Gründe für eine Kündigung. Diese unterteilen sich in betriebsbedingte und personenbedingte Gründe. Die meisten Kündigungen erfolgen aus betriebsbedingten Gründen, beispielsweise wegen einer Umstrukturierung des Betriebs, einer fehlenden Auftragslage oder Ähnlichem.

Bei der personenbedingten Kündigung müssen demgegenüber generelle, den Arbeitnehmer betreffende Gründe vorliegen, die diesen aus Sicht des Arbeitgebers an der Ausübung der Arbeit hindern.

Das wird ab März mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und einer möglicherweise kommenden allgemeinen Impfpflicht für ungeimpfte Arbeitnehmer besonders relevant werden.  Jedoch sind diese Kündigungsgründe deutlich stärker Auslegungssache – im Falle einer Kündigung sollte daher dringend ein Anwalt konsultiert werden.

Personenbedingte Kündigung – das sind die Gründe

Der Arbeitgeber kann eine personenbedingte Kündigung dann aussprechen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund spezifischer Gründe seinen vertraglichen Arbeitspflichten nicht nachkommen kann.

  • Krankheit
    Ist der Arbeitnehmer dauerhaft oder häufig krankheitsbedingt arbeitsunfähig, kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, wenn absehbar ist, dass keine Besserung zu erwarten ist, kein leidensgerechter Arbeitsplatz oder eine alternative Eingliederungsmöglichkeit  geboten werden kann oder dies die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen würde.
  • Fehlende Arbeitserlaubnis
    Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer keine gültige Arbeitsgenehmigung hat und diese nicht in absehbarer Zeit nachreichen kann, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufkündigen.
  • Fehlende fachliche, körperliche oder persönliche Eignung
    Stellt sich erst nach Arbeitsantritt heraus, dass der Arbeitnehmer nicht über die nötigen Ausbildungskenntnisse verfügt, körperlich nicht in der Lage ist, die vorgesehene Tätigkeit auszuführen, oder seine religiösen Ansichten oder sein Gewissen eine Wahrnehmung der Tätigkeit unmöglich machen, kann dies Grund für eine Kündigung sein.
  • Inhaftierung oder Straftaten, die Auswirkungen auf den Betrieb haben
    Wird der Arbeitnehmer inhaftiert, kann er seine Vertragspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht mehr wahrnehmen. Auch die Verübung außerdienstlicher Straftaten, die sich nicht gegen den Betrieb richten, aber mithilfe von Betriebsmitteln erfolgen und daher den Ruf des Betriebes schädigen, sind ein Kündigungsgrund.
  • Sicherheitsbedenken
    Auch wenn der Verdacht besteht, der Arbeitnehmer könne Kundendaten preisgeben, Betriebsgeheimnisse oder streng vertrauliche Informationen verraten, kann dies ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein.

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Kann die fehlende Corona-Impfung ein Kündigungsgrund sein?

Aktuell wird in Deutschland die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht diskutiert. Ab dem 15. März 2022 gilt auf jeden Fall eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Angestellte im Pflege- und Gesundheitsbereich. Das hat der Bundestag im Dezember beschlossen.

Arbeitnehmer in Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheimen, Rettungs- und versorgenden Diensten müssen daher bis zum 15. März einen Nachweis darüber erbringen, ob sie geimpft oder von einer Covid-Erkrankung genesen sind oder eine ärztliche Befreiung von der Impfpflicht haben.

Die Arbeitgeber werden verpflichtet, diese Nachweise zu püfen und beim Gesundheitsamt vorlegen zu können, andernfalls droht ein Bußgeld durch Ordnungswidrigkeit.

Für die Arbeitnehmer bedeutet dies, dass bei verweigerter Impfung eine Kündigung erfolgen kann – allerdings erst nach Abmahnung durch den Arbeitgeber und wenn keine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer außerhalb der Einrichtung zu beschäftigen, sofern dieser einem Wechsel des Arbeitsplatzes zustimmt.

Andernfalls werden Arbeitnehmer umgehend und wegen Selbstverschuldung auch ohne Lohnfortzahlung freigestellt und können gekündigt werden. Ob den Gekündigten durch das Nicht-Erbringen eines Impfnachweises ein Nachteil beim Arbeitslosengeld entsteht, ist noch nicht eindeutig absehbar.

Kündigungsgründe sind Auslegungssache und sollten immer überprüft werden

So objektiv die Gründe für eine personenbedingte Kündigung aussehen mögen, auch personenbedingte Kündigungen können ungültig sein, zum Beispiel wenn besonderer Kündigungsschutz vorliegt, die Umstände anders zu bewerten sind als aus Sicht des Arbeitgebers, oder formale Fehler bei der Kündigung gemacht wurden.

Es ist daher dringend geraten, einen Anwalt zu kontaktieren, um eine Kündigungsschutzklage oder eine Abfindung zu erwirken. Die Anwälte von Arbeitnehmer.Support helfen Betroffenen unkompliziert und kostenfrei! Bild: fizkes / AdobeStock

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