Krankgeschrieben und in den Urlaub fahren? Das sind deine Rechte

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Viele falsche Vorstellungen kursieren auch unter den Lesern von gegen-hartz.de darüber, ob Sie in Urlaub fahren dürfen, während Sie krankgeschrieben sind. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, was die Regeln sind und worauf Sie achten müssen, um keine Probleme zu bekommen.

Krankschreibung bedeutet nicht Urlaubsverbot

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes ist eine Prognose. Sie verpflichtet weder dazu, nicht zur Arbeit zu gehen noch verbietet sie zwangsläufig bestimmte Beschäftigungen. Sie können ebenso trotz Krankschreibung zur Arbeit erscheinen, wenn Sie meinen, dass Ihr Zustand es zulässt, wie Sie unter Umständen in Urlaub fahren können.

Urlaub darf die Genesung nicht behindern

Der Grundsatz lautet: Der Urlaub darf die Genesung nicht behindern. Ein Urlaub kann eine Genesung sogar fördern. Sei es, dass Sie bei einer Lungenerkrankung Erholung in einem heilklimatischen Kurort mit Reiz-, Heil- oder Schonklima machen, sei es, dass Sie bei einer psychosomatischen Erkrankung an einem abgelegenen Bergsee zur Ruhe kommen.

Sprechen Sie den Urlaub mit Ihrem Arzt ab

Sie sollten allerdings mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen, ob die geplante Reise unbedenklich erscheint. Auch empfiehlt es sich, Ihren Arbeitgeber zu informieren, und diesem zu bestätigen, dass der Arzt die Reise als unproblematisch ansieht – oder sie sogar ausdrücklich befürwortet. Auf diese Art vermeiden Sie Konflikte am Arbeitsplatz.

Wenn der Arzt die Art Ihres Urlaubs für problematisch hält, sollten Sie sich sehr genau überlegen, ob Sie diesen Trip unternehmen wollen. Wenn Sie es doch tun, dann ist das zwar nicht verboten, es könnte aber zu Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber führen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Wenn Sie trotz Krankschreibung und entgegen der ärztlichen Zustimmung in Urlaub fahren, dann können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. Das gilt besonders dann, wenn sie durch den Urlaub Ihre Genesung gefährden oder das Leiden sogar verschlimmern.

Nehmen wir an, Sie sind krankgeschrieben wegen einer Infektion der Atemwege, die nach wenig mehr als einer Woche ausgeheilt sein könnte. Sie unternehmen jetzt eine anstrengende Bergwanderung, und aus der Infektion wird eine ernste Lungenentzündung, die sie für mehrere Wochen ans Bett fesselt.

Eine Abmahnung ist möglich, und im Wiederholungsfall eine Kündigung. Sogar eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung kann bei schweren Fällen erfolgen.

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In diesen Fällen handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung.

Wann ist eine Kündigung möglich?

Es gibt vor allem drei Situationen, in denen der Arbeitgeber Ihnen kündigen kann, wenn Sie wegen einer Krankschreibung in Urlaub gefahren sind. Erstens, wenn das Unternehmen nachweist, dass der Urlaub Ihre Genesung verhindert hat, zum Beispiel, wenn Sie mit einem grippalen Infekt, bei dem Sie Ruhe brauchen, in Mallorca durch die Nachtclubs gezogen sind, oder wenn Sie mit einer gerade abheilenden Knieverletzung durch den Regenwald wandern.

So wurde eine Kündigung wirksam gegen einen Arbeitnehmer, der wegen einer Hirnhautentzündung krankgeschrieben war und währenddessen in einen Skiurlaub fuhr.

Vortäuschen der Krankheit

Zweitens kann der Arbeitgeber Ihnen kündigen, wenn Sie in Urlaub fahren und der Arbeitgeber belegt, dass die Krankheit nur vorgetäuscht war. Dazu reichen weder ein vager Verdacht aus noch Gerüchte unter den Kollegen, denn der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hoch.

Der Arbeitgeber kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten, um den Arbeitnehmer gutachterlich untersuchen zu lassen. In Einzelfällen beauftragen Arbeitgeber sogar Detektivbüros, um den Arbeitnehmer zu überwachen.

Wenn die Detektive nachweisen, dass die Krankheit vorgetäuscht ist, folgt dann nicht nur die Kündigung, sondern möglicherweise muss der Arbeitnehmer sogar das Detektivbüro bezahlen.

Verletzung der Mitteilungspflicht

Ein dritter Kündigungsgrund liegt vor, wenn Sie mit dem Urlaub während Ihrer Krankschreibung gegen die Mitteilungspflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber verstoßen. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber Sie nicht dazu zwingen, zu melden, wenn Sie Ihren Wohnort verlassen. Es könnte aber sein, dass Sie arbeitsrechtlich verpflichtet sind, zu melden, wenn Sie sich im Ausland aufhalten.