Krankenkasse sagt man sei wieder Arbeitsfähig und will das Krankengeld stoppen

Lesedauer 7 Minuten

Es ist ein Moment, der viele Krankengeld-Bezieher überrumpelt: Ein Schreiben der Krankenkasse trifft ein, darin der Hinweis, der Medizinische Dienst habe „nach Prüfung“ festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit in Kürze wieder vorliege.

Die Konsequenz, die häufig gleich mitgeliefert wird, wirkt wie ein Schalter: Das Krankengeld solle ab einem bestimmten Datum enden. Für Betroffene fühlt sich das nicht selten wie eine „Wunderheilung auf dem Papier“ an – mit sehr realen finanziellen Folgen.

Solche Fälle sind nicht die Regel, aber sie kommen immer wieder vor. Und gerade weil Krankengeld für viele Betroffene die letzte verlässliche Einnahmequelle ist, kann ein abrupter Schnitt existenzbedrohend werden, wenn nicht schnell reagiert wird.

Vom Lohn zur Ersatzleistung: Wie Krankengeld funktioniert

Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt, erhält zunächst weiter Gehalt. Diese Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber läuft im Regelfall bis zu sechs Wochen. Erst danach springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Krankengeld ist kein volles Gehaltsersatzprogramm. Es orientiert sich am Arbeitsentgelt, beträgt typischerweise 70 Prozent des Bruttoeinkommens, aber höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens.

Sozialversicherungsbeiträge werden davon weiter abgeführt, sodass die tatsächliche Auszahlung spürbar unter dem vorherigen Nettolohn liegen kann. Für Betroffene bedeutet das oft schon im „Normalbetrieb“ des Krankengeldbezugs eine knappe Kalkulation – und erklärt, warum selbst kurze Unterbrechungen schnell zum Problem werden.

Die Bezugsdauer ist außerdem begrenzt. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht innerhalb einer sogenannten Blockfrist von drei Jahren nur ein Anspruch bis zur gesetzlichen Höchstdauer. Umgangssprachlich wird das spätere Ende als „Aussteuerung“ bezeichnet.

Warum Krankenkassen prüfen müssen und wann der Medizinische Dienst eingeschaltet wird

So unangenehm Nachprüfungen sein können: Krankenkassen dürfen nicht einfach „blind“ zahlen. Sie haben im Gegenteil die Aufgabe, bei Zweifeln oder bestimmten Fallkonstellationen prüfen zu lassen, ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt und damit ein Krankengeldanspruch besteht.

Rechtsgrundlage dafür ist das gesetzlich geregelte Begutachtungsverfahren, in dem der Medizinische Dienst eine sozialmedizinische Einschätzung abgibt.

Dass dies nicht massenhaft geschieht, zeigt ein Blick in die Zahlen: Der Medizinische Dienst verweist darauf, dass Arbeitsunfähigkeit 2025 zig Millionen Mal bescheinigt wurde, die Krankenkassen aber nur in einem kleinen Teil der Fälle überhaupt eine Begutachtung beauftragen ließen.

Für die Betroffenen, die es trifft, ist es dennoch eine einschneidende Erfahrung – besonders dann, wenn die Erkrankung schwerwiegend ist und sich die ärztliche Einschätzung der behandelnden Praxis deutlich von der Einschätzung des Medizinischen Dienstes unterscheidet.

Das Gutachten ohne Termin: Begutachtung nach Aktenlage und ihre Tücken

Ein besonderer Reizpunkt ist die Art, wie solche Einschätzungen zustande kommen. In vielen Fällen basiert die Bewertung auf Unterlagen, also auf Befundberichten, Diagnosen, Therapieverläufen und der bisherigen Krankschreibung. Persönliche Untersuchungen finden nur in einem Teil der Fälle statt; die Aktenprüfung ist im System fest verankert.

Das ist aus Verwaltungssicht nachvollziehbar, weil Begutachtungen in großer Zahl sonst kaum leistbar wären. Für Patientinnen und Patienten entsteht jedoch ein strukturelles Risiko: Was nicht in den Akten steht, existiert für die Begutachtung praktisch nicht.

Gerade bei psychischen Erkrankungen, bei Schmerzsyndromen oder bei komplexen Mehrfachdiagnosen können Funktionsbeeinträchtigungen, Belastbarkeit und Rückfallrisiken in knappen Arztbriefen unterbelichtet bleiben. Dann wirkt eine Aktenbewertung schnell wie ein Urteil aus der Ferne – und wird von Betroffenen als willkürlich erlebt, selbst wenn sie formal korrekt zustande gekommen ist.

Der Brief, der alles ändert: Anhörung oder Bescheid?

Nicht jedes Schreiben, das dramatisch klingt, ist schon die endgültige Entscheidung. In der Praxis gibt es häufig eine vorgelagerte Anhörung. Dabei teilt die Krankenkasse mit, dass sie beabsichtigt, die Krankengeldzahlung zu beenden oder herabzusetzen, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erst danach folgt – wenn die Kasse dabei bleibt – ein förmlicher Bescheid.
Für Betroffene ist diese Unterscheidung entscheidend, weil sie den Handlungsspielraum beeinflusst.

Eine Anhörung ist das Zeitfenster, um schnell aktuelle Befunde nachzureichen, Missverständnisse auszuräumen und die medizinische Sicht zu ergänzen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Ein Bescheid dagegen setzt Fristen in Gang, mit denen Rechtsmittel verbunden sind. Weil Schreiben der Kasse nicht immer leicht verständlich formuliert sind, lohnt sich ein genauer Blick auf Überschrift, Rechtsbehelfsbelehrung und Wortlaut.

Welche Rechte Versicherte haben – und welche Fristen laufen

Wenn ein Bescheid das Ende des Krankengeldes feststellt, ist Widerspruch das reguläre Mittel, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann sich die Frist deutlich verlängern. Wer das Schreiben erst einmal liegen lässt, verliert schnell Zeit, die später kaum aufzuholen ist.

Wichtig ist auch: Ein Widerspruch muss nicht sofort perfekt begründet sein. In vielen Fällen ist es sinnvoll, fristwahrend zu reagieren und die medizinische Begründung nachzureichen, sobald aktuelle Befundberichte vorliegen. Parallel dazu besteht das Recht, Einblick in die entscheidungsrelevanten Unterlagen zu bekommen.

Dazu gehört regelmäßig auch, zu verstehen, worauf sich die Einschätzung des Medizinischen Dienstes stützt. Wegen sensibler Gesundheitsdaten kann die Akteneinsicht in der Praxis so ausgestaltet sein, dass Inhalte über eine Ärztin oder einen Arzt vermittelt werden.

Medizinische Gegenwehr: Was Ärztinnen und Ärzte liefern können

Eine arbeitsunfähige Person „gewinnt“ solche Konflikte selten mit Empörung, sondern mit Substanz. Das bedeutet nicht, dass Betroffene sich rechtfertigen müssten, krank zu sein. Es bedeutet, dass im sozialmedizinischen Verfahren nachvollziehbar beschrieben werden muss, warum die Arbeitsfähigkeit im konkreten Job nicht vorliegt und weshalb eine Rückkehr zum angegebenen Zeitpunkt nicht realistisch ist.

Hilfreich sind aktuelle Befundberichte, die nicht nur Diagnosen aufzählen, sondern Funktionsbeeinträchtigungen, Belastbarkeit, Therapieverlauf, Krisenanfälligkeit und Prognose in Bezug auf die Arbeitsanforderungen darstellen.

Entscheidend ist häufig die Frage, welche Tätigkeiten in welchem Umfang möglich sind und welche nicht. Auch Hinweise darauf, ob sich der Zustand stabilisiert, ob es Rückfälle gab und welche Behandlung aktuell läuft, können das Bild vervollständigen, das in einer reinen Aktenlage sonst zu grob geraten kann.

Gleichzeitig bleibt die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit lückenlos dokumentieren zu lassen, praktisch bedeutsam. Auch wenn gesetzliche Änderungen die Folgen kleiner Lücken abgemildert haben, kann ein verspäteter Folgetermin dazu führen, dass Leistungen zumindest vorübergehend ruhen oder dass es zusätzlichen Erklärungsbedarf gibt. Wer ohnehin in einer Auseinandersetzung mit der Krankenkasse steckt, sollte solche Angriffsflächen nach Möglichkeit vermeiden.

Zwischen Krankenkasse und Arbeitsagentur: Wie eine Lücke verhindert wird

In vielen Schreiben steht sinngemäß: Wenn kein Krankengeld mehr gezahlt wird, solle man sich bei der Agentur für Arbeit melden. Das klingt einfach, ist aber in der Realität komplizierter, weil Arbeitslosengeld normalerweise Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt voraussetzt. Wer weiterhin arbeitsunfähig ist, passt in dieses Raster auf den ersten Blick nicht.

Genau für diese Übergangssituationen existiert allerdings eine besondere Regelung, die oft als Nahtlosigkeitsregelung bezeichnet wird. Sie soll verhindern, dass Menschen nach dem Ende des Krankengeldes ohne Einkommen dastehen, solange die Frage der Erwerbsfähigkeit oder einer möglichen Reha beziehungsweise Rente noch nicht geklärt ist. In der Praxis bedeutet das: Eine frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit kann ein Sicherheitsnetz sein, selbst wenn parallel um das Krankengeld gestritten wird.

Hinzu kommt ein weiterer Stolperstein, der gern übersehen wird: Wer gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht, kann damit unter Umständen den Krankengeldanspruch zum Ruhen bringen. Deshalb ist es wichtig, die eigene Situation nicht nur „irgendwie“ abzusichern, sondern die Wechselwirkungen mitzudenken und Entscheidungen nicht vorschnell zu treffen, wenn sie sich später als nachteilig erweisen.

Wenn die Zahlung dennoch stoppt: Vorläufiger Rechtsschutz

Trotz Widerspruch kann es vorkommen, dass Zahlungen unterbrochen werden oder Betroffene kurzfristig ohne Geld dastehen. Dann stellt sich nicht mehr nur die Frage, wer am Ende recht hat, sondern wie Miete, Strom und Lebensunterhalt bis zur Entscheidung finanziert werden.

Für solche Lagen sieht das Sozialrecht vorläufigen Rechtsschutz vor. Sozialgerichte können – vereinfacht gesagt – im Eilverfahren eine vorläufige Regelung treffen, wenn ohne schnelle Entscheidung wesentliche Nachteile drohen. Das ersetzt kein Hauptsacheverfahren, kann aber die Zeit überbrücken, bis geklärt ist, ob Krankengeld weiterzuzahlen ist.

In der Praxis ist das ein Instrument, das häufig nur mit guter Dokumentation und klarer Dringlichkeit Aussicht auf Erfolg hat. Wer frühzeitig Beratung einholt, erhöht die Chancen, hier nicht im Chaos zu versinken.

Aussteuerung ist etwas anderes als „gesundgeschrieben“

Das im Video angedeutete nächste Problem ist die Aussteuerung nach Erreichen der Höchstdauer. Sie ist strikt vom „vorzeitigen Ende“ aufgrund einer Begutachtung zu unterscheiden.

Bei der Aussteuerung endet der Anspruch nicht, weil jemand angeblich wieder gesund ist, sondern weil die gesetzliche Höchstbezugsdauer ausgeschöpft ist. Auch dann droht eine Versorgungslücke, wenn der weitere Weg – häufig über Arbeitsagentur, Reha, Teilhabe oder Erwerbsminderungsrente – noch nicht steht.

Gerade deshalb wirkt eine vorgezogene Beendigung des Krankengeldes durch eine Aktenbewertung so drastisch: Sie nimmt Betroffenen nicht nur Geld, sondern auch Zeit, um den Übergang in das nächste System geordnet vorzubereiten.

Warum das Thema besonders bei psychischen Erkrankungen eskaliert

Auffällig ist, dass viele Konfliktfälle aus dem Bereich psychischer Erkrankungen berichtet werden. Das hat mehrere Gründe. Psychische Leiden sind in der Außenwahrnehmung schwerer „sichtbar“, Verläufe sind oft schwankend, die Belastbarkeit hängt stark von Umgebung, Stress und Tagesform ab, und Diagnosen allein sagen wenig darüber aus, ob ein achtstündiger Arbeitstag unter realen Bedingungen möglich ist.

Hinzu kommt ein Kommunikationsproblem: Behandelnde Praxen schreiben häufig knapp, weil Zeit fehlt und weil sie primär therapeutisch arbeiten. Sozialmedizinische Begutachtung verlangt jedoch eine andere Sprache, nämlich die Übersetzung von Symptomen in Funktionsfähigkeit im konkreten Arbeitskontext. Wo diese Übersetzung fehlt, entstehen Leerstellen – und in Leerstellen gedeihen Fehlbewertungen besonders leicht.

Praxisbeispiel: „Gesundgeschrieben“ per Brief – und was dann passiert

Sabine K., 43, arbeitet in Hannover als Teamleitung in einem ambulanten Pflegedienst. Nach mehreren Monaten hoher Belastung entwickelt sie eine schwere depressive Episode mit ausgeprägten Schlafstörungen, Panikattacken und Konzentrationsausfällen. Am 14. August 2025 stellt ihre Hausärztin die Arbeitsunfähigkeit fest, kurz darauf übernimmt eine Fachärztin für Psychiatrie die Behandlung und bestätigt die Krankschreibung fortlaufend. Der Arbeitgeber zahlt bis einschließlich 24. September 2025 Entgeltfortzahlung. Ab dem 25. September 2025 erhält Sabine Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Am 3. Dezember 2025 kommt ein Schreiben der Krankenkasse. Darin steht, der Medizinische Dienst sei „nach Prüfung der Unterlagen“ zu der Einschätzung gelangt, Sabine könne ab dem 15. Dezember 2025 wieder arbeiten. Das Krankengeld solle deshalb mit Ablauf des 14. Dezember 2025 enden. Als „Alternative“ wird erwähnt, sie könne sich bei der Agentur für Arbeit melden. Sabine ist irritiert, weil ihre aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Ende Januar 2026 reicht und sich ihr Zustand nach eigener Einschätzung eher verschlechtert hat.

Die Reaktion in den ersten Tagen

Sabine reagiert noch in derselben Woche. Am 6. Dezember 2025 legt sie fristwahrend Widerspruch gegen die angekündigte Beendigung ein, ohne lange Begründung, aber mit dem Hinweis, dass ein aktueller fachärztlicher Bericht nachgereicht wird. Gleichzeitig bittet sie um Mitteilung, auf welche Unterlagen sich die Einschätzung stützt, weil sie nie persönlich begutachtet wurde.

Am 9. Dezember 2025 hat Sabine einen kurzfristig vereinbarten Termin bei ihrer Psychiaterin. Dort wird ein Befundbericht erstellt, der nicht nur die Diagnose nennt, sondern beschreibt, warum Sabine im konkreten Arbeitsalltag aktuell nicht belastbar ist: Schichtdienstnähe, hohe Verantwortung, ständige Unterbrechungen, emotionale Belastung im Patientenkontakt und eine deutlich reduzierte Konzentrations- und Stressresistenz. Zusätzlich werden Therapieplan, Medikation, Krisenverlauf und eine vorsichtige Prognose dokumentiert. Der Bericht geht am 10. Dezember 2025 an die Krankenkasse.

Absicherung, falls das Krankengeld trotzdem stoppt

Weil Sabine befürchtet, dass es trotz Widerspruch zu einer Zahlungslücke kommt, meldet sie sich am 11. Dezember 2025 bei der Agentur für Arbeit und stellt vorsorglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sie erklärt dabei, dass die Frage ihrer Leistungsfähigkeit medizinisch umstritten ist und parallel geklärt wird. Damit vermeidet sie, am Monatsende ohne Geld dazustehen, falls die Krankenkasse an der Entscheidung festhält.

Wie der Fall ausgeht

Am 18. Dezember 2025 kommt die Rückmeldung der Krankenkasse: Nach Eingang der aktuellen Unterlagen werde der Vorgang erneut geprüft. Das Krankengeld läuft zunächst weiter. Anfang Januar 2026 fordert die Krankenkasse ergänzende Informationen an, diesmal mit konkreten Fragen zur Belastbarkeit.

Nach erneuter Stellungnahme der Fachärztin wird die Beendigung des Krankengeldes nicht umgesetzt; stattdessen wird eine erneute Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt.

Sabine bleibt weiterhin in Behandlung, und parallel wird mit dem Arbeitgeber über eine stufenweise Wiedereingliederung gesprochen, sobald der Gesundheitszustand stabil genug ist. Entscheidend ist in diesem Beispiel nicht, dass eine Seite „gewinnt“, sondern dass Sabine durch schnelles, formales Handeln und einen aussagekräftigen Befundbericht verhindert, dass eine Aktenbewertung ohne aktuelle medizinische Einordnung sofort zu einem finanziellen Bruch führt.

Was dieses Beispiel zeigt

In der Praxis entscheidet oft nicht die Empörung über das Schreiben, sondern die Geschwindigkeit: Ein fristgerechter Widerspruch, ein aktueller fachärztlicher Bericht mit Bezug zum konkreten Job und eine vorsorgliche Absicherung über die Agentur für Arbeit können aus einer bedrohlichen Situation eine überprüfbare Auseinandersetzung machen, ohne dass der Lebensunterhalt abrupt wegbricht.

Fazit: Wachsamkeit statt Panik

Wenn eine Krankenkasse ankündigt, das Krankengeld zu beenden, ist das kein Grund, in Schockstarre zu verfallen – aber ein Anlass, sehr schnell handlungsfähig zu werden.

Das Krankengeld-System erlaubt Prüfungen und nutzt dafür häufig Aktenbewertungen. Genau deshalb ist es so wichtig, Fristen ernst zu nehmen, Unterlagen zu sichern, behandelnde Ärztinnen und Ärzte zeitnah einzubinden und mögliche Übergänge zur Arbeitsagentur früh mitzudenken.