Krankengeld nach EM-Rente: Wann der Anspruch wieder auflebt

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Viele Versicherte stehen vor der gleichen Sorge: Sie erhalten eine Rente wegen Erwerbsminderung und fragen sich, ob damit ihr Anspruch auf Krankengeld verloren geht. Besonders kritisch ist die Situation, wenn die Rente rรผckwirkend bewilligt wird oder nur befristet lรคuft und danach weiterhin Arbeitsunfรคhigkeit besteht.

Zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) stellen hier wichtige Weichen und schรผtzen Versicherte deutlich. Sie zeigen, in welchen Fรคllen Krankengeld weiter zusteht oder erneut auflebt โ€“ und wann Krankenkassen Grenzen รผberschreiten.

Krankengeld, EM-Rente und 78-Wochen-Grenze kurz erklรคrt

Gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld, wenn der Arbeitgeber kein Entgelt mehr fortzahlt und weiterhin Arbeitsunfรคhigkeit besteht. Die Kasse zahlt Krankengeld wegen derselben Krankheit grundsรคtzlich hรถchstens 78 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren. In diese 78 Wochen sind die ersten sechs Wochen mit Entgeltfortzahlung eingerechnet.

Parallel dazu kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bewilligt werden. Sie soll den Verdienstausfall ausgleichen, wenn die Leistungsfรคhigkeit dauerhaft oder auf absehbare Zeit erheblich eingeschrรคnkt bleibt. Viele Betroffene erleben dabei folgendes Problem: Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt die Rente erst spรคt, teilweise rรผckwirkend. Genau dann kommt es zum Konflikt mit bereits gezahltem Krankengeld.

ยง 50 SGB V regelt, dass Krankengeld nicht neben bestimmten Renten oder anderen Leistungen gezahlt wird oder gekรผrzt werden muss. Die Vorschrift verhindert Doppelzahlungen oder schreibt eine Anrechnung vor. Sie sagt aber nicht, dass ein einmal erworbener Anspruch auf Krankengeld automatisch vollstรคndig wegfรคllt.

Rรผckwirkende EM-Rente: Krankengeldzeiten zรคhlen nicht gegen die 78 Wochen

Im ersten wichtigen Verfahren ging es um eine Versicherte, die Krankengeld erhalten hatte. Spรคter bewilligte die Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfรคhigkeit fรผr genau denselben Zeitraum rรผckwirkend. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, das 78-Wochen-Kontingent sei bereits aufgebraucht, weil sie das Krankengeld ja schon gezahlt habe.

Das Bundessozialgericht hat diese Sichtweise eindeutig verworfen. Nach dem Urteil vom 8. Dezember 1992 (Az. 1 RK 9/92) gelten Zeitrรคume, in denen wegen einer rรผckwirkend bewilligten Rente tatsรคchlich kein Anspruch auf Krankengeld bestand, nicht als verbrauchte Krankengeldwochen. Die 78-Wochen-Grenze wird fรผr diese Abschnitte nicht belastet.

Rechtlich bedeutet das: Sobald die Rente rรผckwirkend einsetzt, ruht der Krankengeldanspruch fรผr die รœberschneidungszeit. Fรผr die Hรถchstdauer wird diese Phase so behandelt, als hรคtte es gar keinen Anspruch auf Krankengeld gegeben. Die Versicherte in dem Verfahren konnte daher spรคter erneut Krankengeld beanspruchen, weil ihr 78-Wochen-Kontingent noch nicht erschรถpft war.

Spitzbetrag: Differenz zwischen Rente und Krankengeld bleibt beim Versicherten

Ein weiterer Punkt des Urteils sorgt bis heute fรผr Entlastung. Oft ist das Krankengeld hรถher als die bewilligte Erwerbsminderungsrente. Die Differenz wird als Spitzbetrag bezeichnet. Das BSG hat klargestellt, dass Versicherte diesen Spitzbetrag behalten dรผrfen. Sie mรผssen die Differenz nicht an die Krankenkasse zurรผckzahlen, obwohl der Anspruch auf Krankengeld rรผckwirkend weggefallen ist.

Die Erstattung erfolgt im Verhรคltnis zwischen den Sozialleistungstrรคgern. Betroffene mรผssen sich daher in der Regel nicht mit Rรผckforderungsbescheiden รผber diese Differenz auseinandersetzen.

Fรผr Sie bedeutet das: Eine rรผckwirkende EM-Rente kann zwar dazu fรผhren, dass Krankengeld formal ruht, nimmt Ihnen aber nicht automatisch bereits ausgezahlte Betrรคge รผber das Rentenniveau hinaus.

Befristete EM-Rente: Krankengeldanspruch kann wieder aufleben

Im zweiten Leitverfahren vom 29. September 1998 (Az. B 1 KR 5/97 R) war die Konstellation anders. Der Klรคger war lรคnger arbeitsunfรคhig und hatte noch nicht alle 78 Wochen Krankengeld ausgeschรถpft. Dann erhielt er eine befristete Rente wegen Erwerbsunfรคhigkeit. Nach Ablauf dieser Zeitrente blieb er arbeitsunfรคhig und beantragte erneut Krankengeld.

Die Krankenkasse lehnte ab und verwies auf ยง 50 SGB V. Nach ihrer Auffassung sei mit Beginn der Rente der Krankengeldanspruch endgรผltig verbraucht. Das BSG sah das anders. MaรŸgeblich sei ยง 48 SGB V, der die Dauer des Krankengeldes regelt.

Ein frรผher erworbener, noch nicht vollstรคndig ausgeschรถpfter Anspruch bleibt bestehen. Er lebt wieder auf, wenn die befristete Erwerbsminderungsrente endet und die Arbeitsunfรคhigkeit fortdauert.

Wichtig ist dabei, dass die Rahmenfrist von drei Jahren und die 78-Wochen-Grenze weiter gelten. Innerhalb dieser Grenzen kann das verbliebene Restkontingent an Krankengeld nach Ende der EM-Rente genutzt werden. ยง 50 SGB V sperrt lediglich gleichzeitige Zahlungen, lรถscht aber keinen noch vorhandenen Teilanspruch.

Was ยง 50 SGB V tatsรคchlich begrenzt โ€“ und was nicht

ยง 50 SGB V ordnet an, dass Krankengeld ausgeschlossen oder gekรผrzt wird, wenn gleichzeitig bestimmte Renten oder andere Leistungen gezahlt werden. Dazu zรคhlt insbesondere die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Vorschrift soll Doppelversorgung verhindern und Zustรคndigkeiten zwischen den Trรคgern klรคren.

Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet das jedoch nicht, dass mit Beginn einer Rente alle Krankengeldrechte endgรผltig verschwinden. Entscheidend ist, ob Sie Ihr 78-Wochen-Kontingent innerhalb der Rahmenfrist tatsรคchlich ausgeschรถpft haben.

Ist das nicht der Fall, kรถnnen Sie nach dem Ende einer befristeten Rente wieder Krankengeld erhalten, wenn weiterhin Arbeitsunfรคhigkeit vorliegt und Versicherungsschutz besteht.

Auch bei einer rรผckwirkend bewilligten EM-Rente greift ยง 50 SGB V nur insoweit ein, als Krankengeld fรผr den รผberschneidenden Zeitraum ruht oder zu erstatten ist. Auf die Berechnung der 78 Wochen hat diese Ruhenswirkung hingegen keinen negativen Einfluss.

Bedeutung fรผr langzeitkranke Versicherte und Ausgesteuerte

Fรผr viele langzeitkranke Menschen sind diese Grundsรคtze existenziell. Wer nach langer Krankheit โ€žausgesteuertโ€œ wird, steht oft ohnehin finanziell unter Druck. Aussteuerung bedeutet, dass die Kasse nach 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit nicht mehr zahlt.

Wenn in dieser Phase gleichzeitig eine EM-Rente geprรผft oder rรผckwirkend bewilligt wird, kann die Situation unรผbersichtlich werden. Die BSG-Urteile verhindern, dass Verzรถgerungen der Rentenbewilligung oder befristete Renten zu einem doppelten Nachteil fรผhren. Rentenverfahren sollen nicht dazu fรผhren, dass Krankenkassen zusรคtzliche Krankengeldzeiten auf die 78 Wochen โ€žanrechnenโ€œ, obwohl rechtlich kein Anspruch bestand.

Damit steht fest: Bearbeitungszeiten der Rentenversicherung dรผrfen nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Und eine Zeitrente darf einen zuvor entstandenen, aber noch nicht verbrauchten Krankengeldanspruch nicht auslรถschen.

So prรผfen Sie Ihre Ansprรผche in der Praxis

Wenn Sie Krankengeld beziehen oder bezogen haben und spรคter eine EM-Rente bewilligt wird, sollten Sie Bescheide sehr genau lesen. Prรผfen Sie, fรผr welche Zeitrรคume die Rente gilt und wie die Krankenkasse die 78-Wochen-Grenze berechnet. Achten Sie darauf, ob rรผckwirkende Rentenzeiten trotzdem als Krankengeldbezugszeiten gezรคhlt werden. Das wรคre nach der zitierten Rechtsprechung regelmรครŸig unzulรคssig.

Endet eine befristete Erwerbsminderungsrente und Sie sind weiterhin arbeitsunfรคhig, kommt ein erneuter Krankengeldanspruch in Betracht, wenn die 78 Wochen noch nicht voll ausgeschรถpft sind. In vielen Fรคllen ist die Rechtslage komplex. Es kann sinnvoll sein, sich frรผhzeitig bei Sozialverbรคnden, unabhรคngigen Beratungsstellen oder spezialisierten Anwรคltinnen und Anwรคlten fรผr Sozialrecht beraten zu lassen.

Wichtig ist auch die Einhaltung von Fristen. Gegen ablehnende Bescheide der Krankenkasse kรถnnen Sie in der Regel Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch zurรผckgewiesen, ist eine Klage vor dem Sozialgericht mรถglich. Die BSG-Urteile aus den Jahren 1992 und 1998 bilden dabei eine zentrale Grundlage, um Ansprรผche auf Krankengeld nach EM-Rente durchzusetzen.