Krankengeld nach EM-Rente: Wann der Anspruch wieder auflebt

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Viele Versicherte stehen vor der gleichen Sorge: Sie erhalten eine Rente wegen Erwerbsminderung und fragen sich, ob damit ihr Anspruch auf Krankengeld verloren geht. Besonders kritisch ist die Situation, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird oder nur befristet läuft und danach weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht.

Zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) stellen hier wichtige Weichen und schützen Versicherte deutlich. Sie zeigen, in welchen Fällen Krankengeld weiter zusteht oder erneut auflebt – und wann Krankenkassen Grenzen überschreiten.

Krankengeld, EM-Rente und 78-Wochen-Grenze kurz erklärt

Gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld, wenn der Arbeitgeber kein Entgelt mehr fortzahlt und weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Kasse zahlt Krankengeld wegen derselben Krankheit grundsätzlich höchstens 78 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren. In diese 78 Wochen sind die ersten sechs Wochen mit Entgeltfortzahlung eingerechnet.

Parallel dazu kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bewilligt werden. Sie soll den Verdienstausfall ausgleichen, wenn die Leistungsfähigkeit dauerhaft oder auf absehbare Zeit erheblich eingeschränkt bleibt. Viele Betroffene erleben dabei folgendes Problem: Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt die Rente erst spät, teilweise rückwirkend. Genau dann kommt es zum Konflikt mit bereits gezahltem Krankengeld.

§ 50 SGB V regelt, dass Krankengeld nicht neben bestimmten Renten oder anderen Leistungen gezahlt wird oder gekürzt werden muss. Die Vorschrift verhindert Doppelzahlungen oder schreibt eine Anrechnung vor. Sie sagt aber nicht, dass ein einmal erworbener Anspruch auf Krankengeld automatisch vollständig wegfällt.

Rückwirkende EM-Rente: Krankengeldzeiten zählen nicht gegen die 78 Wochen

Im ersten wichtigen Verfahren ging es um eine Versicherte, die Krankengeld erhalten hatte. Später bewilligte die Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für genau denselben Zeitraum rückwirkend. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, das 78-Wochen-Kontingent sei bereits aufgebraucht, weil sie das Krankengeld ja schon gezahlt habe.

Das Bundessozialgericht hat diese Sichtweise eindeutig verworfen. Nach dem Urteil vom 8. Dezember 1992 (Az. 1 RK 9/92) gelten Zeiträume, in denen wegen einer rückwirkend bewilligten Rente tatsächlich kein Anspruch auf Krankengeld bestand, nicht als verbrauchte Krankengeldwochen. Die 78-Wochen-Grenze wird für diese Abschnitte nicht belastet.

Rechtlich bedeutet das: Sobald die Rente rückwirkend einsetzt, ruht der Krankengeldanspruch für die Überschneidungszeit. Für die Höchstdauer wird diese Phase so behandelt, als hätte es gar keinen Anspruch auf Krankengeld gegeben. Die Versicherte in dem Verfahren konnte daher später erneut Krankengeld beanspruchen, weil ihr 78-Wochen-Kontingent noch nicht erschöpft war.

Spitzbetrag: Differenz zwischen Rente und Krankengeld bleibt beim Versicherten

Ein weiterer Punkt des Urteils sorgt bis heute für Entlastung. Oft ist das Krankengeld höher als die bewilligte Erwerbsminderungsrente. Die Differenz wird als Spitzbetrag bezeichnet. Das BSG hat klargestellt, dass Versicherte diesen Spitzbetrag behalten dürfen. Sie müssen die Differenz nicht an die Krankenkasse zurückzahlen, obwohl der Anspruch auf Krankengeld rückwirkend weggefallen ist.

Die Erstattung erfolgt im Verhältnis zwischen den Sozialleistungsträgern. Betroffene müssen sich daher in der Regel nicht mit Rückforderungsbescheiden über diese Differenz auseinandersetzen.

Für Sie bedeutet das: Eine rückwirkende EM-Rente kann zwar dazu führen, dass Krankengeld formal ruht, nimmt Ihnen aber nicht automatisch bereits ausgezahlte Beträge über das Rentenniveau hinaus.

Befristete EM-Rente: Krankengeldanspruch kann wieder aufleben

Im zweiten Leitverfahren vom 29. September 1998 (Az. B 1 KR 5/97 R) war die Konstellation anders. Der Kläger war länger arbeitsunfähig und hatte noch nicht alle 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft. Dann erhielt er eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Ablauf dieser Zeitrente blieb er arbeitsunfähig und beantragte erneut Krankengeld.

Die Krankenkasse lehnte ab und verwies auf § 50 SGB V. Nach ihrer Auffassung sei mit Beginn der Rente der Krankengeldanspruch endgültig verbraucht. Das BSG sah das anders. Maßgeblich sei § 48 SGB V, der die Dauer des Krankengeldes regelt.

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Ein früher erworbener, noch nicht vollständig ausgeschöpfter Anspruch bleibt bestehen. Er lebt wieder auf, wenn die befristete Erwerbsminderungsrente endet und die Arbeitsunfähigkeit fortdauert.

Wichtig ist dabei, dass die Rahmenfrist von drei Jahren und die 78-Wochen-Grenze weiter gelten. Innerhalb dieser Grenzen kann das verbliebene Restkontingent an Krankengeld nach Ende der EM-Rente genutzt werden. § 50 SGB V sperrt lediglich gleichzeitige Zahlungen, löscht aber keinen noch vorhandenen Teilanspruch.

Was § 50 SGB V tatsächlich begrenzt – und was nicht

§ 50 SGB V ordnet an, dass Krankengeld ausgeschlossen oder gekürzt wird, wenn gleichzeitig bestimmte Renten oder andere Leistungen gezahlt werden. Dazu zählt insbesondere die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Vorschrift soll Doppelversorgung verhindern und Zuständigkeiten zwischen den Trägern klären.

Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet das jedoch nicht, dass mit Beginn einer Rente alle Krankengeldrechte endgültig verschwinden. Entscheidend ist, ob Sie Ihr 78-Wochen-Kontingent innerhalb der Rahmenfrist tatsächlich ausgeschöpft haben.

Ist das nicht der Fall, können Sie nach dem Ende einer befristeten Rente wieder Krankengeld erhalten, wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt und Versicherungsschutz besteht.

Auch bei einer rückwirkend bewilligten EM-Rente greift § 50 SGB V nur insoweit ein, als Krankengeld für den überschneidenden Zeitraum ruht oder zu erstatten ist. Auf die Berechnung der 78 Wochen hat diese Ruhenswirkung hingegen keinen negativen Einfluss.

Bedeutung für langzeitkranke Versicherte und Ausgesteuerte

Für viele langzeitkranke Menschen sind diese Grundsätze existenziell. Wer nach langer Krankheit „ausgesteuert“ wird, steht oft ohnehin finanziell unter Druck. Aussteuerung bedeutet, dass die Kasse nach 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit nicht mehr zahlt.

Wenn in dieser Phase gleichzeitig eine EM-Rente geprüft oder rückwirkend bewilligt wird, kann die Situation unübersichtlich werden. Die BSG-Urteile verhindern, dass Verzögerungen der Rentenbewilligung oder befristete Renten zu einem doppelten Nachteil führen. Rentenverfahren sollen nicht dazu führen, dass Krankenkassen zusätzliche Krankengeldzeiten auf die 78 Wochen „anrechnen“, obwohl rechtlich kein Anspruch bestand.

Damit steht fest: Bearbeitungszeiten der Rentenversicherung dürfen nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Und eine Zeitrente darf einen zuvor entstandenen, aber noch nicht verbrauchten Krankengeldanspruch nicht auslöschen.

So prüfen Sie Ihre Ansprüche in der Praxis

Wenn Sie Krankengeld beziehen oder bezogen haben und später eine EM-Rente bewilligt wird, sollten Sie Bescheide sehr genau lesen. Prüfen Sie, für welche Zeiträume die Rente gilt und wie die Krankenkasse die 78-Wochen-Grenze berechnet. Achten Sie darauf, ob rückwirkende Rentenzeiten trotzdem als Krankengeldbezugszeiten gezählt werden. Das wäre nach der zitierten Rechtsprechung regelmäßig unzulässig.

Endet eine befristete Erwerbsminderungsrente und Sie sind weiterhin arbeitsunfähig, kommt ein erneuter Krankengeldanspruch in Betracht, wenn die 78 Wochen noch nicht voll ausgeschöpft sind. In vielen Fällen ist die Rechtslage komplex. Es kann sinnvoll sein, sich frühzeitig bei Sozialverbänden, unabhängigen Beratungsstellen oder spezialisierten Anwältinnen und Anwälten für Sozialrecht beraten zu lassen.

Wichtig ist auch die Einhaltung von Fristen. Gegen ablehnende Bescheide der Krankenkasse können Sie in der Regel Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Die BSG-Urteile aus den Jahren 1992 und 1998 bilden dabei eine zentrale Grundlage, um Ansprüche auf Krankengeld nach EM-Rente durchzusetzen.