Keine Rente trotz 45 Jahre lang Arbeiten

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45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen ist eine enorme Lebensleistung – rechtlich gesehen eröffnet sie den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Dennoch erlaubt diese Rentenart keinen sofortigen Ruhestand. Für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze inzwischen bei 65 Jahren; vor diesem Alter lässt sich die Rente für besonders langjährig Versicherte weder vorziehen noch durch Abschläge „erkaufen“.

Warum ist die abschlagsfreie Rente erst ab 65 möglich?

Mehrere Gesetze hatten ursprünglich die „Rente mit 63“ eingeführt und anschließend in monatlichen Schritten angehoben.

Mit Beginn des Jahres 2025 ist die Staffelung abgeschlossen: Seither gilt für 45-Jahres-Karrieren ein bundeseinheitliches Mindesteintrittsalter von 65 Jahren. Die Regelaltersgrenze für die klassische Regelrente steigt parallel bis 2031 weiter auf 67 Jahre.​

Welche Wege stehen Versicherten ohne Schwerbehinderung offen?

Wer „nur“ auf 45 Versicherungsjahre verweisen kann, aber das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, muss sich an der Altersrente für langjährig Versicherte orientieren.

Sie setzt bereits nach 35 Versicherungsjahren an und kann ab 63 Jahren bezogen werden – allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze reduziert sich die Rente um 0,3 Prozent. Ein Jahr Vorverlegung kostet somit 3,6 Prozent, zwei Jahre 7,2 Prozent.

Für den Jahrgang 1964 bedeutet ein frühestmöglicher Start mit 63 sogar eine lebenslange Kürzung von 14,4 Prozent, weil zwischen 67 und 63 genau 48 Monate liegen.

Wie verändert ein Schwerbehindertenausweis die Lage?

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Dann ermöglicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen abschlagsfreien Ausstieg bereits mit 65 Jahren – vorausgesetzt, es wurden mindestens 35 Versicherungsjahre gesammelt.

Eine frühere Rente ist sogar mit 62 Jahren möglich, doch auch hier greift der Abschlag von monatlich 0,3 Prozent. Weil jedoch nicht von der Regelaltersgrenze 67, sondern von 65 Jahren heruntergerechnet wird, summiert sich die Minderung höchstens auf 10,8 Prozent.

So werden die Abschläge berechnet

Das Prinzip ist einfach und unerbittlich: Für jeden Monat, den die tatsächliche Rente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt, mindert sich der ausgezahlte Betrag um drei Zehntel Prozent – unwiderruflich und bis ans Lebensende. Deshalb kann ein vermeintlich kleiner Zeitgewinn teuer werden.

Beispiel: Wer regulär mit 66 Jahren und 8 Monaten in Rente ginge (Geburtsjahr 1962) und stattdessen das Angebot mit 63 Jahren annimmt, sieht sich um 13,2 Prozent gekürzt.

Was lässt sich tun, um Einbußen abzufedern?

Es gibt mehrere Stellschrauben: Manche Versicherten verlängern Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wenige Monate, um Abschläge zu verkleinern. Andere nutzen Teilzeitmodelle oder Flexirente-Kombinationen, um Einkommen und Beitragszeiten parallel aufzubauen.

Freiwillige Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung können Lücken schließen, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind.

Wer bereits mit Abschlägen gern früher gehen möchte, sollte sorgfältig kalkulieren, ob ein Zuverdienst nach Rentenbeginn die Kürzung auffängt – seit 2023 gilt für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.

Ein Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir die fiktive Buchhalterin Sabine M., Jahrgang 1964, verheiratet, drei erwachsene Kinder. Sie hat nach ihrer Ausbildung ohne Unterbrechung gearbeitet, in Elternzeiten stets geringfügig dazuverdient und sämtliche Zeiten lückenlos bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet. Damit stehen in ihrem Versicherungskonto zum 31. Dezember 2024 exakt 45 Versicherungsjahre.

Sabine verdient zuletzt 3 800 Euro brutto im Monat. Die Rentenauskunft weist ihr – hochgerechnet auf das 65. Lebensjahr – eine vorläufige Bruttorente von 1 950 Euro aus. Doch sie fühlt sich mit 63 bereits ausgelaugt und überlegt, zwei Jahre früher aufzuhören.

Ohne Schwerbehindertenausweis würde sie auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Die gesetzliche Regelaltersgrenze ihres Jahrgangs liegt bei 67 Jahren. Zwischen 67 und 63 Monaten liegen vier volle Jahre, also 48 Monate. Für jeden Monat fallen 0,3 Prozent Abschlag an.

Die Gesamtminderung liegt somit bei 14,4 Prozent. Statt 1 950 Euro erhielte Sabine dauerhaft rund 1 670 Euro brutto. Nach Steuern und Kranken- sowie Pflegekassenbeiträgen blieben ihr etwa 1 350 Euro netto.

Sie prüft, ob ein Zuverdienst aus einer geringfügigen Beratungstätigkeit die Lücke schließen könnte – seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr.

Sabine lässt parallel ihren Gesundheitszustand bewerten, weil sie seit Jahren an chronischer Rheumatoider Arthritis leidet. Das Versorgungsamt erkennt ihr schließlich einen Grad der Behinderung von 50 zu, der Schwerbehindertenausweis liegt noch vor dem 63. Geburtstag vor.

Damit kann sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Die abschlagsfreie Grenze liegt hier bei 65 Jahren. Würde sie mit 63 starten, verkürzt sie den Abstand auf nur 24 Monate; der Abschlag halbiert sich auf 7,2 Prozent. Ihre Bruttorente beliefe sich dann auf rund 1 810 Euro, netto knapp 1 470 Euro.

Sabine entscheidet sich, noch bis 63 ½ Jahre in Teilzeit zu arbeiten, die entlastende Arbeitszeitverkürzung über § 8 SGB IV zu nutzen und zusätzlich freiwillige Beiträge nachzuzahlen.

Dadurch gewinnt sie sechs weitere Versicherungsmonate, reduziert den Abschlag um 1,8 Prozentpunkte und stabilisiert ihre Rente bei gut 1 500 Euro netto – ein Betrag, mit dem sie ihre Fixkosten decken kann.

Das Beispiel zeigt, wie stark der Zeitpunkt des Rentenstarts, ein anerkannter Grad der Behinderung und wenige zusätzliche Beitragsmonate die finanzielle Balance beeinflussen.

Welche ersten Schritte sollten Betroffene jetzt gehen?

Wichtig bleibt, das eigene Versicherungskonto zu klären. Die Deutsche Rentenversicherung verschickt ab dem 55. Geburtstag jährliche Rentenauskünfte; wer unsicher ist, sollte persönliche Beratung in Anspruch nehmen und die Rentenauskunft auf mögliche Fehlzeiten prüfen. Lohnend ist ein Blick auf Zeiten der Kindererziehung, Pflege oder Minijobs, die bei der 45-Jahres-Wartezeit mitzählen können.

Wer eine Schwerbehinderung geltend machen möchte, sollte das Verfahren früh beginnen, weil der Ausweis zum Zeitpunkt des Rentenantrags bereits vorliegen muss.

Und nicht zuletzt gilt: Private Vorsorgeinstrumente – von der Riester-Rente bis zu ETFs – können abschlagsbedingte Mindereinnahmen kompensieren, wenn sie rechtzeitig aufgebaut werden.

Mit diesen Informationen lässt sich die eigene Übergangsstrategie an die gesetzlichen Rahmenbedingungen anpassen – und vor allem realistisch kalkulieren, ob das Budget einen vorzeitigen Ruhestand tragen kann oder ob sich das Warten auf die abschlagsfreie Variante rechnet.