Wenn ein Mitarbeiter der Behörde an meiner Wohnungstür klingelt, muss ich ihn reinlassen?
27.09.2017
Nein, auch wenn der Gesetzgeber Hausbesuche, auch unangemeldete, nicht verbietet. Ob Sie den Jobcenter- Mitarbeiter in Ihre Wohnung lassen, hängt alleine von Ihnen ab. Sie müssen ausdrücklich zustimmen. Sie bestimmen, welcher Raum besichtigt und welcher Schrank geöffnet wird.
Wann sind Hausbesuche überhaupt zulässig?
Der Gesetzgeber hat im § 6 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) für die Jobcenter die Verpflichtung zur Errichtung eines Außendienstes zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch aufgenommen. Aber, auch wenn die „Kontrolle“ im Vordergrund steht, so sehen tatsächlich einige verantwortungsvolle Jobcenter den Außendienst auch als Möglichkeit, den Betroffenen „vor Ort“ zu helfen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Hausbesuch nur dann zulässig ist, wenn Fragen nicht anders geklärt werden können. Fragen Sie zu Beginn nach dem konkreten Grund für den Hausbesuch und lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen!
Achtung: Ein Hausbesuch ist das „letzte Mittel“, um Fragen zu klären. Vorher muss das Amt prüfen, ob nicht andere Mittel der Sachverhaltsklärung bestehen. Auf Grund des für den Betroffenen besonders belastenden Charakters eines Hausbesuches, muss das Amt umfangreiche „Regeln“ beachten.
Keinesfalls darf ein Hausbesuch zu einer Hausdurchsuchung ausarten. Die Befragung von Minderjährigen, Nachbarn oder Hausmeistern ist grundsätzlich ebenso tabu wie eine verdeckte Überwachung (Observation). Auch dürfen nur in besonderen Fällen und nur mit Ihrer Zustimmung Foto- oder Videoaufnahmen gemacht werden. Vor Beginn eines Hausbesuches, müssen sich die Mitarbeiter gegenüber den Betroffenen ausweisen und den konkreten Grund des Besuches angeben.
Wenn sich Fragen nur durch einen Hausbesuch klären lassen, Sie den Mitarbeiter in Ihre Wohnung aber nicht einlassen, kann dies dazu führen, dass das Amt Ihren Leistungsanspruch nicht zweifelsfrei feststellen kann und diesen daher im schlimmsten Fall ablehnen oder wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise versagen muss. Fordern Sie Ihr Recht ein! Bitten Sie um Aushändigung einer Kopie des Prüfauftrages und der Prüfnotizen bzw. des Prüfprotokolls. Im Zweifel ist ein Rechtsanwalt hinzuziehen.
Bild: fotodo-fotolia
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