Hausaufgaben bei Hartz IV?

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Hartz IV Bezieher sollte ausführliche Hausaufgaben erledigen. Weil das Jobcenter nicht zufrieden war, sanktionierte es den Betroffenen.
Immer wieder lassen sich Jobcenter besondere Schikanen einfallen. So verlangte das Jobcenter Eichstätt von einem Hartz IV Bezieher, dass dieser „Hausaufgaben“ zu erledigen habe. Diese seien als „Grundlage für eine integrationsorientierte Persönlichkeitsentwicklung“ wichtig, so die Behörde. Weil der Betroffene die „Hausaufgabe“ nicht zur Zufriedenheit des Jobcenters erfüllte, sanktionierte die Behörde den Mann. Das Sozialgericht München wies in einem Beschluss eine solche Sanktion entschieden zurück. Es gebe keine Pflicht, derartige Hausaufgaben zu erledigen, so das Gericht. (Az.: S 8 AS 1505/15 ER).

Im verhandelten Fall hatte das Jobcenter von dem Kläger verlangt, dass dieser eine Art „Protokoll“ schreiben solle, in dem er beispielsweise bei der Suche nach einer Arbeitsstelle den Zeitaufwand, die Verwendung von Jobsuche-Verzeichnisse und weitere Quelle festhält. Zusätzlich sollte der Betroffene eine detaillierte und schriftliche Ausarbeitung anfertigen und als Hausaufgabe zum Gespräch mitbringen. Falls einige Teile der „Hausaufgabe“ nicht verstanden wurden, sollte der Mann als Ersatz schriftliche Fragen hierzu formulieren. Diese sollten dann „ausführlich“ sein.

Im guten Glauben übergab der Kläger dann tatsächlich eine Liste, in denen er seine Jobbemühungen festhielt. Die erweiterte Hausaufgabe einen Fragebogen zu erstellen, in dem „Berufliche Standortbestimmung und Berufliche Perspektivplanung“ festgehalten werden sollten, verstand der Kläger nicht. Zu dem Sachbearbeiter sagte der Arbeitssuchende, dass er hierzu auch nicht bereit sei, weil er darin keinen Sinn sehe. Wenn das Jobcenter Fragen hierzu habe, können es diese ja einfach stellen, so der Kläger.

Gericht beurteilt Sanktionsbescheid als rechtswidrig an
Das Jobcenter veranlasste daraufhin eine saftige Sanktion. Die Behörde sah hier eine Pflichtverletzung. Für drei Monate kürzte die Behörde den Hartz IV Regelsatz um monatlich 119,70 EUR. Das Sozialgericht stoppt jedoch die Sanktionen und gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung des Kläger statt. In der Begründung hieß es, dass der Bescheid zur Sanktion rechtswidrig sei. Vielmehr werden die Rechte des Hartz-IV-Beziehers verletzt. Eine schriftliche Ausarbeitung der jeweils aufoktroyierten Hausaufgabe widerspräche der Bestimmtheit. Zudem sei es unbestimmt und unverhältnismäßig, den Leistungsberechtigten zu ausführlichen Fragen anzuhalten.

Das Sozialgericht konnte nicht erkennen, welche Art und welcher Umfang die Hausaufgaben sein sollten. Es sei kaum nachvollziehbar, wie durch solche Maßnahmen eine „zielführende Erfolgsstrategie der Bewerbungsbemühungen“ zu verwirklichen sei. (wm)

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