Hartz IV: Wieder KDU-Richtlinie gekippt

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Urteil: Jobcenter darf Unterkunftskosten von Hartz IV-Bezieherin in Gießen nicht
kürzen

19.12.2014

Das Jobcenter Gießen muss einer Hartz IV-Bezieherin die vollen Unterkunftskosten erstatten, obwohl diese über der ermittelten Angemessenheitsgrenze liegen. Das entschied das Sozialgericht Gießen am 28. November 2014 (Aktenzeichen: S 25 AS 859/14 ER). Demnach ist das vom Landkreis Gießen vorgelegte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nicht schlüssig.

Hartz IV-Bezieherin gewinnt vor Gericht
Im verhandelten Fall hatte eine Hartz IV-Bezieherin gegen einen Bescheid des Jobcenters Gießen geklagt, in dem die Kürzung ihrer Unterkunftskosten festgelegt wurde. Die Frau lebt mit ihrer 17-jährigen behinderten Tochter in einer 90 Quadratmeter großen Mietwohnung im Stadtgebiet von Gießen. Dafür zahlt die Frau monatlich 779 Euro Miete inklusive der Nebenkosten. Das Jobcenter wollte per Bescheid aber nur noch 505,54 Euro für Unterkunft und Heizung übernehmen, da die tatsächlichen Kosten unangemessen seien. Nach dem Konzert zur Ermittelung der Angemessenheitsgrenzen, das der Landkreis Gießen von einer Firma erstellen ließ, stehen einem Zwei-Personen-Haushalt maximal 400,54 Euro für die angemessene Bruttomiete zur Verfügung.

Das Sozialgericht bewertete die Sachlage jedoch anders und entschied zugunsten der Frau. So müsse ein solches Konzept laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schlüssig sein. Das treffe jedoch auf das Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunft des Landkreises Gießen nicht zu, urteilte das Gericht.

Die vom Landkreis beauftragte Firma berechnete die angemessenen Unterkunftskosten anhand der Bestandsmieten. Dafür wurden die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte , die Neubautätigkeit in einer Kommune, die Siedlungsstruktur , die Zentralität , das Pro – Kopf – Einkommen, der Bodenpreis sowie die jeweilige Mietstufe nach dem Wohngeldgesetz berücksichtigt.

Die dafür notwendigen Daten erhielt die Firma zum Teil vom Jobcenter und durch Befragungen von Groß- und Kleinvermietern. Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten berücksichtigt nicht die gesamte Bandbreite des Wohnungsbestandes in Gießen.

Das Sozialgericht beurteilte die Berechnung der Firma jedoch als fehlerhaft. Denn die verwendeten Daten des Jobcenters spiegelten nicht die gesamte Bandbreite des Wohnungsbestands wider. Diese umfasse den einfachen bis gehobenen Standard. Deshalb werde das Ergebnis verfälscht, so das Gericht in seiner Begründung. Zudem seien der
Klägerin innerhalb von zehn Monaten lediglich zwei zumutbare Wohnungsangebote vom Jobcenter vorgelegt worden. Das bestätige, dass die angemessenen Wohnkosten nicht durch das Konzept abgebildet würden. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Zahlung der Unterkunftskosten in der tatsächlichen Höhe für zunächst drei Monate. (ag)

Bild: Daniel Kocherscheidt / pixelio.de

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