Einzugsrenovierung in tatsächlicher Höhe müssen durch die Arge übernommen werden, wenn diese "angemessen" sind
Die Kosten bei Hartz 4 Bezug der Einzugsrenovierung sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Angemessenheit zu übernehmen ( B 4 AS 49/07 R vom 16 Dez 2008). Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten, die in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch das Maß der Angemessenheit zu übernehmen sind. Im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können jedoch grundsätzlich auch weitere einmalige Leistungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Angemessen sind die Kosten der Einzugsrenovierung dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen und soweit sie zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich sind. (31.05.2009)
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