Berliner Normenkontrollantrag zu den Unterkunftskosten wurde abgewiesen
22.08.2012
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die erste Normenkontrollklage gegen die WAV eines Sozialhilfe-Betroffenen gegen die neue Hartz IV Wohnaufwendungsverordnung (WAV) abgewiesen. Die Richter begründeten jedoch nicht inhaltlich den Gehalt der Klage, sondern wiesen auf ein Verfahrenstechnischen Umstand hin. Denn der Kläger sei dauerhaft erwerbsgemindert und gehöre daher nicht zu dem Kreis von Personen, „der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren“, so die Richter in ihrer Begründung (Az: L 36 AS 1162 /12 NK).
Die Klage hatte sich gegen die seit dem ersten Mai im Land Berlin geltenden Richtlinien gerichtet, die die Höhe der Unterkunftskosten von Hartz IV Beziehern bestimmen. Eine inhaltliche Bewertung der WAV-Richtlinien hatten die Richter nicht vorgenommen, da nunmehr nur eine Klageabweisung vorgenommen wurde. Nach Angaben des Klägers sei aber eine Revision beim Bundessozialgericht zugelassen worden. Diesen Schritt will der Kläger nach eigenen Angaben beschreiten.
Die Kampagne gegen Hartz IV Zwangsumzüge sowie der Berliner Mieterverein gehen davon aus, dass trotz der minimalen Anhebung der Unterkunftskosten immer noch rund 70.000 Haushalte in Berlin über den festgelegten Grenzwerten liegen. Eine Sprecherin der Initiative zeigte sich angesichts der Klageabweisung enttäuscht. „Sie ist falsch und lässt die Betroffenen weiter in der Luft hängen.“ Zu den festgesetzten WAV-Richtwerten würden viele Hartz IV Betroffene in der Stadt keine Wohnung finden. Daher sei die WAV trotz der Klageabweisung rechtswidrig. Sie rechnet daher mit weiteren Klagen. (sb)
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Bild: Kurt F. Domnik / pixelio.de
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