Hartz IV: Vermögensfreibetrag bei Kindern

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Vermögensfreibetrag: Bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages einer Bedarfsgemeinschaft ist der Freibetrag für ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind nicht zu berücksichtigen

Das Bundessozialgericht (BSG Az. B 4 AS 58/08 R) hat beschlossen, bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages einer Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag für ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind nicht zu berücksichtigen.

Hintergrund: Nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II ist vom Vermögen zwar ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Dieser Freibetrag kann aber nicht als sog "Kinderfreibetrag" der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen. (07.11.2009)