Hartz-IV-Regelbedarf 2017 verfassungsgemäß: SG Dortmund: Pkw-Ausgaben müssen nicht berücksichtigt werden
15.07.2017
Mit dem seit 2017 geltenden Hartz-IV-Regelbedarf für alleinstehende Langzeitarbeitslose wird ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet. Der Regelbedarf in Höhe von monatlich 409 Euro ist ausreichend und entspricht den verfassungsgemäßen Vorgaben, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 10. Juli 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: S 58 AS 5645/16). Einzelne Ausgaben wie für Alkoholika, Tabakwaren oder auch für einen Pkw dürften bei der Festlegung des Regelbedarfs gekürzt oder auch überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Geklagt hatte ein 31-jähriger Arbeitsloser aus Hemer. Er hielt den seit 2017 geltenden Regelbedarf für alleinstehende Langzeitarbeitslose in Höhe von 409 Euro für verfassungswidrig niedrig. Seine realen Ausgaben für seine Lebenshaltungs- und Autokosten weichen erheblich von den im Regelbedarf zugrundegelegten Positionen ab. Das Auto benötige er aus krankheitsbedingten Gründen.
Das Sozialgericht wies die Klage in seinem Urteil vom 21. Juni 2017 als unbegründet ab. Der Regelbedarf sei entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 „in nicht zu beanstandender Weise“ ermittelt worden. Dabei würde je nach Entwicklung der Nettoeinkommen, des Verbraucherverhaltens und der Lebenshaltungskosten unterer Einkommensgruppen die Regelbedarfshöhe immer neu angepasst.
Dies stehe im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Auch sei danach nicht zu beanstanden, dass aus dem Regelbedarf bestimmte Positionen gekürzt oder ganz herausfallen können. Dies gelte etwa für Alkoholika und Tabakwaren.
Ausgaben für den Pkw seien „nicht regelbedarfsrelevant“, so das Sozialgericht. Dem Arbeitslosen sei es zuzumuten, Bus und Bahn oder ein Fahrrad zu nutzen. Der im Regelbedarf hierfür vorgesehene Betrag sei ausreichend. fle
Bild: Uschi Dreiucker / pixelio.de
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