Hartz IV Urteil: Die Auto- Versicherung kann nicht beim Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Eine Ausnahme bietet die Sozialhilfe nur dann, wenn das Auto als grundlegender Bedarf angesehen wurde.
Eine 68jährige Frau hatte vor dem Bundessozialgericht (Bundessozialgericht Kassel, Aktenzeichen: B 8/9b SO 11/06 R) geklagt, weil sie die Auto- Versicherungskosten für das Auto ihres Ehemannes, der das Arbeitslosengeld II erhielt, auf ihre eigene Sozialhilfe einkommensmindernd geltend machen wollte. Doch diese Forderung wiesen die Bundesrichter in Kassel eindeutig zurück. Als Begründung gaben die Richter an, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich oder eine Verlagerung der Ausgaben in einer Hartz IV Berdarfsgemeinschaft nicht vorsehe.
Die Kosten können nur dann mit angerechnet werden, wenn diese zweckgebunden innerhalb der Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Betroffene anerkannt wurden. Dies gelte vorallem dann, wenn man das Auto benötigt, weil man regelmäßige Arztbesuche tätigen muss. Im Klartext heißt dies, nur wenn das Auto als grundlegender Berdarf im Sinne der Sozialhilfe angesehen wird, weil man sich sonst nicht anders fortbewegen kann, können die Kosten mit angerechnet werden. Beim Arbeitslosengeld II ist dies grundsätzlich ausgeschlossen. (11.04.2008)