Hartz IV Hausbesuch mal “anders rum”

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Erwerbslose besuchten Sozialfahnder und machten einen "Hausbesuch"

Oldenburg. Aus Protest gegen Hausbesuche bei Arbeitslosengeld II (ALG II) Beziehern, besuchten aktive Erwerbslose nun ihrerseits einen ehemaligen "Außendienstmitarbeiter" der Arge. Dazu hatten sich rund 50 Hartz IV Betroffene versammelt und unternahmen einen "überraschenden Hausbesuch bei einem ehemaligen Außendienstmitarbeiter der ARGE". In einer Pressemitteilung der Aktivisten heißt es: "Als Auftakt zu seiner Rente wollten die Erwerbslosen einmal sein Haus, seine Kleiderschränke und die Wohnungseinrichtung begutachten." Der Oldenburger Arge Mitarbeiter habe, so die Initiative, jahrelang unangemeldet vor der Tür von ALG II-Empfängern gestanden und mit dem Hinweis auf sonst drohende Hartz IV Sanktion Einlass gefordert.

Was viele Betroffene nicht wissen: Rein rechtlich müssen Arge Außendienstmitarbeiter nicht in Wohnung gelassen werden, wenn diese unangemeldet vor der Tür stehen. Verschaffen sich die sogenannten "Sozialfahnder" unangemeldet dennoch Einlass, so kann man auch eine Anzeige wegen "Hausfriedensbruch" in Erwägung ziehen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen argumentierte unlängst (Az.: L 7 B 284/07 AS ER), dass Eingriffe in bürgerliche Grundrechte grundsätzlich durch den Gesetzgeber geregelt sein müssen. Die Unverletzbarkeit der privaten Wohnung ist durch das Grundgesetz geregelt (Artikel 13 Abs. 7). Spezielle Mitwirkungspflichten hat die Gesetzgebung vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht aber um Wohnungen zu durchsuchen.

Doch die Einschüchterungsversuche der Arge funktionieren meistens sehr gut, weil immer wieder darauf hingewiesen wird, dass dem Betroffenen ansonsten "wegen unzureichender Mitwirkungspflicht" die ALG II Leistungen gekürzt werden. Es empfiehlt sich daher in der Praxis, immer auf eine Anmeldung zu bestehen. Außerdem sollte man sich den Grund schriftlich geben lassen, warum ein solcher Hausbesuch statt findet. Ein anwesender Beistand kann als Zeuge während eines Hausbesuches Protokoll führen. (21.04.2009)