Hartz IV Behörde kürzt widerrechtlich Mehrbedarf

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Jobcenter Uckermark kürzt Mehrbedarf um angeblichen Einsparbetrag

13.04.2011

Wie der Nordkurier.de heute berichtete, kürzte das Jobcenter Uckermark (hierbei handelt es sich um eine sog. Optionskommune) den Anspruch eines Hartz IV-Beziehers auf einen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II um einen angeblichen Einsparbetrag i.H.v. 10 Prozent seiner ALG II Regelleistung.

Diesen Einsparbetrag gibt es nicht!
Es gibt im SGB II keine Rechtsgrundlage, die einen solchen Einsparbetrag und dessen Abzug vom Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vorsieht oder vorschreibt. Ebenso gibt es keine Ermächtigungsgrundlage, auf der das Jobcenter so einen Einsparbetrag abweichend vom SGB II festlegen dürfte. Diese pauschale Kürzung des Bedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II ist also absolut rechtswidrig. Dem Betroffenen kann man nur raten, gegen diese offensichlich rechtswidrige Entscheidung vorzugehen.

Zwar sind gemäß § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten mindernd zu berücksichtigen, dazu muss das Jobcenter jedoch im Zuge seiner Amtsermittlungspflichten nach §§ 20 und 21 SGB X erst mal prüfen und rechtsverbindlich feststellen, ob und in welchem Umfang überhaupt Einsparmöglichkeiten bestehen. Das hat es nicht getan. (fm)

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