Hartz IV: Ab sofort keine Familienversicherung

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Wegfall der Familienversicherung

05.01.2015

Manche werden sich gewundert haben, dass auf den aktuellen Bescheiden ein recht geringer Betrag für die Krankenkasse aufgeführt wird. Das liegt daran, dass zur Verwaltungsvereinfachung jetzt ALLE Hartz IV- (auch Sozialgeld-) Berechtigte einzeln und persönlich versichert werden. Die Familienversicherung für Partner/in und Kinder entfällt. Damit die Gesamtsumme konstant bleibt, müssen natürlich die Einzelbeiträge gesenkt werden. – Das ändert alles nichts dran, dass die Hartz IV-Beiträge zur Krankenversicherung nicht kostendeckend sind und ein Teil der Kosten der Arbeitslosigkeit von den dafür nicht verantwortlichen Versichertengemeinschaften der Krankenkassen getragen werden muss.

"Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft, die bisher familienversichert sind und zum 01.01.2016 das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Jobcenter binnen zwei Wochen – beginnend ab dem 01.01.2016 – eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Krankenkasse vorzulegen, bei der sie versichert sein möchten."

Hintergrund der Beendigung der Familienversicherung für Hartz IV-Bezieher ist eine Änderung im GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz, nach der ab dem 1. Januar 2016 alle Hartz IV-Bezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung selbst versicherungspflichtig werden. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn Leistungsbezieher zuvor privat kranken- und pflegeversichert waren. Diese werden dann der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Grundsätzlich gilt, dass bisher familienversicherte Hartz IV-Bezieher immer dem System zugeordnet werden, wo sie zuletzt versichert waren.

Hat zuvor eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden, wird der Leistungsbezieher zukünftig auch dort versichert. Die Betroffenen haben dabei jedoch das Recht, eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Dabei ist es ratsam auf die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen zu achten. Denn das Jobcenter übernimmt zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Beitrag nur dann den vollen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, wenn dieser dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Höhe von aktuell 0,9 Prozent entspricht. Anderenfalls muss der Versicherte die Zusatzkosten selbst tragen.

Bisher familienversicherte Hartz IV-Bezieher sollten zudem beachten, dass sie bis zum 31. Dezember 2015 eine Krankenkasse gewählt und ihre Entscheidung dem Jobcenter mitgeteilt haben müssen. Wählen sie nicht bis zu diesem Datum, werden sie automatisch bei derselben gesetzlichen Krankenkasse angemeldet, bei der sie vor dem Hartz IV-Bezug kranken- und pflegeversichert waren.

Waren Leistungsbezieher zuvor bei keiner gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied, kann das Jobcenter die Anmeldung nicht durchführen. Die Betroffenen müssen sich in diesem Fall selbst an ein Versicherungsunternehmen wenden und einen entsprechenden Nachweis beim Jobcenter vorlegen. Nur auf diese Weise besteht ein Versicherungsschutz und der Beitragszuschuss kann gezahlt werden. (sb, ag)

Bild: Jürgen Fälchle – fotolia