Zwangsverrentung beim Bundesfreiwilligendienst?

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Keine Zwangsverrentung beim Bundesfreiwilligendienst
Wieder einmal hat der Rechtsanwalt Kay Füßlein dem Jobcenter gezeigt, dass auch Hartz IV Bezieher Rechte haben. Eine Mandatin des Anwalts war im Bundesfreiwilligendienst tätig. Dennoch bekam sie die bekannte Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zugesandt. Hier aber besteht ein Dissens zu einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts.

Das Gericht urteilte, dass Gründe aus der Unbilligkeitsverordnung einer Zwangsverrentung von ALG II-Empfängern entgegenstehen. Dieses dürfte bei einer Tätigkeit beim Bundesfreiwilligendienst der Fall sein, so der Anwalt. Zwar erhält der (oder die) Freiwillige nur ein kleines Taschengeld. Die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ist jedoch vollständig sozialversicherungspflichtig.

Gegen die Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente wurde Widerspruch eingelegt und einen Antrag an das Sozialgericht mit eben dieser Begründung gestellt.In einem hierauf folgenden richterlichen Hinweis schloß sich das Gericht der hiesigen Rechtsauffassung an. „Die Antragstellerin ist im Bundesfreiwilligendienst . Dieser gilt (…) als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung , wenn ein Taschengeld gezahlt wird. Das ist vorliegend der Fall.

Daher dürfte ein Fall des § 4 Unbilligkeitsverordnung gegeben sein . Auf die Höhe des Einkommens kommt es im Falle eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht an . Diese ist nur bei sonstiger Erwerbstätigkeit zu beachten (AZ: S 135 AS 24938/15 ER). Das Jobcenter zeigte sich jedoch aufgrund des Widerspruchs beeindruckt und entsprach diesem „in vollem Umfang“. (sb)

Bild: Janina Dierks – fotolia