Gutachten: Hartz IV weiterhin verfassungswidrig

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Noch immer kommt der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht nach. Das zeigt ein erneutes Experten-Gutachten.

10.10.2013

Noch immer hat die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei Hartz IV nicht umgesetzt. Das ist das Ergebnis eines wissenschaftlichen Gutachtens im Auftrag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Dieser hatte gegenüber dem Bundesverfassungsgericht im Zuge eines aktuell anhängigen Verfahrens (verfassungsrechtlichen Prüfverfahren 1 BvL 10/12 und 1 BvL 12/12 zu den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 zur der Bemessung der Hartz IV Regelleistungen und zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe (sogenanntes Bildungspaket) geäußert. Allerdings geschah die Untersuchung ohne Auftrag seitens des Gerichts. Autoren der Ausarbeitung sind Dr. Rudolf Martens sowie Dr. Joachim Rock.

In beiden Stellungnahme bekräftigt der Paritätische, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9.2.2010 durch den Gesetzgeber nicht ausreichend umgesetzt worden seien. Das gegenwärtige Verfahren der Regelsatzbemessung und die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprächen damit weiterhin nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichts. Deutliche Nachbesserungen seien deshalb dringend erforderlich. So heißt es in der Einführung: „Das derzeitige Verfahren der Regelsatzbemessung ist nach Überzeugung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (Der Paritätische) nicht mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben vereinbar. Das gilt auch und in besonderem Maße für die Regelleistungen für Kinder. Dabei ist zu betonen, dass insbesondere die Leistungen des sogenannten Bildungs- und Teilhabegesetzes kein bedarfsbezogener Beitrag zur Deckung kinderspezifischer Bedarfe sind, im Gegenteil. Die dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ermessensspielräume im Verfahren der Regelsatzbemessung, die der Paritätische anerkennt, werden im bestehenden Verfahren in mehrfacher Hinsicht überschritten. Das gilt insbesondere auch für die Streichung allgemeiner Bedarfspositionen zu Gunsten antragsabhängiger Leistungen. Anders, als das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung annimmt, stehen wesentliche Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets gerade nicht grundsätzlich überall zu Verfügung.“

Mit dem Gutachten will der Verband mittels fundierter Nachweise und eigener Berechnungen belegen, dass der Gesetzgeber nicht der Vorgabe nachkommt, die im Grundgesetz verankerte Gewährleistung zur Sicherung des Existenzminimums zu erfüllen. Das gelte vor allem „bei den Bedarfen von Kindern“. Das gesamte Gutachten kann hier in PDF-Form gelesen werden. Ob das Bundesverfassungsgericht das Gutachten annimmt, ist noch unklar.Über den Fortgang werden wir weiter berichten. (sb)

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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