Geld zurück bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs

Bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs Lohnerstattung

24.08.2013

Die Vergabe von sogenannten Ein-Euro-Jobs unterliegt strengen Richtlinien. So muss zum Beispiel immer eine Zusätzlichkeit bestehen. Das bedeutet, die „Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung“, wie es bürokratischen Amtsdeutsch heißt, darf keinen regulären Arbeitsplatz verdrängen. Doch in der Realität sieht es vielfach gänzlich anders aus. Ein-Euro-Jobs werden an Hartz IV Bezieher vermittelt, obwohl die Ein-Euro-Job-Stellen rechtswidrig sind. Das Bundessozialgericht in Kassel hat nun dem Treiben einen Riegel vorgeschoben. Liegt eindeutig ein Verstoß vor, so können Bezieher von Hartz IV Leistungen entgangenen Lohn zurückfordern. Der Nachteil: Der „Lohn“ wird als Arbeitseinkommen auf die laufenden Hartz IV Leistungen angerechnet. (Az. B 14 AS 75/12 R, Vorinstanz: LSG Celle-Bremen Az. L 15 AS 88/10)

Wenn die Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung vermittelt durch ein Jobcenter mit Androhung einer Sanktion vermittelt wurde, können Bezieher von Hartz IV Leistungen auch im Nachgang mehr Lohn fordern, wie das Bundessozialgericht aktuell urteilte. Allerdings sollten Betroffene ihren Rechtsanspruch zeitnah umsetzen, da ansonsten Ansprüche verloren gehen.

Im konkrete Fall klagte eine Betroffene, die seitens des Jobcenters für drei Monate zwischen November 2008 und Januar 2009 einen Ein-Euro-Job bei dem Radiosender „Radio Weser.TV“ verrichtete. Die Arbeitsgelegenheit wurde zusätzlich zum Regelsatz mit 1,20 Euro je Stunde vergütet. Die Klägerin arbeitete jeden Tag etwa 7 Stunden und war für die Disposition und Organisation des Radios verantwortlich.

Ein-Euro-Jobs müssen zusätzlich sein
Im SGB wird eindeutig beschrieben, dass Ein-Euro-Jobs nur zusätzlich sein dürfen und keine regulären Jobs ersetzen dürfen (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a.F.). Nachdem der Klägerin bewusst wurde, dass der Ein-Euro-Job gegen das Gesetz verstieß, legte sie Widerspruch ein. Zusätzlich klagte die Frau auf Wertersatz. Hierbei nahm sie den Tariflohn als Grundlage und zog die bereits erhaltenen 1,20 Euro je Stunde ab. Daraus ergab sich ein Lohn von 3717 Euro. Den Widerspruch legte die Frau allerdings erst nach sieben Monaten nach Ende der Maßnahme ein.

Im Grundsatz gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Frau recht. Allerdings sahen die Richter keine Handhabe, da der Widerspruch ihrer Rechtsauffassung nach zu spät eingelegt worden wäre. Im Nachgang könne kein Lohn mehr beansprucht werden. Die Frau gab sich jedoch mit diesem Urteil nicht zufrieden und legte Revision beim Bundessozialgericht ein.

Keine eindeutige Frist
Mit Erfolg, denn das Bundessozialgericht gab der Betroffenen Recht. Die Richter urteilten, es gebe hier keine eindeutige gesetzliche Regelung nach einer Frist. So leitete das Gericht das Verfahren wieder an die Vorinstanz. Nunmehr muss das Landessozialgericht prüfen, ob es sich bei dem Ein-Euro-Job um eine zusätzliche oder ersetzende Tätigkeit handelte. Allerdings wiesen die Bundesrichter daraufhin, dass Betroffene schnellstens Einsprüche einlegen müssen, da ansonsten Ansprüche verloren gehen.

Zunächst müsse das Jobcenter als vermittelnde Behörde den Lohn zahlen und gegebenenfalls diesen von dem Maßnahmenträger zurückfordern. Eingegangener Lohn wird allerdings dann wieder vom Regelsatz abgezogen bzw. der Anspruch verfällt. (sb)

Bild: Katharina Scherer / pixelio.de

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