Das Verwaltungsgericht Münster urteilte: Auch Empfänger des Arbeitslosengeld II müssen für bestimmte Hunderassen die erhöhte Hundesteuer entrichten
Das Verwaltungsgericht Münster urteilte heute: Auch Empfänger des Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen für bestimmte Hunderassen die erhöhte Hundesteuer entrichten. Bei bestimmten Hunden müssen zusätzliche Steuern gezahlt werden. Diese Steuer wird auch Kampfhunde- Steuer genannt. Eine Hundebesitzerin wollte geltent machen, diese erhöhten Steuersatz der Hundesteuer nicht zu zahlen. Die Hunde- Besitzerin eines Bullterriers aus Nottuln hatte geklagt, wiel nach ihrer Ansicht nach der Hund nicht als gefährlich eingestuft werden kann, weil dieser friedliebend ist. Zudem könne die Frau, die auf Hartz IV Leistungen angewiesen ist, den zusätzlichen Steuerbetrag nicht begleichen, da der ALG II Regelsatz dafür nicht ausreiche.
Doch die Richter des Verwaltungsgericht Münster (Az. 1240/05) teilten diese Ansicht nicht und begründeten das Urteil damit, dass die Einstufung des Bull-Terriers als gefährlicher Hund sei rechtens. Die Steuer werde zudem nicht nach dem Einkommen berechnet.
Mit der Hundesteuer hat die Gemeinde das Ziel, in ihrem Gebiet längerfristig das Halten von sog. Kampfhunden zurückzudrängen, die nach Ansicht von einigen Experten durch ihre Züchtung typische Eigenschaften von Agressivität entwickeln. Doch ist anzumerken, dass die Haltung und Erziehung der Hunde durch den Hundehalter eine gewichtige Rolle spielt. (11.03.2009)
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