Bürgergeld: Jobcenter muss Versicherung vom Wohnmobil zahlen

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Die Kosten für eine Teilkasko-Versicherung des Wohnmobils sind vom Jobcenter für einen Bürgergeld-Bezieher zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 3.03.2009 – B 4 AS 38/08 R – zu der bei Wohneigentum absetzfähigen Wohngebäudeversicherung – ).

Die Reparaturkosten eines Wohnmobils sind Kosten der Unterkunft, wenn sie tatsächlich angefallen sind und nachgewiesen werden – § 22 Abs. 1 SGB II.

Die Kosten einer Kfz-Vollkaskoversicherung für ein als alleinige Unterkunft genutztes Wohnmobil gehören – nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II (SG Potsdam, Beschluss v. 21.02.2017 – S 51 AS 2256/16 ER – ).

Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind die tatsächlich für den Wohnbedarf anfallenden Kosten, soweit diese angemessen sind

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R – ) gehören bei der Nutzung eines Wohnmobils als (einzige) Unterkunft zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II neben den angemessenen Aufwendungen für die Beheizung auch die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Neben- bzw. Betriebskosten, wenn ohne sie die Nutzung zu Wohnzwecken in der konkret durchgeführten Form nicht möglich wäre.

Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller sein Wohnmobil nicht an einem festen Standort/Stellplatz nutzt, sondern sich vielmehr an wechselnden Standorten im öffentlichen Verkehrsraum des Stadtgebiets tageweise aufhält.

Auch muss das Wohnmobil zur Ver-/Entsorgung mit Wasser/Abwasser bewegt werden. Damit sind die – hier aber nicht streitgegenständliche – KfZ-Steuer sowie die Haftpflichtversicherung für die konkrete Wohnnutzung des Wohnmobils aber unverzichtbar.

Aus diesem Grund gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die weiteren geltend gemachten Kosten für die Hauptuntersuchung i.H.v. 135,46 EUR, die dafür erforderlichen Reparaturen i.H.v. 710,65 EUR laut dem eingereichten Kostenvoranschlag einer KfZ-Fachwerkstatt sowie die zwingend zu erneuernden Batterien (269,70 EUR). BSG, Urt. vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R

In der genannten Entscheidung hatte das BSG die Übernahmefähigkeit von Reparaturkosten zwar abgelehnt. Dies beruhte aber allein auf der dortigen – unzulässigen – Geltendmachung einer (Erhaltungs-)pauschale.

Reparaturkosten eines Wohnmobils sind aber Kosten der Unterkunft, wenn sie tatsächlich angefallen sind und nachgewiesen werden – § 22 Abs. 1 SGB II

Reparaturkosten und andere Kosten zur Erhaltung des Wohnmobils hätten danach geltend gemacht werden können, wenn sie – wie hier – im streitigen Zeitraum konkret anfallen und belegt werden könnten.

Jobcenter will die Kosten aber nicht übernehmen, weil die Kosten nicht der Wohnungsnutzung dienen würden

Das Gericht SG Potsdam folgt dieser Auffassung aber nicht, denn dann dürfte auch die Haftpflichtversicherung nicht zu den Kosten der Unterkunft zählen.

Treibstoffkosten eines Wohnmobils sind keine zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft

Die Rechtsprechung des BSG ist aber so zu verstehen, dass letztlich nur die Treibstoffkosten für die Fortbewegung und Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei der Nutzung eines mobilen Wohnmobils als Unterkunft nicht für den Wohnbedarf zu berücksichtigen sind.

Kosten für eine Teilkasko-Versicherung des Wohnmobils sind übernahmefähig

Auch die Kosten für eine Teilkasko-Versicherung des Wohnmobils sind übernahmefähig.

Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts findet auch bei Nutzung eines Wohnmobils als Unterkunft zur Bestimmung der Kosten der Unterkunft § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII entsprechende Anwendung, wonach auch Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.

Der bei Wohneigentum absetzfähigen Wohngebäudeversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 3.03.2009 – B 4 AS 38/08 R -) entspricht dabei eine Teilkasko-Versicherung, da diese ebenfalls Schäden durch Brand, Explosion und Wetterschäden abdeckt.

Vollkaskoversicherung kann der Bürgergeldempfänger nicht geltend machen beim Jobcenter – aber eine Kostenübernahme für eine Teilkaskoversicherung

Die hier vom Antragsteller gewählte, wirtschaftlich sicher sinnvolle Vollkaskoversicherung enthält dagegen einen Versicherungsschutz, welcher – mit Blick auf selbstverursachte Unfallschäden – so eng mit der konkreten Nutzung als KfZ zusammenhängt, dass eine Zuordnung zum Bereich der Wohnnutzung ausscheidet.

Entsprechend den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift ist der Anteil der Teilkasko in der Vollkaskoversicherung mit 76,90 EUR zu bemessen.

Fazit:

Die Kosten einer Kfz-Vollkaskoversicherung für ein als alleinige Unterkunft genutztes Wohnmobil gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Dagegen übernahmefähig als Kosten der Unterkunft sind die – tatsächlich anfallenden und nach gewiesenen Kosten – für eine Teilkaskoversicherung, Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, KFZ-Steuer, Reparaturkosten.

Rechtsquellen:

BSG, Urt. vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R –

Sozialgericht Potsdam, Beschluss v. 21.02.2017 – S 51 AS 2256/16 ER –

§§ 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 SGB XII