Wer als schwerbehindert anerkannt ist und 35 Jahre Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung nachweisen kann, hat einen Anspruch auf eine um zwei Jahre vorgezogene Altersrente ohne Abschläge.
Dies ist ein Nachteilsausgleich, um zu kompensieren, dass Menschen mit Schwerbehinderung durch Arbeit stärker belastet werden als solche, die diese Einschränkung nicht haben.
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Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es mit oder ohne Abschläge
Mit Abschlägen ist eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sogar fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich. Diese Abschläge betragen, ebenso wie bei der vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte, 0,3 Prozent pro Monat.
Mit Abschlägen geht es sogar noch früher in Rente
Wenn Sie also eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen maximal noch einmal um drei Jahre vorziehen, dann kostet Sie das 10,8 Prozent Abschläge auf die Rente – und das jeden Monat und bis zum Ende ihres Lebens.
Unter allen drei vorgezogenen Renten ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen die einzige, die sowohl mit wie auch ohne Abschlag genutzt werden kann.
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Besonders langjährig Versicherte ohne, langjährig Versicherte mit Abschlag
Die vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es nur ohne Abschläge. Sie kann also nicht weiter vorgezogen werden, indem man Abschläge in Kauf nimmt. Die vorgezogene Rente für langjährig Versicherte wiederum gibt es nur mit Abschlägen.
Rente mit 62 ist möglich
Tatsächlich können Sie als Mensch mit Schwerbehinderung, der die vorgeschriebene Wartezeit bei der Rentenversicherung von 35 Jahren erfüllt hat, auch dann mit 62 Jahren in Rente gehen, wenn die Regelaltersgrenze in Zukunft bei 67 Jahren liegt.
Gilt die Altersrente auch bei einer befristeten Schwerbehinderung?
In vielen Fällen wird die Schwerbehinderung nur befristet anerkannt. Dies gilt besonders bei Krebspatienten und bei psychischen Erkrankungen, bei denen eine Heilung möglich erscheint. Da diese Heilung die durch die Erkrankung verursachten Einschränkungen abmildern oder beenden könnte, wird nach einer Zeit von gewöhnlich fünf Jahren eine Nachprüfung angeordnet.
Die Schwerbehinderung muss zu Beginn der Rente vorliegen
Der Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, mit oder ohne Abschläge, gilt auch bei einer befristet anerkannten Schwerbehinderung, solange diese anerkannt ist. Die Voraussetzung ist, dass die Schwerbehinderung bei Beginn der Rente vorliegt.
Hier wird ein Zeitfenster von drei Monaten gewährt. Auch wenn Sie also als schwerbehindert eingestuft waren, und bis zu drei Monaten vor dem Rentenbeginn eine Nachprüfung ergibt, dass die Schwerbehinderung gilt, dann besteht weiter ihr Rentenanspruch.
Einmal Rente als schwerbehinderter Mensch gilt weiterhin
Ob der Status als schwerbehindert allerdings nach Beginn der Rente für schwerbehinderte Menschen aufgehoben wird oder nicht, das spielt keine Rolle. Einmal Rente, immer Rente gilt in diesem Fall.
Der Status als schwerbehindert ist dabei unabhängig davon, ob er befristet oder unbefristet anerkannt wurde.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.